Präambel VO (EU) 2023/668

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3)
Der Antrag betrifft die Zulassung einer aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 gewonnenen Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Legegeflügelarten, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer” einzuordnen ist.
(4)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) zog in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2022(2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. In Bezug auf die Zieltierarten kam die Behörde zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff sicher ist und für Legehennen wirksam sein kann, wenn er Futtermitteln in einer Menge von 45000 U/kg zugesetzt wird, und dass die Schlussfolgerungen für Legehennen auf alle Legegeflügelarten extrapoliert werden können.
(5)
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass dieser Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend ist, aber als Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist.
(6)
Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(7)
Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Komagataella phaffii ATCC PTA-127053 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung der genannten Zubereitung zugelassen werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, vor allem bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

EFSA Journal 2022;20(7):7439.

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