Präambel VO (EU) 2023/65

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf die Artikel 8 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zugelassen oder gemeldet wurden.
(2)
Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(3) erstellt.
(3)
Die Kommission hat Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgestellt. Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sind Berichtigungen erforderlich, durch die sichergestellt wird, dass die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.
(4)
Die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel „basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch” , das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1632 der Kommission(4) zugelassen worden war, wurden später durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 der Kommission(5) erweitert. In Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 fehlen irrtümlicherweise die Trennungslinien zwischen den spezifizierten Lebensmittelkategorien und den zulässigen Höchstgehalten, wodurch nicht klar ersichtlich ist, welche Lebensmittelkategorien und welche zugelassenen Verwendungen zusammengehören. Dies könnte bei den Durchsetzungsbehörden und den Lebensmittelunternehmern Verwirrung stiften. Daher müssen der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 sowie Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt werden.
(5)
Das neuartige Lebensmittel „3’-Sialyllactose-Natriumsalz (mikrobiell)” wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 der Kommission(6) zugelassen. Die für die Lebensmittelkategorie „Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt” festgelegten Höchstgehalte wurden irrtümlicherweise für die Lebensmittelkategorie „Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis” angegeben und umgekehrt. Daher müssen Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 sowie Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 berichtigt werden.
(6)
Das neuartige Lebensmittel „Galacto-Oligosaccharid” wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 unter bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Die mikrobielle Quelle „Bacillus circulans” des zur Herstellung des Galacto-Oligosaccharids verwendeten Enzyms „β-Galactosidase” wurde irrtümlicherweise in die Spezifikationen aufgenommen. Daher sollte diese Quelle von β-Galactosidase in dem Eintrag für „Galacto-Oligosaccharid” in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 gestrichen werden.
(7)
Das neuartige Lebensmittel „Xylo-Oligosaccharide” wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 der Kommission(7) auf der Grundlage eines positiven Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels unter bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. In den Spezifikationen der Sirupform von „Xylo-Oligosacchariden” fehlte irrtümlicherweise in der betreffenden Spalte der Parameter „Trockenmasse” . Dieser Fehler wurde in dem überarbeiteten wissenschaftlichen Gutachten der Behörde(8) berichtigt. Daher sollten die Spezifikationen für „Xylo-Oligosaccharide” in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 entsprechend berichtigt werden.
(8)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/2470, (EU) 2018/1648, (EU) 2019/1686 und (EU) 2021/96 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1632 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 23).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von basischem Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 13).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/96 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 3’-Sialyllactose-Natriumsalz als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 201).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1648 der Kommission vom 29. Oktober 2018 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Xylo-Oligosacchariden als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 275 vom 6.11.2018, S. 1).

(8)

EFSA Journal 2018;16(7):5361.

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