ANHANG VO (EU) 2023/667
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ( „Kanaribaum” ) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g) - 1.
- Die Bezeichnung des traditionellen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet getrocknete Kanarinüsse (Canarium indicum).
- 2.
- Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Nüsse bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Haselnüsse, Kaschunüsse und Pistazien allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
Keine Angabe - 2.
-
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ( „Kanaribaum” ) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Beschreibung/Definition:
Das traditionelle Lebensmittel besteht aus verarbeiteten getrockneten Kanarinüssen. Der Begriff „Kanarinüsse” bezieht sich auf die Kerne der reifen Kanarifrucht, bekannt unter der wissenschaftlichen Bezeichnung Canarium indicum L. (oder Canarium amboinense Hochr.) aus der Familie der Burseraceae.
Zusammensetzung:
Asche: ≤ 5 (g/100 g)
Feuchtigkeit: ≤ 6 (g/100 g)
Protein: 12,8-14,4 g/100 g
Kohlenhydrate: 11,0-16,4 g/100 g
Fett: 59,3-66,3 g/100 g
Ballaststoffe: 4,4-9,8 g/100 g
Mikrobiologische Kriterien:
Zahl der aeroben Keime: ≤ 5,0 x 103 KBE/g
Coliforme: < 3 MPN/g
E. coli: < 3 MPN/g
Hefen und Schimmelpilze: < 10 KBE/g
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar
Staphylococcus aureus (nicht nachweisbar/25 g)
Listeria monocytogenes (nicht nachweisbar/25 g)
Aflatoxine
Aflatoxine B1: ≤ 2 mcg/kg
Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 mcg/kg
Dioxine und dioxinähnliche PCB
Summe der Dioxine: ≤ 0,75 pg/g Fett
Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB: ≤ 1,5 pg/g Fett
Schwermetalle
Cadmium (Cd): ≤ 0,02 mg/kg
Blei (Pb): ≤ 0,07 mg/kg
KBE: koloniebildende Einheiten
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.