ANHANG II VO (EU) 2023/731

Anzahl der Proben gemäß Artikel 1

1.
Die Mindestanzahl der bei den einzelnen Erzeugnissen zu entnehmenden und auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide zu analysierenden Proben ist unter Nummer 5 festgelegt.
2.
Zusätzlich zu den gemäß Nummer 5 vorgeschriebenen Proben gilt:

Jeder Mitgliedstaat entnimmt und analysiert im Jahr 2024 zehn Proben von Getreidebeikost für Säuglinge.

Jeder Mitgliedstaat entnimmt und analysiert im Jahr 2025 zehn Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost für Säuglinge.

Jeder Mitgliedstaat entnimmt und analysiert im Jahr 2026 fünf Proben von Säuglingsanfangsnahrung und fünf Proben von Folgenahrung.

3.
In jedem Mitgliedstaat sind Proben von Waren aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, sofern vorhanden, entsprechend dem Marktanteil dieser Waren zu entnehmen; Mindestanzahl: 1.
4.
Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, dürfen bis zu 15 % der gemäß Nummer 5 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit Hilfe qualitativer Screening-Methoden untersuchen. Werden qualitative Screening-Methoden angewandt, so sind die übrigen Proben mit Hilfe quantitativer Multirückstandsmethoden zu analysieren.

Wenn die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv sind, wenden die Mitgliedstaaten eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.

5.
Mindestanzahl der Proben pro Jahr pro Ware:

BE 15 LT 12
BG 15 LU 12
CZ 15 HU 15
DK 12 MT 12
DE 106 NL 20
EE 12 AT 15
IE 12 PL 51
EL 15 PT 15
ES 55 RO 22
FR 78 SI 12
HR 12 SK 12
IT 75 FI 12
CY 12 SE 15
LV 12 UK(NI) (1) 12
GESAMTZAHL DER PROBEN: 683

Fußnote(n):

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt die vorliegende Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

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