Artikel 21 VO (EU) 2023/675
Kontaktstellen und Hafeninspektionsberichte
(1) Hafenmitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle zur Entgegennahme von Hafeninspektionsberichten der CCSBT-Mitglieder.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung betreffend die benannte Kontaktstelle mindestens 21 Tage bevor die Änderung wirksam wird. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 14 Tage, bevor die Änderung wirksam wird, an das Sekretariat weiter.
(3) Erhält die von einem Mitgliedstaat bezeichnete Kontaktstelle von einem CCSBT-Mitglied einen Inspektionsbericht mit dem Nachweis, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so untersucht der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich diesen mutmaßlichen Verstoß und unterrichtet die Kommission hierüber und über etwaige getroffene Durchsetzungsmaßnahmen. Die Kommission informiert das Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung des Mitgliedstaats.
(4) Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Inspektionsberichts einen Statusbericht über den Stand der Untersuchung. Kann dieser Mitgliedstaat den Statusbericht nicht fristgerecht übermitteln, so teilt er der Kommission vor Ablauf der sechsmonatigen Frist mit, was die Gründe für die Verzögerung sind und bis zu welchem Zeitpunkt der Statusbericht vorgelegt wird. Die Kommission übermittelt die Informationen über den Stand oder die Verzögerung der Untersuchung unverzüglich dem Sekretariat.
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