Präambel VO (EU) 2023/725

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2)
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.
(3)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
(4)
Insbesondere sind in den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
(5)
Kanada hat der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Provinzen Nova Scotia (1) und Ontario (2), Kanada, gemeldet, die zwischen dem 3. März 2023 und dem 14. März 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6)
Chile hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Region O’Higgins, Chile, gemeldet, der am 12. März 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(7)
Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in der Grafschaft Cumbria in England, Vereinigtes Königreich, gemeldet, der am 10. März 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(8)
Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten der Kommission 22 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza bei Geflügel in den Bundesstaaten Florida (1), Pennsylvania (20) und South Dakota (1), Vereinigte Staaten, gemeldet, die zwischen dem 3. März 2023 und dem 23. März 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(9)
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza haben die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Kontrollzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der hochpathogenen Aviären Influenza und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(10)
Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.
(11)
Darüber hinaus sollte für den Eingang von Sendungen von Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild aus den in Anhang XV Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 unter „CL-2” definierten betroffenen Zonen Chiles in die Union die risikomindernde Behandlung D gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 vorgeschrieben werden.
(12)
Außerdem hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit acht Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen British Columbia (6), Ontario (1) und Saskatchewan (1), Kanada, vorgelegt, die zwischen dem 27. Oktober 2022 und dem 6. Januar 2023 bestätigt wurden.
(13)
Des Weiteren hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit vierzehn Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Cambridgeshire, (1), Essex (1), Norfolk (2) North Yorkshire (4) Suffolk (1) und Yorkshire (2), England, Vereinigtes Königreich, sowie in den Council Areas Dumfries and Galloway (1) Moray (1) sowie Perth and Kinross (1), Schottland, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 21. August 2022 und dem 27. Januar 2023 bestätigt wurden.
(14)
Ferner haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit 22 Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Kalifornien (2), Colorado (2), Indiana (1), Iowa (4), Kansas (3), Maryland (1), Minnesota (2), Missouri (2), South Dakota (2), Texas (1) Washington (1) und Wisconsin (1), Vereinigte Staaten, vorgelegt, die zwischen dem 1. September 2022 und dem 8. Februar 2023 bestätigt wurden.
(15)
Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.
(16)
Die Kommission hat die von Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in den Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesen Ausbrüchen ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.
(17)
Daher sollten die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.
(18)
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, in Chile, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza und des ernst zu nehmenden Risikos ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(19)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/462 der Kommission(4) wurden Anhang V und Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 dahin gehend geändert, dass die Zeile US-2.251 im Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang V und in Anhang XIV um ein Anfangsdatum ergänzt wurde. Da ein Fehler in Bezug auf die zu öffnende Zone festgestellt wurde, sollte die Zeile für die Zone US-2.251 in den Anhängen V und XIV entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigung sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2023/426 gelten.
(20)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2023/462 der Kommission vom 2. März 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 68 vom 6.3.2023, S. 4).

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