ANHANG VO (EU) 2023/649

Kennnummer des Zusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
3c365 L-Arginin

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

≥ 98,5 % L-Arginin (in der Trockensubstanz) und ≤ 1 % Wasser

Fest

Alle Tierarten
1.
Der Zusatzstoff darf über das Tränkwasser verabreicht werden.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und Vormischungen sind die Lagerbedingungen, die Stabilität bei Wärmebehandlung und die Stabilität in Tränkwasser anzugeben.
3.
In der Kennzeichnung des Zusatzstoffs und der Vormischungen ist Folgendes anzugeben: „Bei der Supplementierung mit L-Arginin, insbesondere über das Tränkwasser, sind alle essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, um einer unausgewogenen Ernährung vorzubeugen.”
4.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festlegen, um die potenziellen Risiken zu vermeiden. Wenn die Risiken durch diese Verfahren und Maßnahmen nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden können, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Atem-, Haut- und Augenschutz, zu verwenden.
11.4.2033

Charakterisierung des Wirkstoffs

L-Arginin ((S)-2-Amino-5-guanidinopentansäure), hergestellt aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 20516

Chemische Formel: C6H14N4O2

CAS-Nummer: 74-79-3

Analysemethode (1)

Zur Identifikation von L-Arginin im Futtermittelzusatzstoff:

„L-arginine monograph” (Food Chemical Codex).

Zur Bestimmung von Arginin im Futtermittelzusatzstoff und im Wasser:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS).

Zur Bestimmung von Arginin in Vormischungen und Alleinfuttermitteln:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS), Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III Teil F).

Fußnote(n):

(1)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.

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