ANHANG III VO (EU) 2023/675

Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

FORMULAR FÜR DIE WIEDERAUSFUHR/AUSFUHR INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE NACH ANLANDUNG

Fangdokumentationsregelung

Dokumentennummer

RE —

Wiederausfuhr Oder Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung (nur eines ankreuzen)

In diesem Formular umfasst der Begriff „Ausfuhr” sowohl die Ausfuhr als auch die Wiederausfuhr.

Vollständige Ladung Oder Teil der Ladung (nur eines ankreuzen)

Formularnummer des vorherigen Dokuments (Fangüberwachungsformular oder Formular für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung)

AUSFUHR

Ausfuhrstaat/Rechtsträger im Fischereisektor Ausfuhrort
Ort Bundesland oder Provinz Staat/Rechtsträger im Fischereisektor
Name des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend) Anschrift des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend)
Dokumentennummern des Fangmarkierungsformulars (falls zutreffend)
Beschreibung des Fischs aus dem vorherigen Fangdokumentationsformular Beschreibung des auszuführenden Fischs
Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor Datum der vorher erfolgten Einfuhr/Anlandung
Erzeugnis: F (frisch)/FR (gefroren)

Art: RD/GGO/

GGT/DRO/DRT/

FL/OT*

Ge-wicht (kg)

Gesamt-zahl

ganzer Fische (ein-schließlich RD/GGO/GGT/DRO/DRT)

Erzeugnis: F (frisch)/FR (gefroren)

Art: RD/GGO/

GGT/DRO/DRT/

FL/OT*

Ge-wicht (kg)

Gesamtzahl

ganzer Fische (einschließlich RD/GGO/GGT/DRO/DRT)

*
Für Sonstige (OT): Beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses.
*
Für Sonstige (OT): Beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses.
Bestimmungsort (Staat/Rechtsträger im Fischereisektor)
Bescheinigung des Ausführers: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.
Name Unterschrift Datum Lizenznummer/Name des Unternehmens
Validierung durch die Behörde: Hiermit validiere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind. AMTLICHES SIEGEL
Name und Funktion Unterschrift
Datum

EINFUHR

HINWEIS:
Die Organisation/Person, die den Abschnitt „Ausfuhr” validiert, überprüft die Kopie des Originals des CCSBT-Fangdokumentationsformulars. Eine solche überprüfte Kopie des Originals des CCSBT-Fangdokumentationsformulars ist dem Formular für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung (RE) beizufügen. Bei der Ausfuhr von SBT sind alle überprüften Kopien der betreffenden Formulare beizufügen.
Endgültiger Einfuhrort
Ort Bundesland oder Provinz Staat/Rechtsträger im Fischereisektor
Bescheinigung des Einführers: Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.
Name Anschrift Unterschrift Datum
Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun

FORMULAR FÜR DIE WIEDERAUSFUHR/AUSFUHR INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE NACH ANLANDUNG

Anleitung zum Ausfüllen des Formulars

Dieses Formular muss alle Wiederausfuhren und alle Ausfuhren von SBT begleiten, die zuvor als inländisches Erzeugnis angelandet wurden, und dem ausstellenden Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ist eine Kopie zu übermitteln. Ein Formular RE muss ausgestellt werden für:

jedes Fangüberwachungsformular eines angelandeten inländischen Erzeugnisses, das nun ausgeführt wird, ODER

jede RE-Ladung, die eingeführt wurde und nun wieder ausgeführt wird, zusammen mit einer Kopie des bzw. der zuvor zugehörigen RE-Formulars/-e und Fangüberwachungsformulars/-e.

Darüber hinaus müssen jedem RE-Formular eine Kopie des zugehörigen Fangüberwachungsformulars und Kopien aller zuvor für den auszuführenden SBT ausgestellten Formulare für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung beigefügt werden. Dieses Formular ist für die „erste” Ausfuhr der betreffenden SBT nicht erforderlich, wenn diese SBT ausschließlich zum Zweck der Ausfuhr angelandet werden. In diesem Fall muss nur ein Fangüberwachungsformular erstellt werden, das dem Erzeugnis beigefügt wird. Wenn beim Ausfüllen des Formulars eine andere Sprache als eine der CCSBT-Amtssprachen (Englisch und Japanisch) verwendet wird, fügen Sie bitte dem Dokument die englische oder japanische Übersetzung hinzu. Das Formular für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung besteht aus zwei Hauptabschnitten: 1. Ausfuhr und 2. Einfuhr. In diesem Formular umfasst der Begriff „Ausfuhr” sowohl die Ausfuhr als auch die Wiederausfuhr. Im oberen Teil des Formulars sind vier weitere Angabenfelder enthalten, die immer auszufüllen sind. Dabei handelt es sich um: Wiederausfuhr oder Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung: Kreuzen Sie nur ein Kästchen an, um anzugeben, ob es sich um eine Wiederausfuhr oder um eine Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung handelt. Dokumentennummer: Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer ein, die vom Herkunftsstaat/Rechtsträger im Fischereisektor des Herkunftslands für dieses Formular vergeben wurde. Vollständige Ladung oder Teil der Ladung: Kreuzen Sie nur ein Kästchen an, um anzugeben, ob sich diese Informationen auf eine vollständige Ladung oder einen Teil der Ladung beziehen. Es handelt sich um eine vollständige Ladung, wenn alle im vorherigen Dokument aufgeführten SBT ausgeführt werden. Formularnummer des vorherigen Dokuments: Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer des vorherigen Fangdokumentationsformulars ein. (Fangüberwachungsformular oder Formular für die Wiederausfuhr/Ausfuhr inländischer Erzeugnisse nach Anlandung)

AUSFUHR

Ausfuhrstaat/Rechtsträger im Fischereisektor des Ausfuhrlands: Tragen Sie den Ausfuhrstaat/Rechtsträger im Fischereisektor des Ausfuhrlands ein. Ausfuhrort: Tragen Sie den Ort, das Bundesland oder die Provinz sowie den Staat/Rechtsträger im Fischereisektor des Ausfuhrortes ein. Name des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend): Tragen Sie den vollständigen Namen des Verarbeitungsbetriebs ein (nur erforderlich, wenn seit dem vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular eine weitere Verarbeitung stattgefunden hat). Anschrift des Verarbeitungsbetriebs (falls zutreffend): Tragen Sie die vollständige Anschrift des Verarbeitungsbetriebs ein (nur erforderlich, wenn seit dem vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular eine weitere Verarbeitung stattgefunden hat). Dokumentennummer(n) des Fangmarkierungsformulars (falls zutreffend): Tragen Sie die eindeutige Dokumentennummer jedes Fangmarkierungsformulars ein, das zu diesem Formular gehört. Dabei handelt es sich um eine Teilmenge der Fangmarkierungsformulare, die im vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular erfasst wurden. Die Teilmenge sollte die Fangmarkierungsformulare für die alle ganzen SBT (einschließlich RD, GG, DR usw.), die laut diesem Formular ausgeführt werden, umfassen. Werden keine ganzen SBT exportiert, kann dieses Feld leer bleiben.

Beschreibung des Fischs aus dem vorherigen Fangdokumentationsformular

In diesem Abschnitt müssen alle SBT aus dem vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular beschrieben werden. Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor: Tragen Sie den Flaggenstaat/Rechtsträger im Fischereisektor des Fangs/der Entnahme ein. Datum der vorherigen Einfuhr/Anlandung: Tragen Sie das Datum (TT.MM.JJJJ) der Einfuhr oder Anlandung aus dem vorher ausgefüllten Fangdokumentationsformular ein.

HINWEIS: In jeder Zeile wird nur eine Art von Erzeugnis beschrieben.

Erzeugnis: Tragen Sie das Erzeugnis entweder als frisch — „FRESH” (F) — oder als gefroren — „FROZEN” (FR) — ein. Art: Tragen Sie den Artencode aus der nachstehenden Tabelle ein, der der Art des SBT am ehesten entspricht. Für Sonstige — „OTHER” (OT) — beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses und geben Sie einen Umrechnungsfaktor an.
CODENAMEBESCHREIBUNG
RDGanzer FischSBT ohne jegliche Verarbeitung
GGOAusgenommen und ohne Kiemen — mit SchwanzVerarbeitet; Innereien und Kiemen entfernt Operculum (Kiemendeckel) und Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein
GGTAusgenommen und ohne Kiemen — ohne SchwanzVerarbeitet; Innereien, Kiemen und Schwanz entfernt Operculum (Kiemendeckel) und Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein
DROZerlegt — mit SchwanzVerarbeitet; Kiemen, Darm, Operculum (Kiemendeckel) und Kopf entfernt Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein
DRTZerlegt — ohne SchwanzVerarbeitet; Kiemen, Darm, Operculum (Kiemendeckel), Kopf und Schwanz entfernt Rücken-, Bauch- und Afterflossen dürfen entfernt worden sein
FLFiletiertWeiterverarbeitet als DRT, Rumpf in Filets zerlegt
OTSonstigeKeine der oben Genannten
Gewicht (kg): Tragen Sie das Gewicht (in kg) des Fisches ein. Gesamtzahl ganzer Fische (einschließlich RD, GGO, GGT, DRO, DRT): Tragen Sie die Anzahl der Fische ein, die ganz bleiben. Ein Fisch bleibt ganz, obwohl er gereinigt, ausgenommen und gefroren wurde oder die Kiemen, Flossen, das Operculum (Kiemendeckel) und der Schwanz sowie der Kopf oder Teile des Kopfes entfernt wurden. Ein Fisch gilt nicht mehr als ganz, wenn er Verfahren wie Filetieren unterzogen wurde. Sonstige: Beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses (wenn es sich um eine andere Art handelt).

Beschreibung des auszuführenden Fischs

Die Ausfuhr von SBT muss unter Verwendung folgender Angaben möglichst genau beschrieben werden.

HINWEIS: In jeder Zeile wird nur eine Art von Erzeugnis beschrieben.

Erzeugnis: Tragen Sie das auszuführende Erzeugnis entweder als frisch — „FRESH” (F) — oder als gefroren — „FROZEN” (FR) — ein. Art: Tragen Sie den Artencode aus der Tabelle „Arten” des vorherigen Abschnitts dieser Anweisungen ein, der der Art des SBT am ehesten entspricht. Für Sonstige — „OTHER” (OT) — beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses und geben Sie einen Umrechnungsfaktor an. Gewicht (kg): Tragen Sie das Gewicht (in kg) des auszuführenden Fisches ein. Gesamtzahl ganzer Fische (einschließlich RD, GGO, GGT, DRO, DRT): Tragen Sie die Anzahl der Fische ein, die ganz bleiben. Ein Fisch bleibt ganz, obwohl er gereinigt, ausgenommen und gefroren wurde oder die Kiemen, Flossen, das Operculum (Kiemendeckel) und der Schwanz sowie der Kopf oder Teile des Kopfes entfernt wurden. Ein Fisch gilt nicht mehr als ganz, wenn er Verfahren wie Filetieren unterzogen wurde. Sonstige: Beschreiben Sie die Art des Erzeugnisses (wenn es sich um eine andere Art handelt). Bestimmungsort (Staat/Rechtsträger im Fischereisektor): Tragen Sie den Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ein, an den der Südliche Blauflossenthun ausgeführt wird.

Bescheinigung und Validierung

Bescheinigung des Ausführers: Der Ausführer(1) muss seinen Namen, seine Unterschrift, das Datum (TT.MM.JJJJ) und entweder die Lizenznummer des Ausführers oder den Namen des Ausfuhrunternehmens eintragen, um die im Zusammenhang mit der Ausfuhr gemachten Angaben zu bescheinigen (d. h., dass auf dem Formular korrekt vermerkt ist, was ausgeführt wird). Verfügt der Ausführer nicht über eine Lizenznummer oder einen Namen des Ausfuhrunternehmens, so sollte er in diesem Feld seinen eigenen Namen eintragen. Validierung der Behörde: Tragen Sie den Namen und die vollständige Funktion des Beamten(2), der das Dokument unterzeichnet, zusammen mit der Unterschrift des Beamten, dem Datum (TT.MM.JJJJ) und dem amtlichen Siegel ein.

EINFUHR

Endgültiger Einfuhrort

Ort: Tragen Sie den Ort ein, wohin die Einfuhr erfolgt. Bundesland oder Provinz: Tragen Sie das Bundesland oder die Provinz ein, wohin die Einfuhr erfolgt. Staat/Rechtsträger im Fischereisektor: Tragen Sie den Staat/Rechtsträger im Fischereisektor ein, der Ziel der endgültigen Einfuhr ist.

Bescheinigung

Bescheinigung des Einführers: Die Person oder das Unternehmen, die bzw. das Südlichen Blauflossenthun einführt, muss ihren bzw. seinen Namen und ihre bzw. seine Anschrift angeben, unterschreiben und das Datum (TT.MM.JJJJ) eintragen, an dem der Südliche Blauflossenthun eingeführt wurde. Bei einem frischen und gekühlten Erzeugnis kann die Unterschrift des Einführers durch die einer Person eines Zollabfertigungsunternehmens ersetzt werden, wenn die Bevollmächtigung zur Unterschrift vom Einführer ordnungsgemäß anerkannt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Bei der Person, die die Bescheinigung als „Ausführer” ausstellt, muss es sich um eine vom Ausfuhrunternehmen zur Abgabe dieser Erklärung im Namen des Unternehmens zugelassene zuständige Behörde handeln; sie darf jedoch nicht dieselbe Person sein wie die Behörde, die die Ausfuhr validiert.

(2)

Der Beamte muss bei der zuständigen Behörde des Staates/Rechtsträgers im Fischereisektor, der die auf dem Dokument angegebenen SBT ausgeführt hat, beschäftigt oder von ihr beauftragt sein. Das Mitglied oder kooperierende Nichtmitglied oder ein weiterer Staat/Rechtsträger im Fischereisektor, das bzw. der bei der Fangdokumentationsregelung beteiligt ist und eine beauftragte Einrichtung in Anspruch nimmt, legt dem Exekutivsekretär eine beglaubigte Kopie dieser Beauftragung vor.

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