Präambel VO (EU) 2023/724
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China(2), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- A.
- GELTENDE MAẞNAHMEN
- (1)
- Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung” )(3) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffene Ware” ) in die Union ein.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.
- (3)
- Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131(4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor.
- (4)
- In der Ausgangsuntersuchung wurde für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.
- (5)
- Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 23,4 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, ersetzt durch Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131, enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.
- (6)
- Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission kann Anhang I ebendieser Verordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er
- B.
- ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
- (7)
- Das Unternehmen Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd (im Folgenden „Antragsteller” ) beantragte am 17. Dezember 2021 bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). Der Antragsteller gab an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung” ) zu erfüllen.
- (8)
- Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung nachzuweisen.
- (9)
- Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.
- (10)
- Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Zu diesem Zweck analysierte die Kommission die vom Antragsteller vorgelegten Beweise und konsultierte verschiedene Online-Datenbanken, darunter Orbis(5) und Qichacha(6). Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Union nahm zur Erfüllung der Bedingung des Artikels 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 durch den Antragsteller Stellung.
- C.
- PRÜFUNG DES ANTRAGS
- (11)
- In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt haben darf, wies der Antragsteller nach, dass er in diesem Zeitraum tatsächlich nicht in die Union ausgeführt hat. Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd wurde 1999 gegründet und begann 2006, moderne Porzellanprodukte wie keramische Waren, jedoch nicht die betroffene Ware, auszuführen. Das Hauptverkaufsbuch des Unternehmens, das für konform mit den vorgelegten Jahresabschlüssen befunden wurde, wies für den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine Geschäftsvorgänge mit Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union aus. Alle Ausfuhrgeschäfte im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung wurden überprüft, und es wurden keine Hinweise auf mögliche Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union gefunden. Eines der Geschäfte wurde mit der betroffenen Ware getätigt, welche freilich nicht für die Union bestimmt war, und es fanden vier Geschäfte mit Deutschland, Frankreich und Finnland statt, jedoch nicht mit der betroffenen Ware. Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass der Antragsteller seiner Website und den Ausfuhrlizenzdaten zufolge seit den Anfängen des Unternehmens an Ausfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tischgebrauch beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller 2006 eine die Transliteration des chinesischen Namens umfassende Eintragung seiner Handelsmarke beantragt. Der Wirtschaftszweig der Union legte jedoch keine Beweise dafür vor, dass der Antragsteller das Kriterium nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1198 nicht erfüllt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller das Kriterium nach Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.
- (12)
- In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit Ausführern oder Herstellern verbunden sein darf, die den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegen und an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet haben oder hätten mitarbeiten können, wies der Antragsteller nach, dass er mit keinem der chinesischen ausführenden Hersteller, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist. Der Antragsteller hat zwei Anteilseigner, die 80 % bzw. 20 % halten. Aus der Qichacha-Datenbank geht hervor, dass die Anteilseigner des Antragstellers Anteile an mehreren anderen Unternehmen hielten, die jedoch nicht mit der betroffenen Ware in Verbindung standen und bereits aus dem Register gelöscht wurden. Fujian Dehua Longdong Ceramics Co., Ltd, das mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen, das im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung mit denselben Anteilseignern gegründet wurde, verkaufte nur Waren auf dem Inlandsmarkt. Laut den vorgelegten MwSt.-Übersichten des verbundenen Unternehmens wurden keine Ausfuhrverkäufe getätigt. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
- (13)
- Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Jahr 2020 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt hat. Der Antragsteller legte eine Rechnung, einen Kaufauftrag, Zollabfertigungsunterlagen, einen Frachtbrief und einen Zahlungsbeleg für eine 2019 von einem Unternehmen aus Spanien getätigte Bestellung vor. Darüber hinaus wies das Verkaufsbuch, das mit den Jahresabschlüssen abgeglichen wurde, für das Jahr 2020 weitere Lieferungen der betroffenen Ware in die Union aus. Daher erfüllt der Antragsteller dieses Kriterium.
- (14)
- Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.
- D.
- UNTERRICHTUNG
- (15)
- Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Fujian Dehua Longnan Ceramics Co., Ltd den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.
- (16)
- Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, und der Wirtschaftszweig der Union übermittelte Stellungnahmen.
- (17)
- Nach der Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, Fujian Dehua Longdong Ceramics Co., Ltd, das mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen, habe am 18. November 2013 bei der Zollstelle Quanzhou einen Vertreter für Ein- und Ausfuhrtätigkeiten registriert. Dem Wirtschaftszweig der Union zufolge tätigte daher das verbundene Unternehmen sehr wohl Ausfuhrverkäufe.
- (18)
- Die Kommission stellte fest, dass das Datum der Registrierung des Vertreters von Fujian Dehua Longdong Ceramics Co., Ltd (18. November 2013) nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung liegt, der am 31. Dezember 2011 endete. Darüber hinaus stellte die Kommission, wie in Erwägungsgrund 12 ausgeführt, auf Grundlage der für den Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung vorgelegten MwSt.-Übersichten fest, dass Fujian Dehua Longdong Ceramics Co., Ltd die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung nicht in die Union ausgeführt hat. Es wurden keine Beweise vorgelegt oder von der Kommission gefunden, die diesen Feststellungen widersprachen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller das Kriterium nach Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen.
- (19)
- Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.
- (3)
ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1.
- (4)
ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139.
- (5)
Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.
- (6)
Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.
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