Präambel VO (EU) 2023/722
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(1), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 20,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 25. Februar 2023 hat der Rat die Verordnung (EU) 2023/427 angenommen, mit der die Verordnung (EU) Nr. 833/2014(2) geändert und weitere restriktive Maßnahmen eingeführt wurden, um die Sendetätigkeiten bestimmter Medien in der Union oder an die Union gerichtete Sendetätigkeiten solcher Medien einzustellen. Diese Medien sind in Anhang V der Verordnung (EU) 2023/427 aufgeführt. Gemäß Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2023/427 hängt die Anwendbarkeit solcher Maßnahmen in Bezug auf eines oder mehrere dieser Medien vom Erlass von Durchführungsrechtsakten durch den Rat ab.
- (2)
- Nach Prüfung der jeweiligen Fälle ist der Rat zu dem Schluss gelangt, dass die in Artikel 2f der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten restriktiven Maßnahmen ab dem 10. April 2023 auf die in Anhang V der Verordnung (EU) 2023/427 aufgeführten Organisationen Anwendung finden sollten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 59 I vom 25.2.2023, S. 6.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.