Artikel 2 VO (EU) 2023/736
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2578.
Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „mit anderen VHP verbundenes Front-Month-Derivat” bezeichnet ein mit anderen VHP verbundenes Derivat, das unter den Derivaten mit einmonatiger Laufzeit, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat;
- 2.
- „mit anderen VHP verbundenes Front-Year-Derivat” bezeichnet ein mit anderen VHP verbundenes Derivat, das unter den Derivaten mit zwölfmonatiger Laufzeit, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat.
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