ANHANG VO (EU) 2023/652

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet geröstete Samen von Euryale ferox oder geröstete Makhana-Samen (Euryale ferox)
Verarbeitete Nüsse

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus den gerösteten und gepufften Kernen der Samen der frischen Pflanzen von Euryale ferox Salisb. (Familie: Seerosengewächse (Nymphaeaceae), allgemein auch als Stachelseerose bezeichnet), die als Snack verzehrt werden. Das traditionelle Lebensmittel wird in einer Reihe von Arbeitsschritten hergestellt: Die Samen werden zunächst gesammelt, gewaschen und getrocknet. Danach erfolgt eine erste Röstung in Öl, ein Abkühlen bei Umgebungstemperatur, anschließend eine weitere Röstung in Öl zum Aufpuffen der Kerne. Anschließend werden die noch heißen Samen aufgebrochen, um die gepufften Kerne freizusetzen. Dieses traditionelle Lebensmittel wird auch als Makhana oder Fox Nuts bezeichnet.

Typische Nährstoffbestandteile:

Fett: 13,0 g/100 g

Kohlenhydrate: 75,0 g/100 g

Ballaststoffe: 2,5 g/100 g

Eiweiß: 7 g/100 g

Feuchtigkeitsgehalt (% Massenanteil) < 5,0

Asche: < 0,5 g/100 g

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: < 103 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: < 100 KBE/g

Enterobacteriaceae insgesamt: < 10 KBE/g

Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar

Listeria monocytogenes: in 25 g nicht nachweisbar

Schwermetalle:

Selen: ≤ 0,8 mg/kg

Kupfer: ≤ 30,0 mg/kg

Blei: ≤ 0,1 mg/kg

Arsen: ≤ 0,1 mg/kg

Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg

Zinn: ≤ 3,5 mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,025 mg/kg

Mykotoxine:

Aflatoxin B1: ≤ 2,0 μg/kg

Summe Aflatoxine B1, B2, G1 und G2: ≤ 4,0 μg/kg

Ochratoxin A: ≤ 1,0 μg/kg

Citrinin: ≤ 20,0 μg/kg

Cyanotoxine:

Microcystine: ≤ 0,0015 mg/kg

Pestizide:

Pestizide: ≤ 0,01 mg/kg

Prozesskontaminanten:

Acrylamid: ≤ 40,0 μg/kg

Summe der PAK: ≤ 10,0 μg/kg

Summe der dioxinähnlichen PCB: ≤ 0,35 pg/g

3-MCPD: ≤ 20,0 μg/kg

Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol): ≤ 500,0 μg/kg

Summe der 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureester: ≤ 750,0 μg/kg

KBE: koloniebildende Einheiten. PAK: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe; PCB: polychlorierte Biphenyle; 3-MCPD: 3-Monochlorpropandiol.

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