Artikel 1 VO (EU) 2023/7
1. Lacto-N-tetraose, erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3), darf in der Union in Verkehr gebracht werden.
Lacto-N-tetraose, erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3), wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
2. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
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