Artikel 1 VO (EU) 2023/706
Änderungen der Verordnung (EU) 2022/1369
Die Verordnung (EU) 2022/1369 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
- 5.
- „Referenzgasverbrauch” das Volumen des durchschnittlichen Gasverbrauchs eines Mitgliedstaats während des Referenzzeitraums; bei Mitgliedstaaten, in denen der Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Gasverbrauch während des Referenzzeitraums um mindestens 8 % gestiegen ist, bezeichnet der Ausdruck „Referenzgasverbrauch” nur das Gasverbrauchsvolumen im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022;
- 6.
- „Referenzzeitraum” den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022.
- 2.
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Freiwillige Nachfragesenkung Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, ihren Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 um mindestens 15 % gegenüber ihrem durchschnittlichen Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022 zu senken (im Folgenden „freiwillige Nachfragesenkung” ). Für diese Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragesenkung gelten die Artikel 6, 7 und 8.
- 3.
-
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Zwecke der verpflichtenden Nachfragesenkung muss, solange der Unionsalarm ausgerufen ist, der Gasverbrauch in jedem Mitgliedstaat in dem Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (im Folgenden „Senkungszeitraum” ) um 15 % niedriger sein als der Referenzgasverbrauch. Alle Nachfragesenkungen, die die Mitgliedstaaten während des Zeitraums vor der Ausrufung des Unionsalarms erreicht haben, werden für die Zwecke der verpflichtenden Nachfragesenkung berücksichtigt.
- 4.
-
In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt:
(6a) Ein Mitgliedstaat kann den für die Berechnung des Zielwerts der verpflichtenden Nachfragesenkung gemäß Absatz 2 verwendeten Referenzgasverbrauch um die Menge des gestiegenen Gasverbrauchs anpassen, der sich aus der Umstellung von Kohle auf Gas für Fernwärme ergibt, falls dieser Anstieg im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. März 2024 mindestens 8 % im Vergleich zum durchschnittlichen Gasverbrauch im Referenzzeitraum beträgt und soweit dieser Anstieg unmittelbar auf die Umstellung zurückzuführen ist.
- 5.
-
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die Umsetzung der Maßnahmen zur Nachfragesenkung in ihrem Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission mindestens alle zwei Monate spätestens bis zum 15. des Folgemonats ihren Gasverbrauch (in Terajoule, TJ). Wird ein Unionsalarm gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgerufen, so wird die in Unterabsatz 1 genannte Meldung monatlich übermittelt.
Die Berichterstattung der Mitgliedstaaten kann eine Aufschlüsselung des Gasverbrauchs nach Sektoren, einschließlich des Gasverbrauchs für die folgenden Sektoren, enthalten:
- a)
- Gaszufuhr für Strom- und Wärmeerzeugung;
- b)
- Gasverbrauch in der Industrie;
- c)
- Gasverbrauch in Haushalten und im Dienstleistungssektor.
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Begriffsbestimmungen und statistischen Konventionen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008des Europäischen Parlaments und des Rates(*).
Die Koordinierungsgruppe „Gas” unterstützt die Kommission bei der Überwachung der freiwilligen und verpflichtenden Nachfragesenkung.
- 6.
- In Artikel 9 wird das Datum 1. Mai 2023 durch das Datum 1. März 2024 ersetzt.
- 7.
-
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Sie gilt bis zum 31. März 2024.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).
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