Artikel 1 VO (EU) 2023/735

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Marktteilnehmer stellt sicher, dass ein beglaubigter Ausdruck der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die er zur Bestimmung der Referenzmenge verwendet, die Nummer der Rechnung gemäß Artikel 145 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Lizenz erteilenden Behörden vergleichen die Angaben auf den Einfuhrlizenzen und den Zollanmeldungen. Die Dokumente dürfen keine Abweichungen in Bezug auf die Identität des Einführers bzw. Anmelders und die Beschreibung des Erzeugnisses enthalten. Die Überprüfungen dieser Dokumente erfolgen auf der Grundlage einer Risikoanalyse der Mitgliedstaaten.

c)
Absatz 4 wird gestrichen;

2.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 12 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Marktteilnehmer meldet der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde alle Änderungen, die sich auf seinen LORI-Eintrag auswirken, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden.”

b)
Absatz 13 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission setzt das Erfordernis der vorherigen Registrierung der Marktteilnehmer im elektronischen System LORI aus, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wurde.”

3.
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Erachtet die Lizenz erteilende Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer niedergelassen ist, die Beschwerde als begründet, so verfolgt sie diese mit den von ihr als angemessen erachteten Kontrollen weiter. Ist der kontrollierte Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen als die Lizenz erteilende Behörde, bei der die Beschwerde eingegangen ist, so leistet diese Lizenz erteilende Behörde der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist und die die Kontrolle durchführt, zeitnah die erforderliche Unterstützung. Das Ergebnis der Kontrolle wird von der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, im elektronischen System LORI als Teil seines LORI-Eintrags erfasst.

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