Artikel 3 VO (EU) 2023/730

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2023, mit Ausnahme der Bestimmungen über Lodde (Mallotus villosus) in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14, die vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023 gilt.

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