Artikel 2 VO (EU) 2023/736

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2578.

Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„mit anderen VHP verbundenes Front-Month-Derivat” bezeichnet ein mit anderen VHP verbundenes Derivat, das unter den Derivaten mit einmonatiger Laufzeit, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat;
2.
„mit anderen VHP verbundenes Front-Year-Derivat” bezeichnet ein mit anderen VHP verbundenes Derivat, das unter den Derivaten mit zwölfmonatiger Laufzeit, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.