ANHANG VO (EU) 2023/667

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen
Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ( „Kanaribaum” ) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte (g/100 g)
1.
Die Bezeichnung des traditionellen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet getrocknete Kanarinüsse (Canarium indicum).
2.
Die Kennzeichnung der Lebensmittel, die getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Nüsse bei Verbrauchern, die bekanntermaßen gegen Haselnüsse, Kaschunüsse und Pistazien allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen können. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste oder, falls keine Zutatenliste vorgesehen ist, in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden.
Keine Angabe

2.
In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikation
Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ( „Kanaribaum” ) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)

Beschreibung/Definition:

Das traditionelle Lebensmittel besteht aus verarbeiteten getrockneten Kanarinüssen. Der Begriff „Kanarinüsse” bezieht sich auf die Kerne der reifen Kanarifrucht, bekannt unter der wissenschaftlichen Bezeichnung Canarium indicum L. (oder Canarium amboinense Hochr.) aus der Familie der Burseraceae.

Zusammensetzung:

    Asche: ≤ 5 (g/100 g)

    Feuchtigkeit: ≤ 6 (g/100 g)

    Protein: 12,8-14,4 g/100 g

    Kohlenhydrate: 11,0-16,4 g/100 g

    Fett: 59,3-66,3 g/100 g

    Ballaststoffe: 4,4-9,8 g/100 g

Mikrobiologische Kriterien:

    Zahl der aeroben Keime: ≤ 5,0 x 103 KBE/g

    Coliforme: < 3 MPN/g

    E. coli: < 3 MPN/g

    Hefen und Schimmelpilze: < 10 KBE/g

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar

    Staphylococcus aureus (nicht nachweisbar/25 g)

    Listeria monocytogenes (nicht nachweisbar/25 g)

    Aflatoxine

    Aflatoxine B1: ≤ 2 mcg/kg

    Aflatoxine (Summe aus B1, B2, G1, G2): ≤ 4 mcg/kg

    Dioxine und dioxinähnliche PCB

    Summe der Dioxine: ≤ 0,75 pg/g Fett

    Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB: ≤ 1,5 pg/g Fett

    Schwermetalle

    Cadmium (Cd): ≤ 0,02 mg/kg

    Blei (Pb): ≤ 0,07 mg/kg

KBE: koloniebildende Einheiten

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