ANHANG VO (EU) 2023/680

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs(1) Datum der Genehmigung Genehmigung befristet bis Produktart Sonderbestimmungen
Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid

IUPAC-Bezeichnung: Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-16-alkyldimethyl, Chloride

EG-Nr.: 270-325-2

CAS-Nr.: 68424-85-1

Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs: 972 g/kg Trockengewicht 1. Juli 2024 30. Juni 2034 1

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingung geknüpft:

    Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.

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