Artikel 6 VO (EU) 2023/720

Die Verordnung (EU) 2016/44 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)
den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
b)
internationalen Organisationen,
c)
humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,
d)
bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären,Clustern‘ beteiligen,
e)
den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder
f)
geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf die Anhänge II und VI sowie vom Rat in Bezug auf Anhang III bestimmt.

2.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaft-licher Ressourcen, die in Anhang III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, wenn sie dies für humanitäre Zwecke wie die Durchführung und Erleichterung der Durchführung humanitärer Hilfe, für die Bereitstellung von Material und Waren, die zur Deckung der Grundbedürfnisse von Zivilisten notwendig sind, wie etwa Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Materialien zu deren Erzeugung, Medizinprodukte und die Lieferung von Strom, oder für Evakuierungen aus Libyen als erforderlich ansehen. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

3.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 können die auf den Websites in Anhang IV angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke bestimmt:

i)
Deckung humanitärer Bedürfnisse,
ii)
Bereitstellung von Kraftstoff, Strom und Wasser ausschließlich für zivile Zwecke,
iii)
Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen,
iv)
Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder
v)
Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen;

b)
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss seine Absicht notifiziert, den Zugriff auf die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Notifikation Einwände dagegen erhoben,
c)
der betreffende Mitgliedstaat hat dem Sanktionsausschuss notifiziert, dass die Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht den in den Anhängen II bzw. III aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitgestellt werden oder zugutekommen,
d)
der betreffende Mitgliedstaat hat bezüglich der Verwendung der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen zuvor mit den libyschen Behörden Rücksprache gehalten und
e)
der betreffende Mitgliedstaat hat den libyschen Behörden die nach den Buchstaben b und c vorgelegten Notifikationen übermittelt und die libyschen Behörden haben gegen die Freigabe der Gelder bzw. wirtschaftlichen Ressourcen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen Einwände erhoben.

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