ANHANG I VO (EU) 2023/734

Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.51 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

2.
Nummer 1.51 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

h)
Die Behandlung der von öffentlichen Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Superdividenden wird erläutert; d. h. Superdividenden sind als außerordentliche Zahlungen zu betrachten und als Entnahmen von Eigenkapital zu behandeln.

3.
In Nummer 1.118 erhält die Bezeichnung der Abbildung folgende Fassung:

„Abbildung 1.1 – Eine Abbildung der Kontenabfolge”

4.
In Nummer 3.98 erhält der einführende Wortlaut folgende Fassung:

„Die Konsumausgaben (P.3) des Staates enthalten sinngemäß die gleichen Kategorien wie die für private Organisationen ohne Erwerbszweck gebuchten:”

5.
Nummer 3.105 erhält folgende Fassung:

3.105
Legt man die Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums (COICOP) zugrunde, so entsprechen die Ausgaben des Staates für den Individualkonsum Abteilung 15, die folgende Gruppen umfasst:

15.1
Wohnungswesen (entspricht COFOG-Gruppe 10.6),
15.2
Gesundheitspflege (entspricht COFOG-Gruppen 7.1 bis 7.4),
15.3
Freizeit- und Kulturdienstleistungen (entspricht COFOG-Gruppen 8.1 und 8.2),
15.4
Bildungswesen (entspricht COFOG-Gruppen 9.1 bis 9.6),
15.5
Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (entspricht COFOG-Gruppen 10.1 bis 10.5 und 10.7).

6.
Nummer 3.124 erhält folgende Fassung:

3.124
Definition: Die Bruttoanlageinvestitionen (P.51g) umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten. Zu den Anlagegütern zählen produzierte Güter, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.

7.
Nummer 3.132 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Computersoftware und Datenbanken, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden;

8.
Nummer 3.138 erhält folgende Fassung:

3.138
Die Kosten des Eigentumsübergangs gelten sowohl für produzierte Vermögensgüter, wozu auch die Anlagegüter zählen, als auch für nichtproduzierte Vermögensgüter, wie Grund und Boden.

Bei produzierten Vermögensgütern werden diese Kosten in den Anschaffungswert einbezogen. Im Fall von Grund und Boden sowie sonstigen nichtproduzierten Vermögensgütern werden sie von den Käufen und Verkäufen getrennt und als gesonderte Position (P.512) bei den Bruttoanlageinvestitionen gebucht.

9.
In Nummer 3.181 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Transaktionen mit vorhandenen Gütern werden als negative Ausgabe (Veräußerung) beim Verkäufer und als positive Ausgabe (Erwerb) beim Käufer gebucht.”

10.
In Nummer 4.40 wird der dritte Satz gestrichen.
11.
Nummer 4.50 erhält folgende Fassung:

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

12.
In Nummer 4.82 erhält der Wortlaut „In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem späteren Rechnungszeitraum festgelegt als dem, in dem das Einkommen anfällt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene Einkommensteuern, wie Lohnsteuer und regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in denen sie gezahlt werden, und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird.” folgende Fassung:

„In einigen Fällen wird die Einkommensteuerverbindlichkeit erst in einem späteren Rechnungszeitraum festgelegt als dem, in dem das Einkommen anfällt. Hinsichtlich des Verbuchungszeitpunkts derartiger Steuern ist daher eine gewisse Flexibilität erforderlich. An der Quelle einbehaltene Einkommensteuern, wie Lohnsteuer (Steuerabzüge) und regelmäßige Einkommensteuervorauszahlungen, können in den Zeiträumen gebucht werden, in denen sie gezahlt werden, und die Buchung der endgültigen Steuerverbindlichkeit kann in dem Zeitraum erfolgen, in dem diese festgelegt wird.”

13.
Nummer 4.93 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Sozialbeiträge, die von Personen entrichtet werden, die nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, in eine Sozialversicherung einzuzahlen;

14.
Nummer 5.235 erhält folgende Fassung:

5.235
Unterstellte Bankgebühren, die fällig, aber noch nicht entrichtet sind, fallen unter das jeweilige Finanzinstrument und Prämienüberträge fallen unter versicherungstechnische Rückstellungen (F.61). In beiden Fällen erfolgt keine Buchung unter Handelskredite und Anzahlungen.

15.
Nummer 5.236 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
aufgelaufene Mietzahlungen für Gebäude;

16.
Nummer 7.88 erhält folgende Fassung:

7.88
Der Marktwert von Terminkontrakten kann je nach den Preisänderungen der zugrunde liegenden Titel zwischen positiven (Aktiva) und negativen (Passiva) Positionen wechseln, d. h. diese Wertpapiere können bei Verkäufern und Käufern von Forderungen zu Verbindlichkeiten werden und umgekehrt. Einige Terminkontrakte funktionieren mit Ausgleichszahlungen; hier werden Gewinne oder Verluste täglich festgestellt, und in diesen Fällen ist der Bilanzausweis gleich null.

17.
In Nummer 8.09 erhält die Tabelle 8.1 folgende Fassung:

Tabelle 8.1

Überblick über die Konten, Kontensalden um die Hauptaggregate

Konten Kontensalden Hauptaggregate
Kontensystem nach Sektoren
Transaktionskonten I. Produktionskonto I. Produktionskonto B.1g Wertschöpfung, brutto Bruttoinlandsprodukt (BIP)
II. Verteilungs- und Verwendungskonten II.1 Konten der primären Einkommensverteilung II.1.1 Einkommensentstehungskonto

B.2g

B.3g

Betriebsüberschuss, brutto

Selbstständigeneinkommen, brutto

II.1.2 Primäres Einkommensverteilungskonto II.1.2.1 Unternehmensgewinnkonto B.4g Unternehmensgewinn, brutto
II.1.2.2 Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen B.5g Primäreinkommen, brutto Bruttonationaleinkommen (BNE)
II.2 Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) B.6g Verfügbares Einkommen (Ausgabenkonzept), brutto Verfügbares Einkommen, brutto
II.3 Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) B.7g Verfügbares Einkommen, brutto (Verbrauchskonzept)
II.4 Einkommensverwendungskonto II.4.1 Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) B.8g Sparen, brutto Sparen, brutto
II.4.2 Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept)
Vermögensänderungskonten III. Vermögensänderungskonten III.1 Außenkonto der Vermögensbildung III.1.1 Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers B.101 Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers
III.1.2 Sachvermögensbildungskonto B.9 Finanzierungssaldo
III.2 Finanzierungskonto B.9F Finanzierungssaldo
III.3 Konto sonstiger Vermögensänderungen III.3.1 Konto sonstiger realer Vermögensänderungen B.102 Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen
III.3.2 Umbewertungskonto B.103 Reinvermögensänderung durch Umbewertung
III.3.2.1 Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste B.1031 Reinvermögensänderung durch neutrale Umbewertung
III.3.2.2 Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste B.1032 Reinvermögensänderung durch reale Umbewertungsgewinne/-verluste
Vermögensbilanzen IV. Vermögensbilanzen IV.1 Bilanz am Jahresanfang B.90 Reinvermögen Volksvermögen
IV.2 Änderung der Bilanz B.10 Reinvermögensänderung, insgesamt Änderung des Volksvermögens
IV.3 Bilanz am Jahresende B.90 Reinvermögen Volksvermögen
Transaktionskonten für die gesamte Volkswirtschaft
0. Güterkonto
Außenkonto
Transaktionskonten V. Außenkonto V.I. Außenkonto der Gütertransaktionen B.11 Außenbeitrag Außenbeitrag
V.II Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers B.12 Saldo der laufenden Außentransaktionen Saldo der laufenden Außentransaktionen
Vermögensänderungskonten V.III Außenkonten der Vermögensänderungen V.III.1 Außenkonto der Vermögensbildung V.III.1.1 Konto der Reinvermögensänderung aufgrund des Saldos der laufenden Außentransaktionen und Vermögenstransfers B.101 Veränderung des Reinvermögens aufgrund des Saldos der laufenden Außentransaktionen und aufgrund von Vermögenstransfers
V.III.1.2 Sachvermögensbildungskonto B.9 Finanzierungssaldo
V.III.2 Finanzierungskonto B.9F Finanzierungssaldo Finanzierungssaldo
V.III.3 Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen V.III.3.1 Konto sonstiger realer Vermögensänderungen B.102 Reinvermögensänderung durch sonstige reale Vermögensänderungen
V.III.3.2 Umbewertungskonto B.103 Reinvermögensänderung durch Umbewertung
Vermögensbilanzen V.IV Außenkonto für Vermögen und Verbindlichkeiten V.IV.1 Bilanz am Jahresanfang B.90 Reinvermögen Nettoforderung gegenüber der übrigen Welt
V.IV.2 Änderung der Bilanz B.10 Reinvermögensänderung
V.IV.3 Bilanz am Jahresende B.90 Reinvermögen Nettoforderung gegenüber der übrigen Welt

18.
Nummer 9.61 erhält folgende Fassung:

9.61
Die Güter/Güter-Matrix und die Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich-Matrix unterscheiden sich in ihren analytischen Eigenschaften nicht erheblich. Die Unterschiede sind in der Existenz einer im Umfang generell begrenzten Nebenproduktion begründet. In der Praxis unterstellen Input-Output-Tabellen stillschweigend stets auch eine Wirtschaftsbereichstechnologie, gleichgültig wie die Tabellen ursprünglich erstellt wurden. Außerdem ist eine Güter/Güter-Matrix in der Praxis immer auch eine überarbeitete Wirtschaftsbereich/Wirtschaftsbereich-Matrix, da alle Merkmale der Aufkommens- und Verwendungstabellen in Bezug auf fachliche (und produzierende) Einheiten nach wie vor enthalten sind.

19.
Nummer 10.27 erhält folgende Fassung:

10.27
Bei Dienstleistungstransaktionen ist es oft schwieriger, die Merkmale zu spezifizieren, die die Mengeneinheiten bestimmen, auch kann es hier unterschiedliche Auffassungen über die Kriterien geben. Diese Schwierigkeit kann die Dienstleistungen wichtiger Wirtschaftsbereiche betreffen, wie die der Kreditinstitute, des Groß- und Einzelhandels oder Dienstleistungen für Unternehmen, für Bildung, Forschung und Entwicklung sowie für Gesundheit und Unterhaltung. Die Auswahl der Mengeneinheiten für diese Tätigkeiten wird im Handbuch zu Preisen und zur Volumenmessung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen(*) dargestellt.

20.
In Nummer 10.56 erhält die zweite Fußnote folgende Fassung:

„Eurostat-OECD, Eurostat-OECD Methodological manual on purchasing power parities, 2012.”

21.
In Nummer 14.06 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Die Berechnung von FISIM konzentriert sich auf die Teilsektoren S.122 und S.125; für die Zentralbank werden vereinbarungsgemäß keine FISIM berechnet (siehe Nummer 14.16).”

22.
In Nummer 15.27 erhält der Satz „Dieses Vermögensgut (Kategorie AN.222) wird nur dann verbucht, wenn sein Wert, d. h. der über den Genehmigungswert hinausgehende Nutzen für den Berechtigten, durch Übertragung realisierbar ist.” folgende Fassung:

„Dieses Vermögensgut (Kategorie AN.222) wird nur dann verbucht, wenn sein Wert, d. h. der für den Genehmigungsinhaber entstehende, über den Genehmigungswert hinausgehende Nutzen für den Berechtigten, durch Übertragung realisierbar ist.”

(23)
In Nummer 15.31 erhält Tabelle 15.4 folgende Fassung:

Tabelle 15.4

Buchung von Nutzung und Kauf von Vermögensgütern nach Transaktionsarten und Strömen

Art der Transaktion/sonstige wirtschaftliche Ströme Art der Nutzung/des Kaufs und Art des Vermögensguts sowie Art der Zahlung
Vorleistungen

Operating-Leasing von produzierten Vermögensgütern, z. B. Maschinen und Rechten des geistigen Eigentums

Regelmäßige Zahlungen von Unternehmen für die Belieferung mit Wasser

Unterstellte Bankgebühren (FISIM) in Bezug auf Finanzierungsleasing

Abschreibungen Nur für produzierte Vermögensgüter und für den wirtschaftlichen Eigentümer
Konsumausgaben

Operating-Leasing von langlebigen Konsumgütern

Kauf von langlebigen Konsumgütern, auch durch Finanzierungsleasing oder Mietkaufvertrag finanziert

Kauf von Vermögensgütern
Anlageinvestitionen Kauf von produzierten Vermögensgütern, auch wenn durch Finanzierungsleasing finanziert
Erwerb von natürlichen Ressourcen

Erwerb einer natürlichen Ressource, einschl. Recht auf Nutzung bis zum Ende der Ressource

Erwerb des Nutzungsrechts an einer natürlichen Ressource über eine längere Frist, z. B. an einer Fischfangquote

Erwerb anderer nichtproduzierter Vermögensgüter

Übertragbare Timesharing-Vereinbarungen

Kauf eines Vertrages, der an Dritte übertragbar ist

Verträge über künftige Produktionen, z. B. Verträge mit Fußballspielern und Schriftstellern

Zahlungen als Vermögenseinkommen: Pachteinkommen

Ressourcen-Leasing, d. h. Zahlung für die Nutzung einer natürlichen Ressource

Regelmäßige Zahlungen für Wasserentnahmerecht

Finanzierungsleasing, d. h. Kauf eines gleichzeitig kreditfinanzierten nicht-finanziellen Vermögensgutes

Einkommenstransfer

Staatliche Genehmigungen zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit, wenn unabhängig von Eignungskriterien oder mit einer Gebühr erteilt, die im Vergleich zu den Verwaltungskosten des Genehmigungsverfahrens unverhältnismäßig ist

Zur Kontrolle des Schadstoffausstoßes vom Staat erteilte Emissionsgenehmigungen

Sonstige Produktionsabgaben
Finanzielle Transaktion: Kredit Finanzierungsleasing, d. h. Kauf eines gleichzeitig kreditfinanzierten nicht-finanziellen Vermögensgutes
Sonstige reale Vermögensänderungen

Ausschöpfung der Naturressourcen durch den Eigentümer

Illegales Einschlagen von Holz, Fischen oder Jagen (Enteignungsgewinne bei kultivierten Pflanzen- und Tierbeständen oder natürlichen Ressourcen)

Sonstige preisliche Vermögensänderungen Ende der Vertragsdauer für Nutzungsrechte, die als Vermögensgüter gebucht wurden

24.
Nummer 15.32 erhält folgende Fassung:

15.32
Staaten, die über Genehmigungen beispielsweise die Anzahl von Taxis oder Spielcasinos beschränken, schaffen Monopolgewinne für die Genehmigungsinhaber und schöpfen einen Teil dieser Gewinne über die Genehmigungsgebühr ab. Solche Gebühren werden als sonstige Produktionsabgaben verbucht. Dieser Grundsatz gilt für alle Fälle, in denen der Staat die Anzahl betrieblicher Einheiten in einem bestimmten Bereich über Genehmigungen begrenzt, soweit diese Begrenzung willkürlich erfolgt und nicht ausschließlich von Eignungskriterien abhängt.

25.
Nummer 15.35 erhält folgende Fassung:

15.35
Die Erstbuchung der Genehmigung zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten erfolgt im Konto der sonstigen realen Vermögensänderungen. Werterhöhungen und Wertverminderungen werden auf das Umbewertungskonto des Erwerbers gebucht.

26.
In Nummer 16.67 erhält Tabelle 16.1 folgende Fassung:

Tabelle 16.1

Nichtlebensversicherung

Verwendung Aufkommen
S.1 S.15 S.14 S.13 S.12 S.11 S.11 S.12 S.13 S.14 S.15 S.1
Entsprechende Buchungen Entsprechende Buchungen
Gesamt des Güterkontos der Konten der übrigen Welt Volkswirtschaft Private Organisationen ohne Erwerbszweck Private Haushalte Staat Finanzielle Kapitalgesellschaften Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Transaktionen und Kontensalden Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Finanzielle Kapitalgesellschaften Staat Private Haushalte Private Organisationen ohne Erwerbszweck Volkswirtschaft der Konten der übrigen Welt des Güterkontos account Gesamt
Außenkonto
0 0 P.62 Dienstleistungsexporte 0 0
0 0 P.72 Dienstleistungsimporte 0 0
Produktionskonto
6 6 P.1 Produktion 6 6 6
4 0 4 0 3 0 0 1 P.2 Vorleistungen 4 4
Konto der primären Einkommensverteilung
6 6 6 D.441 Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen 5 0 0 1 0 6 0 6
Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept)
44 1 43 0 31 4 0 8 D.711 Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen 44 44 44
45 0 45 45 D.721 Nichtlebensversicherungsleistungen 6 0 1 35 0 42 3 45
Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept)
2 2 2 P.3 Konsumausgaben 2 2
Vermögensbilanz (Eröffnungsbilanz)
74 0 74 40 0 9 25 AF.61 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen 74 74 74
Vermögensbilanz (Schlussbilanz)
81 0 81 0 44 0 11 25 AF.61 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen 81 81 81
Finanztransaktionen
7 0 7 0 4 0 2 1 F.61 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen 7 7 7
Umbewertungskonto
0 0 0 0 0 0 0 0 AF.61 Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen 0 0 0

27.
Nummer 17.148 erhält folgende Fassung:

17.148
Übernimmt der Staat durch eine explizite Transaktion die Verantwortung für die Erbringung von Alterssicherungsleistungen für Beschäftigte einer nichtstaatlichen Einheit, sind etwaige Zahlungen der nichtstaatlichen Einheit als vorausbezahlte Sozialbeiträge (F.89) zu buchen. Eingehender werden Vereinbarungen dieser Art unter 20.273 bis 20.275 erörtert.

28.
Nummer 17.165 erhält folgende Fassung:

17.165
Der bei Schätzungen künftiger Alterssicherungsleistungen im Falle erworbener Ansprüche zugrunde gelegte Abzinsungsfaktor stellt eine der wichtigsten Annahmen bei der Modellierung von Altersvorsorgeeinrichtungen dar, da seine über Jahrzehnte reichende Wirkung sehr groß sein kann. Der Abzinsungsfaktor kann sich im Laufe der Zeit ändern; dies führt zu Umbewertungen in den Konten.

29.
In Nummer 18.26 erhält die Fußnote folgende Fassung:

„United Nations, International merchandise trade statistics: Concepts and definitions, 2010.”

30.
In den Nummern 20.57, 20.63 und 20.65 erhält der Wortlaut „(ohne Sozialversicherung)” folgende Fassung:

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

31.
In Nummer 20.76 erhält die Tabelle folgende Fassung:

Gesamteinnahmen = Steuern D.2 + D.5 + D.91
+ Nettosozialbeiträge D.61
+ Verkauf von Waren und Dienstleistungen P.11 + P.12 + P.131
+ Sonstige laufende Einnahmen D.39 + D.4 + D.7
+ Sonstige Vermögenseinnahmen D.92 + D.99

32.
Nummer 20.77 erhält folgende Fassung:

20.77
Das Steueraufkommen umfasst Produktions- und Importabgaben (D.2), Einkommen- und Vermögensteuern (D.5) sowie vermögenswirksame Steuern (D.91). Die Nettosozialbeiträge bestehen aus den tatsächlichen Sozialbeiträgen (tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611) und tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte (D.613)), den unterstellten Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.612) und den Sozialbeiträgen aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung (D.614) abzüglich der Dienstleistungsentgelte der Sozialversicherungsträger (D.61SC).

33.
In Nummer 20.84 erhält der Kasten 20.1 folgende Fassung:

Kasten 20.1 — Vom zentralen ESVG-Rahmen zu Transaktionen und Aggregaten in den staatlichen Finanzstatistiken (GFS)

ESVG-Aufkommen ESVG-GFS-Einnahmen
P.1 Produktionswert, davon
Marktproduktion (P.11) Verkäufe von Waren und Dienstleistungen
Produktion für die Eigenverwendung (P.12) Verkäufe von Waren und Dienstleistungen
Nichtmarktproduktion (P.13), davon

Zahlungen für Nichtmarktproduktion (P.131)

Verkäufe von Waren und Dienstleistungen

Sonstige Nichtmarktproduktion (P.132)

Nicht unter Gesamteinnahmen berücksichtigt
D.2 Empfangene Produktions- und Importabgaben Steuern insgesamt
D.3 Empfangene Subventionen Sonstige laufende Einnahmen
D.4 Vermögenseinkommen Sonstige laufende Einnahmen
D.5 Einkommen- und Vermögenssteuern Steuern insgesamt
D.61 Nettosozialbeiträge Nettosozialbeiträge
D.7 Sonstige laufende Transfers Sonstige laufende Einnahmen
D.91r Empfangene vermögenswirksame Steuern Steuern insgesamt
D.92r Empfangene Investitionszuschüsse Sonstige Vermögenseinnahmen
D.99r Empfangene sonstige Vermögenstransfers Sonstige Vermögenseinnahmen
ESVG-Verwendungen und Vermögenstransaktionen ESVG-GFS-Ausgaben
P.2 Vorleistungen Vorleistungen
D.1 Arbeitnehmerentgelt Arbeitnehmerentgelt
D.2 Produktions- und Importabgaben (geleistet) Sonstige laufende Ausgaben
D.3 Subventionen (geleistet) Subventionen
D.41 Zinsen Zinsen
D.4 Vermögenseinkommen (ohne D.41) Sonstige laufende Ausgaben
D.5 Einkommen- und Vermögenssteuern Sonstige laufende Ausgaben
D.62 Monetäre Sozialleistungen Sozialleistungen ohne soziale Sachleistungen
D.632 Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion
D.7 Sonstige laufende Transfers Sonstige laufende Ausgaben
D.8 Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche Sonstige laufende Ausgaben
P.31 Konsumausgaben für den Individualverbrauch von marktbestimmten Produkten Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion
P.31 Konsumausgaben für den Individualverbrauch von nichtmarktbestimmten Produkten Nicht unter Ausgaben berücksichtigt
P.32 Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch Nicht unter Ausgaben berücksichtigt
P.5 Bruttoinvestitionen Investitionsausgaben
NP Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern Investitionsausgaben
D.92p Geleistete Investitionszuschüsse Investitionsausgaben
D.99p Geleistete sonstige Vermögenstransfers Investitionsausgaben
Im zentralen Rahmen des ESVG ist der Finanzierungssaldo (B.9) der Kontensaldo des Vermögensbildungskontos. Der Kontensaldo des Sektors Staat in der ESVG-GFS-Darstellung entspricht dem Finanzierungssaldo (B.9). Der nachstehende Kasten erläutert die Gründe hierfür. Der zentrale ESVG-Rahmen Das erste Konto in der Abfolge ist das Produktionskonto; deshalb besteht das erste Aufkommen eines institutionellen Sektors im ESVG in seinem Produktionswert. Da die meisten vom Staat erbrachten Dienstleistungen nicht zu wirtschaftlich signifikanten Preisen verkauft werden und somit nichtmarktbestimmt sind, wird die staatliche Produktion vereinbarungsgemäß als Summe der Produktionskosten gemessen. Ähnlich werden auch die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch, die aus den Dienstleistungen bestehen, die der Staat der Allgemeinheit in Form von allgemeiner Verwaltung, Verteidigung, Sicherheit und öffentlicher Ordnung erbringt, als Summe der Produktionskosten gemessen. Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32) entsprechen ebenfalls vereinbarungsgemäß dem Konsum (P.4) des Staates. Auch die Konsumausgaben für den Individualverbrauch der privaten Haushalte, die unmittelbar vom Staat auf Nichtmarktbasis erbracht werden, werden als Summe der Produktionskosten gemessen. Daher werden in den ESVG-Konten des Staates zwei Arten von Strömen „unterstellt” :
(1)
auf der Aufkommensseite die übrige Nichtmarktproduktion (P.132), gebucht im Produktionskonto;
(2)
auf der Verwendungsseite der Konsum (Verbrauchskonzept) (P.4) und die sozialen Sachleistungen — Nichtmarktproduktion (D.631). Diese Ströme werden im Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) und im Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) gebucht.
Jeder unterstellte Strom entspricht der Summe der tatsächlichen Ströme, den Produktionskosten. Diese beiden Arten unterstellter Ströme — auf der Aufkommens- und der Verwendungsseite — gleichen sich in der ESVG-Kontenabfolge aus. Die ESVG-GFS-Darstellung der Statistik In der ESVG-GFS-Darstellung werden die gleichen Hauptkategorien von Transaktionen herangezogen, aber vor allem auf der Grundlage der tatsächlichen Geldströme, um die Einnahmen und Ausgaben des Staates zu errechnen. Von den unterstellten Transaktionen wird nur eine Auswahl herangezogen: die unterstellten Sozialbeiträge und die Sachvermögenstransfers. Die Nichtberücksichtigung der Nichtmarktproduktion (P.132) auf der Aufkommensseite bei der Ermittlung der Einnahmen und der Konsumausgaben (P.4=P.32) und der sozialen Sachleistungen — Nichtmarktproduktion (D.631) auf der Verwendungsseite bei der Ermittlung der Ausgaben ergibt denselben Kontensaldo: den Finanzierungssaldo (B.9). Als einzige soziale Sachleistungen im GFS-Aggregat der Staatsausgaben sind die sozialen Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion für private Haushalte (D.632) berücksichtigt, da hier staatliche Einheiten tatsächlich Zahlungen leisten. Diese Transaktionen werden auch zur Summe der Produktionskosten (gleich der sonstigen Nichtmarktproduktion, P.132) addiert, um die Konsumausgaben des Sektors Staat zu ermitteln.
P.3 = P.132 + D.632

34.
Nummer 20.90 erhält folgende Fassung:

20.90
Von staatlichen Einheiten empfangene Subventionen bestehen ausschließlich aus sonstigen Subventionen. Wenn die Empfänger Produktionseinrichtungen sind, die zum Sektor Staat gehören, werden Gütersubventionen bei der Bewertung der Produktion und Verkäufe zu Herstellungspreisen berücksichtigt.

35.
Nummer 20.130 erhält folgende Fassung:

20.130
Der Rückkauf einer Verbindlichkeit durch die entsprechende Einheit wird als Tilgung von Verbindlichkeiten und nicht als Erwerb von Forderungen gebucht. Ebenso wird auf der Ebene eines Teilsektors oder Sektors der Kauf einer von einer anderen Einheit des betreffenden Teilsektors aufgelegten Verbindlichkeit in der konsolidierten Darstellung als Tilgung einer Verbindlichkeit durch diesen Teilsektor oder Sektor ausgewiesen.

36.
Nummer 20.158 erhält folgende Fassung:

20.158
Von einer staatlichen Einheit an eine andere gezahlte Steuern oder Subventionen werden nicht konsolidiert. Steuern oder Subventionen für Güter können im System nicht konsolidiert werden, da es keinen entsprechenden Transaktionspartner im ESVG für solche Transaktionen gibt; die entsprechenden Beträge werden nicht separat als Ausgaben bzw. Einnahmen anerkannt, sondern werden in den Wert der Vorleistungen oder der Verkäufe eingerechnet oder davon ausgenommen.

37.
Nummer 21.22 erhält folgende Fassung:

21.22
Die Bewertungen der Aktiva mit dem beizulegenden Zeitwert zeichnen nicht nur ein genaueres Bild von der Vermögensbilanz als Bewertungen zu Anschaffungskosten, sondern sie führen auch zu mehr Daten zu Umbewertungsgewinnen/-verlusten.

38.
Nummer 22.13 erhält folgende Fassung:

22.13
In der COICOP wird zwischen 15 Hauptkategorien unterschieden:

a)
Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke,
b)
Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen,
c)
Bekleidung und Schuhe,
d)
Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe,
e)
Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung,
f)
Gesundheitswesen,
g)
Verkehr,
h)
Information und Nachrichtenübermittlung,
i)
Freizeitgestaltung, Sport und Kultur,
j)
Dienstleistungen des Bildungswesens,
k)
Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen,
l)
Versicherungs- und Finanzdienstleistungen,
m)
Körperpflege, Dienstleistungen sozialer Einrichtungen und andere Waren und Dienstleistungen,
n)
Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck,
o)
Konsumausgaben des Staates für den Individualverbrauch.

Die ersten 13 Kategorien ergeben zusammen die Konsumausgaben der privaten Haushalte. Die letzten beiden stehen für die individuell zurechenbaren Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und des Staates, also deren soziale Sachleistungen. Zusammen repräsentieren alle 15 Posten den Konsum (Verbrauchskonzept) der privaten Haushalte.

39.
Nummer 22.14 erhält folgende Fassung:

22.14
Die individuell zurechenbaren Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und des Staates werden nach fünf gemeinsamen Unterkategorien unterteilt, die wichtige Politikbereiche repräsentieren: Wohnungswesen, Gesundheitswesen, Freizeit- und Kulturdienstleistungen, Bildungswesen, Dienstleistungen sozialer Einrichtungen. Das sind auch COICOP-Funktionen der Konsumausgaben der privaten Haushalte; Dienstleistungen sozialer Einrichtungen bilden eine Untergruppe der Kategorie 13 Körperpflege, Dienstleistungen sozialer Einrichtungen und andere Waren und Dienstleistungen. Folglich geht aus der COICOP für jede dieser fünf gemeinsamen Unterkategorien auch die Bedeutung der privaten Haushalte, des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck hervor. So kann die COICOP zum Beispiel die Rolle des Staates bei der Bereitstellung von Wohnraum, Gesundheitsdienstleistungen und Bildung beschreiben.

40.
Nummer 22.16 erhält folgende Fassung:

22.16
Die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (COFOG) ist ein wichtiges Instrument zur Beschreibung und Analyse der staatlichen Finanzen. Dabei wird zwischen zehn Hauptabteilungen unterschieden:

a)
Allgemeine öffentliche Verwaltung,
b)
Verteidigung,
c)
Öffentliche Ordnung und Sicherheit,
d)
Wirtschaftliche Angelegenheiten,
e)
Umweltschutz,
f)
Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen,
g)
Gesundheitswesen,
h)
Freizeitgestaltung, Sport, Kultur und Religion,
i)
Bildungswesen,
j)
Soziale Sicherung.

Die Unterteilung wird zur Klassifizierung der Konsumausgaben des Staates für den Individual- und Kollektivverbrauch genutzt. Damit lässt sich aber auch die Bedeutung anderer Ausgabenarten wie Subventionen, Investitionszuschüsse und Sozialleistungen für die Verfolgung politischer Zwecke erhellen.

41.
Kapitel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 23.05 erhält folgende Fassung:

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

b)
Die Tabelle unter der Überschrift „Gütertransaktionen (P)” erhält folgende Fassung:

P.1 Produktionswert
P.11 Marktproduktion
P.119 Unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)
P.12 Produktion für die Eigenverwendung
P.13 Nichtmarktproduktion
P.131 Zahlungen für die Nichtmarktproduktion
P.132 Sonstige Nichtmarktproduktion
P.2 Vorleistungen
P.3 Konsumausgaben
P.31 Konsumausgaben für den Individualverbrauch
P.32 Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch
P.4 Konsum (Verbrauchskonzept)
P.41 Individualkonsum (Verbrauchskonzept)
P.42 Kollektivkonsum (Verbrauchskonzept)
P.5 Bruttoinvestitionen/P.5n Nettoinvestitionen
P.51g Bruttoanlageinvestitionen
P.511 Nettozugang an Anlagegütern
P.5111 Erwerb neuer Anlagegüter
P.5112 Erwerb gebrauchter Anlagegüter
P.5113 Veräußerungen gebrauchter Anlagegüter
P.512 Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter
P.51c Abschreibungen (–)
P.51c1 Abschreibungen bezüglich Bruttobetriebsüberschuss (–)
P.51c2 Abschreibungen bezüglich Bruttoselbstständigeneinkommen (–)
P.51n Nettoanlageinvestitionen
P.52 Vorratsveränderungen
P.53 Nettozugang an Wertsachen
P.6 Exporte
P.61 Warenexporte
P.62 Dienstleistungsexporte
P.7 Importe
P.71 Warenimporte
P.72 Dienstleistungsimporte

c)
Der Text und die Tabelle unter der Überschrift „Langlebige Konsumgüter” erhalten folgende Fassung:

Die Codes der langlebigen Konsumgüter beginnen mit einem „X” , gefolgt von den Buchstaben „DHHCE” (Ausgaben der privaten Haushalte für langlebige Konsumgüter) plus einer einstelligen Ziffer für die Untergruppen und einer zweistelligen Ziffer für die Positionen.

SNA-Codes
XDHHCE1 Möbel und Haushaltsgeräte
XDHHCE11 Möbel und Einrichtungsgegenstände
XDHHCE12 Teppiche u. a. Bodenbeläge
XDHHCE13 Elektrische u. a. Haushaltsgroßgeräte
XDHHCE14 Motorbetriebene Werkzeuge und Geräte
XDHHCE2 Personenfahrzeuge
XDHHCE21 Kraftfahrzeuge
XDHHCE22 Motorräder
XDHHCE23 Fahrräder
XDHHCE24 Kutschen u. ä. von Tieren gezogene Fahrzeuge
XDHHCE3 Güter für Freizeit- und Unterhaltungszwecke
XDHHCE31 Telefon- und Telefaxgeräte, einschl. Reparatur
XDHHCE32 Geräte für den Empfang, die Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild
XDHHCE33 Foto- und Filmausrüstung, optische Geräte und Zubehör
XDHHCE34 Informationsverarbeitungsgeräte
XDHHCE35 Größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit im Freien
XDHHCE36 Musikinstrumente und größere langlebige Gebrauchsgüter für Freizeit in Räumen
XDHHCE4 Sonstige langlebige Güter
XDHHCE41 Schmuck und Uhren
XDHHCE42 Therapeutische Geräte und Ausrüstungen

d)
Die Tabelle unter der Überschrift „KLASSIFIKATION DER VERWENDUNGSZWECKE DES INDIVIDUALKONSUMS (COICOP)” erhält folgende Fassung:

01-13 Konsumausgaben für den Individualverbrauch der privaten Haushalte

01 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke
01.1 Nahrungsmittel
01.2 Alkoholfreie Getränke
01.3 Dienstleistungen der Verarbeitung von Primärerzeugnissen für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke
02 Alkoholische Getränke, Tabakwaren und Drogen
02.1 Alkoholische Getränke
02.2 Dienstleistungen der Alkoholherstellung
02.3 Tabakwaren
02.4 Drogen
03 Bekleidung und Schuhe
03.1 Bekleidung
03.2 Schuhe
04 Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe
04.1 Tatsächliche Mietzahlungen
04.2 Unterstellte Mietzahlungen
04.3 Instandhaltung, Reparatur und Sicherheit der Wohnungen
04.4 Wasserversorgung und andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wohnung
04.5 Strom, Gas u. a. Brennstoffe
05 Einrichtungsgegenstände (Möbel), Apparate, Geräte und Ausrüstungen für den Haushalt sowie deren Instandhaltung
05.1 Möbel, Innenausstattung und lose Teppiche
05.2 Heimtextilien
05.3 Haushaltsgeräte
05.4 Glaswaren, Tafelgeschirr u. a. Gebrauchsgüter für die Haushaltsführung
05.5 Werkzeuge und Geräte für Haus und Garten
05.6 Waren und Dienstleistungen für die Haushaltsführung
06 Gesundheitspflege
06.1 Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
06.2 Ambulante Gesundheitsdienstleistungen
06.3 Stationäre Gesundheitsdienstleistungen
06.4 Sonstige Gesundheitsdienstleistungen
07 Verkehr
07.1 Kauf von Fahrzeugen
07.2 Waren und Dienstleistungen für den Betrieb von Privatfahrzeugen
07.3 Verkehrsdienstleistungen
07.4 Güterverkehrsleistungen
08 Information und Kommunikation
08.1 Geräte für Information und Kommunikation
08.2 Software ohne Spiele
08.3 Informations- und Kommunikationsdienstleistungen
09 Freizeit, Sport und Kultur
09.1 Langlebige Gebrauchsgüter für die Freizeit
09.2 Sonstige Güter für die Freizeit
09.3 Güter für die Gartenpflege und Haustiere
09.4 Dienstleistungen im Bereich Freizeit
09.5 Güter im Bereich Kultur
09.6 Dienstleistungen im Bereich Kultur
09.7 Zeitungen, Bücher und Schreibwaren
09.8 Pauschalreisen
10 Dienstleistungen im Bildungswesen
10.1 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des frühkindlichen Bereichs und des Primarbereichs
10.2 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Sekundarbereichs
10.3 Dienstleistungen des postsekundären, nichttertiären Bildungsbereichs
10.4 Dienstleistungen der Bildungseinrichtungen des Tertiärbereichs
10.5 Dienstleistungen nicht einstufbarer Bildungseinrichtungen
11 Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen
11.1 Gastronomiedienstleistungen
11.2 Beherbergungsdienstleistungen
12 Versicherungs- und Finanzdienstleistungen
12.1 Versicherungsdienstleistungen
12.2 Finanzdienstleistungen
13 Körperpflege, Dienstleistungen sozialer Einrichtungen und andere Waren und Dienstleistungen
13.1 Körperpflege
13.2 Sonstige persönliche Gebrauchsgegenstände
13.3 Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
13.9 Andere Dienstleistungen
14 Konsumausgaben der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck
14.1 Wohnungswesen
14.2 Gesundheitspflege
14.3 Freizeit- und Kulturdienstleistungen
14.4 Bildungswesen
14.5 Dienstleistungen sozialer Einrichtungen
14.6 Andere Dienstleistungen
15 Konsumausgaben des Staates für den Individualverbrauch
15.1 Wohnungswesen
15.2 Gesundheitspflege
15.3 Freizeit- und Kulturdienstleistungen
15.4 Bildungswesen
15.5 Dienstleistungen sozialer Einrichtungen

Fußnote(n):

(*)

Eurostat, Handbook on prices and volume measures in national accounts, 2016.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.