Präambel VO (EU) 2023/720
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Europäische Union ist in der Lage, gegenüber benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen restriktive Maßnahmen, einschließlich des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, zu verhängen. Diese Maßnahmen werden durch Verordnungen des Rates umgesetzt.
- (2)
- am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats verabschiedet. Unter Nummer 1 jener Resolution wird eine Ausnahme von den vom Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängten Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten eingeführt, die humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse betrifft und für bestimmte Akteure gilt. Für die Zwecke dieser Verordnung wird Nummer 1 der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats als „Ausnahme für humanitäre Zwecke” bezeichnet.
- (3)
- Am 31. März 2023 wurde der Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates(1) angenommen, um die Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats in Unionsrecht umzusetzen.
- (4)
- In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats weiterhin in Kraft bleibt.
- (5)
- In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass den in der betreffenden Verordnung benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Abzweigung, auch durch Stärkung der Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht der Stellen.
- (6)
- In der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats ist festgelegt, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten für das ISIL(Da’esh)- und Al-Qaida-Sanktionsregime nach den Resolutionen 1267, 1989 und 2253 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Datum der Verabschiedung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats angewandt wird, und die Absicht des VN-Sicherheitsrats bekundet, vor dem derzeitigen Ablaufdatum der Anwendbarkeit jener Ausnahme über eine Verlängerung der Anwendung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats zu entscheiden.
- (7)
- Der Rat ist der Auffassung, dass die Ausnahme für humanitäre Zwecke von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nach der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats auch in den Fällen gelten sollte, in denen die Union beschließt, zusätzlich zu den vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen beschlossenen Maßnahmen ergänzende Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu erlassen.
- (8)
- Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
- (9)
- Die Verordnungen (EG) Nr. 881/2002(2), (EG) Nr. 1183/2005(3), (EU) Nr. 267/2012(4), (EU) Nr. 747/2014(5), (EU) 2015/735(6), (EU) 2016/1686(7), (EU) 2016/44(8), (EU) 2017/1509(9) und (EU) 2017/1770(10) des Rates sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Siehe S. 48 dieses Amtsblatts.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13).
- (7)
Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1).
- (8)
Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 (ABl. L 12 vom 19.1.2016, S. 1).
- (9)
Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1).
- (10)
Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.9.2017, S. 1).
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