Präambel VO (EU) 2023/752
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
- (1)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2010 des Rates(2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” , „China” oder „betroffenes Land” ) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen” ). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung” bezeichnet.
- (2)
- Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2229 der Kommission(3) stellte die Kommission die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden „Grundverordnung” ) der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd (im Folgenden „Shandong Kaison” ), begrenzt sind, ein, ohne die Höhe der geltenden Antidumpingmaßnahmen zu ändern.
- (3)
- Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung verlängerte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) die ursprünglichen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/94 der Kommission(4) (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung” ) um weitere fünf Jahre.
- (4)
- Die derzeit geltenden Antidumpingzölle sind Wertzölle, die auf 53,2 % festgelegt wurden, außer bei Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd (5,6 %) und Quingdao Kehai Biochemistry Co., Ltd (27,1 %).
- 1.2.
- Antrag auf Auslaufüberprüfung
- (5)
- Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen(5) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
- (6)
- Der Überprüfungsantrag wurde am 19. Oktober 2021 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des europäischen Wirtschaftszweigs, der Natriumgluconat herstellt, von Jungbunzlauer S.A. (Frankreich) (im Folgenden „Antragsteller” ) eingereicht. Der Überprüfungsantrag wurde damit begründet, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich mit einem Anhalten und/oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
- 1.3.
- Einleitung einer Auslaufüberprüfung
- (7)
- Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 18. Januar 2022 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Natriumgluconat mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung der Einleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- 1.4.
- Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
- (8)
- Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 1.5.
- Interessierte Parteien
- (9)
- In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, den anderen ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China sowie die Behörden der VR China, die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
- (10)
- Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.
- 1.6.
- Stichprobe
- (11)
- Angesichts der offensichtlich großen Zahl von Herstellern im betroffenen Land und von unabhängigen Einführern in der Union wies die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass sie im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der ausführenden Hersteller und unabhängigen Einführer bilden werde.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
- (12)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
- (13)
- Kein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Angesichts der Tatsache, dass keine Antworten eingingen, befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
- (14)
- Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Volksrepublik China, etwaige andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
- (15)
- Keiner der ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land übermittelte die erbetenen Informationen und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu.
- 1.7.
- Beantwortung des Fragebogens
- (16)
- Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
- (17)
- Die Kommission sandte Schreiben mit Links zu Fragebögen an die zwei ihr bekannten Unionshersteller und die ihr bekannten unabhängigen Einführer und Verwender. Die gleichen Fragebogen wurden auch am Tag der Verfahrenseinleitung in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier sowie online auf der Website der GD Handel(7) zur Verfügung gestellt.
- (18)
- Der Unionshersteller Jungbunzlauer S.A. übermittelte Antworten auf den Fragebogen. Es gingen keine Antworten von unabhängigen Einführern oder Verwendern ein.
- 1.8.
- Kontrollbesuche
- (19)
- Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei dem Antragsteller in Frankreich wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt.
- 2.
- ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Überprüfte Ware
- (20)
- Die überprüfte Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, nämlich Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer 0023277-9 (CUS — Customs Union and Statistics) und der CAS-Nummer 527-07-1 (CAS — Chemical Abstracts Service) (im Folgenden „überprüfte Ware” oder „Natriumgluconat” ), das derzeit unter dem KN-Code ex29181600 (TARIC-Code 2918160010) eingereiht wird.
- (21)
- Natriumgluconat wird hauptsächlich im Baugewerbe als Abbindeverzögerer und Betonverflüssiger sowie in anderen Wirtschaftszweigen zur Oberflächenbehandlung von Metall (Entfernung von Rost, Oxiden und Fett) sowie zur Reinigung von Flaschen und Industrieausrüstungen verwendet. Die Ware kann auch in der Nahrungsmittelindustrie und in der Pharmaindustrie verwendet werden.
- 2.2.
- Betroffene Ware
- (22)
- Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China.
- 2.3.
- Gleichartige Ware
- (23)
- Entsprechend den in der Ausgangsuntersuchung und in der vorherigen Auslaufüberprüfung getroffenen Feststellungen bestätigte die im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
- (24)
- Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
- 3.
- DUMPING
- 3.1.
- Vorbemerkungen
- (25)
- Wie in Erwägungsgrund 15 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer bzw. Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb am 11. Juli 2022 darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China Artikel 18 der Grundverordnung anwenden könne. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.
- (26)
- Folglich wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Fakten, insbesondere auf der Grundlage von Informationen im Überprüfungsantrag, und von Informationen, die im Laufe der Untersuchung von mitarbeitenden Parteien (d. h., dem Antragsteller) eingeholt wurden, sowie von Informationen aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere dem Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” )(8), getroffen.
- (27)
- Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fanden weiterhin Einfuhren von Natriumgluconat aus der VR China statt, wenngleich in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, allerdings in etwas größerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung. Laut Eurostat war bei der Einfuhr von Natriumgluconat aus der VR China am Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Anteil von rund [6-10 %] zu verbuchen, während der Marktanteil bei der Ausgangsuntersuchung 24,8 % und bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung [3-15 %] betragen hatte.
- 3.2.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China
- (28)
- Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorgelegen hatten, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
- (29)
- Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung am 11. Juli, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.
- (30)
- Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könne, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen, und schlug in diesem Zusammenhang Kolumbien vor. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
- (31)
- Am 22. September 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte (im Folgenden „Vermerk” ), und gab darin Kolumbien als repräsentatives Land an. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ) und die Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für die Unternehmen Sucroal S.A. (im Folgenden „Sucroal SA” ), einem Hersteller einer Ware, die derselben Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, ermitteln werde, da Natriumgluconat lediglich in der Europäischen Union, der VR China und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA” ) hergestellt werde.
- (32)
- In seinen Stellungnahmen zum Vermerk forderte der Antragsteller, dass die Kommission auch andere Produktionsfaktoren berücksichtigen solle, die bei der Herstellung von Natriumgluconat verwendet werden, wie Filterhilfsmittel, andere Hilfschemikalien, Dampf, Versorgungsleistungen, Wartung und Betriebsmittel.
- (33)
- Die Kommission stellte die wichtigsten Produktionsfaktoren in dem Vermerk vor. Zusätzlich zu diesen Produktionsfaktoren rechnete die Kommission auch Gemeinkosten hinzu, wie in Erwägungsgrund 84 erläutert. Da es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, bei der keine genaue Berechnung der Dumpingspanne erforderlich ist, sondern lediglich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings festgestellt werden soll, vertrat die Kommission die Auffassung, dass sie sich in diesem Fall ausnahmsweise auf die wichtigsten Produktionsfaktoren für die Berechnung des Normalwerts und damit der Dumpingspanne beziehen kann. Wie in Erwägungsgrund 92 dargelegt, ergab die Berechnung des Normalwerts, bei der lediglich die wichtigsten Produktionsfaktoren berücksichtigt wurden, ein erhebliches Dumping. Würden zusätzliche Produktionsfaktoren für die Berechnung des Normalwerts miteinbezogen, würde sich die Dumpingspanne noch weiter erhöhen.
- 3.3.
- Normalwert
- (34)
- Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
- (35)
- In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” ( „Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten” werden im Folgenden als „VVG-Kosten” bezeichnet).
- (36)
- Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
- 3.3.1.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (37)
- Obwohl die Kommission Ausfuhren von Natriumgluconat im Zusammenhang mit Artikel 2 Absatz 6a in der Vergangenheit nicht spezifisch untersucht hat, stellte sie bei den jüngsten Untersuchungen anderer chemischer Verbindungen, insbesondere der Lebensmittelzusatzstoffe Acesulfam-K(9), Natriumcyclamat(10) und Aspartam(11), fest, dass im chemischen und petrochemischen Sektor in der VR China nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung vorlagen. Die Kommission gelangte in diesen Untersuchungen zu dem Schluss, dass, ausgehend von den verfügbaren Beweisen, die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung auch angemessen ist.
- (38)
- Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen(12).
- (39)
- Sie gelangte insbesondere zu dem Schluss, dass die Acesulfam-K-, Natriumcyclamat- und Aspartamsektoren der VR China nicht nur zu einem erheblichen Anteil im Staatseigentum im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung(13) stehen, sondern die chinesische Regierung auch in der Lage ist, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung(14) zu beeinflussen.
- (40)
- Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden(15). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht(16).
- (41)
- In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten in den Acesulfam-K-, Natriumcyclamat- und Aspartamsektoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung(17) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest(18).
- (42)
- Wie bereits bei den vorherigen Untersuchungen in Bezug auf die Acesulfam-K-, Natriumcyclamat- und Aspartamsektoren prüfte die Kommission auch bei dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Überprüfungsantrag enthaltenen Beweise sowie auf den Bericht(19), der sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützt. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
- (43)
- In diesem Fall bezog sich der Überprüfungsantrag auf den Bericht, in dem Verzerrungen in Bezug auf die wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) erwähnt wurden. Insbesondere in Bezug auf den Natriumgluconatsektor wurde in dem Antrag hervorgehoben, dass die Hersteller in China eng mit dem chinesischen Staat verflochten sind, wobei Xiwang Sugar, der drittgrößte Natriumgluconathersteller, als Beispiel genannt wurde. Der Antrag enthielt Beispiele für die engen Beziehungen von Xiwang Sugar zum Staat; ferner wurden verschiedene Titel erwähnt, die dem Unternehmen verliehen wurden, wie auf der Website des Unternehmens aufgeführt: „national führendes Unternehmen in der landwirtschaftlichen Industrialisierung” , „nationales umweltfreundliches Unternehmen” und „wichtiges High-Tech-Unternehmen im nationalen Strategiefahrplan (Torch Plan)” . Es hat den Titel „nationale fortschrittliche Basisparteiorganisation” , „erster Platz in der nationalen Stärkezuckerindustrie” , „Top-10-Unternehmen des Leichtindustrie-Fermentationssektors in China” und „Top-100-Unternehmen in der Lebensmittelindustrie Chinas” gewonnen. Des Weiteren werden in dem Antrag eine Reihe von Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „CCP” ) genannt, die in der Geschäftsführung des Unternehmens vertreten sind(20).
- (44)
- In dem Antrag heißt es zudem, dass Zhucheng City ein Hauptgesellschafter der Holdinggesellschaft von Xingmao Corn Developing, dem zweitgrößten Natriumgluconathersteller Chinas, ist. Das Unternehmen wurde ferner mit verschiedenen Preisen ausgezeichnet und hat sich an einer Reihe von nationalen Projekten beteiligt, darunter folgende: Als nationales High-Tech-Unternehmen und Top-Unternehmen von China Patent in Shandong hat das Unternehmen mehr als zehn Projekte abgeschlossen, z. B. die nationalen „Fünfzehn” , „Elf-Fünf” , „863” , die staatliche Transformation, das staatliche Torch-Programm, das Spark-Programm und den nationalen wissenschaftlichen Forschungsplan der Provinz Shandong.(21)
- (45)
- Zudem wurde im Antrag erläutert, dass es sich bei mehreren Unternehmen um sogenannte High-Tech-Unternehmen mit entsprechenden Privilegien handele, z. B. dem größten Natriumgluconathersteller Shandong Fuyang Biotechnology, dem zweitgrößten Hersteller Zhucheng Xingmao Corn Developing Co., Ltd. und dem drittgrößten Hersteller Shandong Xiwang Sugar.
- (46)
- Im Antrag wurde hervorgehoben, dass es auch neue Marktteilnehmer auf dem Natriumgluconatmarkt gebe, die staatseigene Unternehmen sind. So sei beispielsweise der Marktneuling Heilongjiang Zhonglang Biotech Co., Ltd. mehrheitlich im Besitz der Qitaihe City Construction Investment Development Co., Ltd., einem im Besitz lokaler Behörden befindlichen Unternehmen. Außerdem habe Qingdao Kehai Biochemical Co., Ltd. einen gewissen staatlichen Hintergrund(22). Ferner wird in dem Antrag erläutert, dass es auch staatseigene Unternehmen gebe, die die wichtigsten Produktionsfaktoren für die Herstellung von Natriumgluconat, wie Maisstärke, Natronlauge oder Energie, liefern würden. Ein solches Beispiel sei COFCO Biotech, ein staatseigenes Unternehmen und ein großer Hersteller von Maisstärke. Zhucheng Xingmao Corn Developing (siehe Erwägungsgrund 45) sei ein weiterer führender Hersteller von Maisstärke.
- (47)
- In Bezug auf die geltenden Strategiedokumente wurde im Antrag erwähnt, dass der Staat laut dem 14. Fünfjahresplan entschlossen sei, die chemische Industrie weiterhin streng zu überwachen.
- (48)
- Im Antrag wird darauf hingewiesen, dass die Kommission bereits in der Vergangenheit in einer Reihe von Untersuchungen Verzerrungen in der chemischen Industrie festgestellt hat(23). Darüber hinaus ergab eine vom US-Handelsministerium durchgeführte Ausgleichszolluntersuchung eine Reihe von Verzerrungen in diesem Sektor(24).
- (49)
- Die Untersuchung ergab, dass im Natriumgluconatsektor ein gewisses Maß an Staatseigentum und Kontrolle durch die chinesische Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung fortbesteht, auch bei den folgenden Unternehmen, die Natriumgluconat herstellen, die zwar keine vollwertigen staatseigenen Unternehmen sind, aber einen erheblichen Anteil an direkten und indirekten staatlichen Gesellschaftern vorweisen können: Xingmao Corn Developing und Heilongjiang Zhonglang Biotech.
- (50)
- Was die Einflussnahme der chinesischen Regierung durch staatliche Präsenz in Unternehmen auf Preise und Kosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung betrifft, stellte die Kommission in der Untersuchung fest, dass persönliche Verbindungen zwischen Herstellern der zu überprüfenden Ware und der Kommunistischen Partei Chinas bestehen, und zwar sowohl bei den Industrieverbänden, die die Hersteller von Natriumgluconat und Maisstärke vertreten, als auch bei den Herstellerunternehmen.
- (51)
- Es wurde festgestellt, dass einige Natriumgluconathersteller aktive Mitglieder des chinesischen Verbands für Lebensmittelzusatzstoffe und -zutaten (China Food Additives and Ingredients Association — CFAA) sind, der in seiner Satzung Folgendes festlegt: „Artikel 3: Der Verband hält sich generell an die Vorgaben der Kommunistischen Partei Chinas und baut im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas auf, entwickelt Parteiaktivitäten und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Aktivitäten der Parteiorganisation. Die Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Verbandes ist das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volksrepublik China, und die führende Behörde für den Parteiaufbau ist die Parteikommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen. Der Verband untersteht der geschäftlichen Leitung, Aufsicht und Verwaltung der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde, der führenden Behörde für den Parteiaufbau und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie. … Artikel 22: Wahl und Abberufung der Direktoren: (1) Die ersten Direktoren werden bei der Gründung von den Verbandsmitgliedern gemeinsam nominiert und nach Zustimmung der führenden Behörde für den Parteiaufbau von der Vertreterversammlung der Mitglieder gewählt.”
- (52)
- Der Industrieverband, der die Hersteller von Maisstärke, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Natriumgluconat, vertritt, ist die China Starch Industry Association (im Folgenden „CSIA” ). In Artikel 3 ihrer Satzung sind die folgenden Grundsätze aufgeführt: „Diese Einrichtung hält sich generell an die Vorgaben der Kommunistischen Partei Chinas, baut eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas auf und entwickelt im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas Parteiaktivitäten und schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Aktivitäten der Parteiorganisation. Die Registrierungsbehörde dieser Einrichtung ist das Ministerium für zivile Angelegenheiten, und die führende Behörde für den Parteiaufbau ist die Parteikommission des Staatsrats zur Kontrolle und Verwaltung von Staatsvermögen. Die Einrichtung untersteht der geschäftlichen Leitung, Aufsicht und Verwaltung der Registrierungs- und Verwaltungsbehörden, der führenden Behörden für den Parteiaufbau und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie.” (25)
- (53)
- Im Natriumgluconatsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Hersteller der überprüften Ware unterstreichen auf ihren Websites ausdrücklich parteiaufbauende Maßnahmen, haben Parteimitglieder in der Unternehmensleitung und betonen ihre Zugehörigkeit zur Kommunistischen Partei. Die Untersuchung ergab parteiaufbauende Maßnahmen bei Shandong Fuyang Biotechnology. Das Unternehmen nahm an parteiaufbauenden Maßnahmen teil, die im August 2022 von dem CSIA für seine Mitgliedsunternehmen organisiert wurden. Die Maßnahmen wurden mit den folgenden Zielen durchgeführt: „Zur Förderung der integrierten Entwicklung des Parteiaufbaus in der Industrie zusammen mit der Unternehmensarbeit [werden wir] an der Führung des Parteiaufbaus festhalten, die allgemeinen Anforderungen ‚Hinwendung zur Basis, Teilnahme an Parteikursen, Verwirklichung ursprünglicher Bestrebungen, Durchführung von Forschungsarbeiten und Lösung von Problemen in die Praxis umsetzen und eine neue Phase der qualitativ hochwertigen Entwicklung in der Stärkeindustrie uneingeschränkt vorantreiben.” (26) Weiterhin unterstreicht der Vorsitzende von Shandong Fuyang Biotechnology die Verbindungen seines Unternehmens zum Staat und zur Kommunistischen Partei wie folgt: In den letzten Jahren hat Fuyang Biotech unter der starken Führung der Parteikomitees und kommunalen und Bezirksregierungen durch ein ausgefeiltes Management und innovative Durchbrüche eine stetige Entwicklungsdynamik aufrechterhalten. … ohne die starke Unterstützung des örtlichen Parteikomitees und der Regierung wäre das Unternehmen nicht dort, wo es heute steht. Dies ist insbesondere seit dem letzten Jahr der Fall, in dem die Stadt viele Richtlinien und Maßnahmen zugunsten von Unternehmen herausgegeben hat, z. B. den „Dreijahres-Aktionsplan” , „20 Meinungen für eine neue Industriestadt” und die „Förderpolitik für die 50 führenden steuerpflichtigen und die 50 führenden sozial beitragenden Unternehmen” . … Dadurch wurden wir auch in unserer Zuversicht und unserer Entschlossenheit bestärkt, zu expandieren und unsere Weiterentwicklung voranzutreiben.(27)
- (54)
- Ein weiterer Hersteller von Natriumgluconat, Shandong Xiwang Sugar, beschreibt die Rolle parteiaufbauender Maßnahmen wie folgt: „Es wird berichtet, dass Xiwang Sugar parteiaufbauende Maßnahmen seit jeher als eine wichtige Aufgabe betrachtet hat. Neben den regulären parteiaufbauenden Maßnahmen hat das Unternehmen auch aktiv Parteimitglieder mobilisiert, sich intensiv mit der Herstellung zu befassen und auftretende Probleme zu lösen, die Parteiorganisation als Bollwerk in vollem Umfang einzubeziehen und einen spezifischen Entwicklungspfad einzuschlagen, durch den die Koordinierung von Parteiaufbau und Herstellung sowie deren gegenseitige Stärkung sichergestellt wird.”
- (55)
- Darüber hinaus wird im Natriumgluconatsektor eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Für den Natriumgluconatsektor gibt es auf kommunaler, regionaler und nationaler Ebene eine Reihe von Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten, in denen es um Chemikalien, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, geht. So wird der Chemieindustrie im 14. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung — dem allgemeinen, übergreifenden Fünfjahresplan, in dem die Ziele für die von ihm abgedeckten fünf Jahre festgelegt sind — eine wichtige Rolle zugewiesen: „Abschnitt VIII-3: Beschleunigung der Transformation und Modernisierung von Unternehmen in Schlüsselindustriezweigen wie der Chemieindustrie” (28).
- (56)
- Im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie werden die im 14. Fünfjahresplan für wirtschaftliche und soziale Entwicklung dargelegten technologischen Bestrebungen wie folgt bekräftigt: „Tabelle 1 Wichtige Leitlinien für technologische Innovationen in der petrochemischen und chemischen Industrie. … Förderung der Vorbereitung umfassender Wertschöpfungsketten für biobasierte Materialien” (29).
- (57)
- Ferner wird die Beteiligung des Staates an der Entwicklung der chemischen Industrie auch in den Leitlinien zur Förderung der hochqualitativen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans erwähnt: „Abschnitt III.5 Nummer 5 Beschleunigung der Transformation und Modernisierung der Industrie und Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Dynamische Aktualisierung des Katalogs der Technologien und Produkte, die die petrochemische und chemische Industrie fördern und verwenden sollen” (30).
- (58)
- Des Weiteren wird in der im Jahr 2018 veröffentlichten Absichtserklärung der mehr als 15 Verwaltungen über verschiedene politische Maßnahmen zur Unterstützung einer hochqualitativen Entwicklung der Feinverarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Folgendes festgelegt: „1. Optimierung der Struktur des Wirtschaftszweigs. Organisation und Förderung der koordinierten Entwicklung der intensiven Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und ihrer primären Verarbeitung und umfassenden Nutzung sowie Sicherstellung der Verflechtung mit vor- und nachgelagerten Industriezweigen wie der Herstellung von spezifischen Rohstoffen … Regelmäßige Aufsicht über und Analyse der Produktionskapazitäten für die intensive Verarbeitung und umfassende Nutzung von landwirtschaftlichen Massenerzeugnissen, Anleitung zur Verlagerung von überschüssigen Produktionskapazitäten und Beschleunigung des Aufbaus fehlender Produktionskapazitäten sowie Optimierung der Struktur der Wertschöpfungskette. Steigerung des Mehrwerts der Maisverarbeitung, insbesondere im Nordosten Chinas” (31).
- (59)
- Auch auf regionaler Ebene gibt es Instrumente, die den Eingriff des Staates in den Natriumgluconatsektor regeln. So veröffentlichte die Provinz Shandong einen Vermerk über einen Plan zur Förderung des Aufbaus einer starken Agrarprovinz (2021-2025), der die folgenden Bestimmungen zur Regulierung des Landwirtschaftssektors enthält, die auch für die Natriumgluconathersteller sowie die Hersteller des wichtigsten Rohstoffs Glukosesirup von Bedeutung sind: 1) Leitideologie. Geleitet von Xi Jinpings Ideen des Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter gilt es, die Grundsätze des 19. Parteitags der Kommunistischen Partei Chinas und der Zweiten, Dritten, Vierten und Fünften Plenartagung des 19. Zentralkomitees umfassend umzusetzen und die wichtigen Beiträge des Generalsekretärs Xi Jinping zur Arbeit der „Aufbauziele der Landwirtschaft, des ländlichen Raums und der Landwirte” umzusetzen. Bis 2025 soll ein großer Durchbruch beim Aufbau von Shandong als moderne landwirtschaftliche Provinz erzielt werden. Der Wert der gesamten Produktion der Land- und Forstwirtschaft, der Viehzucht und der Fischerei der Provinz wird mehr als 1,3 Bio. RMB erreichen und der Mehrwert wird mehr als 690 Mrd. RMB betragen … Die Provinz soll in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse führend sein, mit einem jährlichen Betriebsgewinn von mehr als 3,3 Bio. RMB, und das Verhältnis zwischen dem Wert der Produktion der verarbeitenden Industrie für landwirtschaftliche Erzeugnisse und dem Wert der gesamten Produktion in der Landwirtschaft soll mehr als 3:1 betragen; es soll eine Provinz mit einer starken landwirtschaftlichen Entwicklung aufgebaut werden, deren Ausfuhrvolumen landwirtschaftlicher Erzeugnisse stetig wächst und die die führende Provinz des Landes ist; ferner soll eine Reihe von starken Bezirken und Städten geschaffen werden, die auf die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgerichtet sind.(32) Der Plan enthält ferner spezifische Ziele für die künftige Entwicklung und Ansiedlung von Unternehmen: Förderung der Integration der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in das Erzeugungsgebiet und Sicherstellung ihrer Konzentration in den Parks; Anhalten der verarbeitenden Unternehmen, sich in zentralen Städten und spezialisierten Dörfern anzusiedeln, Aufbau von mehr als 100 modernen landwirtschaftlichen Industrieparks auf nationaler und Provinzebene und 1000 starker landwirtschaftlicher Bezirke.
- (60)
- Des Weiteren ist Natriumgluconat ausdrücklich unter den Entwicklungszielen des 14. Fünfjahresplans der Provinz Heilongjiang für die Entwicklung der Maisverarbeitungsindustrie aufgeführt. Konkret heißt es in dem Plan, dass in den Mais verarbeitenden Gebieten der Provinz Industriecluster geschaffen werden sollen; dies bezieht sich auch auf die Hersteller von Natriumgluconat(33). Die Provinz Heilongjiang beschreibt ihr Ziel in Bezug auf die Entwicklung der maisverarbeitenden Industrie wie folgt weiter: Die Stärkung der industriellen Wertschöpfungskette ist für die Provinz Heilongjiang ein wichtiger Schritt auf dem Weg der Förderung der Entwicklung der Agrarindustrie. Nach Angaben der Mitarbeitenden des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten der Provinz Heilongjiang setzt die Provinz Heilongjiang derzeit den „Industrieansatz” um, der auf der Ernennung eines „Leitenden einer industriellen Wertschöpfungskette” beruht. Der „Leitende der industriellen Maiswertschöpfungskette” ist beispielsweise für die Organisation von Erhebungen und Forschungen, die Ausarbeitung von industriellen Entwicklungsplänen, die Sicherstellung der Koordinierung und die Lösung von Problemen, die gezielte Investitionsförderung und die Förderung der Maisindustrie zuständig, damit diese sich weiterentwickelt und stärker wird.(34) Die für 2021 geplante Produktion umfasst eine Maisverarbeitungskapazität im Umfang von 3,4 Mio. Tonnen, darunter 1,8 Mio. Tonnen verarbeitete Maisstärke. Das Produktionsziel für 2021 wurde auf 10 Mrd. RMB festgelegt(35). Einem Bericht auf der Website des Landwirtschaftsministeriums zufolge verläuft die Entwicklung des staatlich geförderten Industrieprojekts für Natriumgluconat in Heilongjiang erfolgreich: „Bis jetzt hat die Mais verarbeitende Industrie des Bezirks Qinggang eine Investition von mehr als 6 Mrd. RMB zusammengetragen und sukzessive mit der Errichtung von Projekten zu Stärke, … flüssiger Glukose, Natriumgluconat … und weiteren 29 Industrieprojekten begonnen.” (36)
- (61)
- Die Provinz Jilin zählt Natriumgluconat auch zu den von ihr unterstützten Industriezweigen. Im 14. Fünfjahresplan der Provinz Jilin über strategische und aufstrebende Industriezweige wird bestätigt, dass die Bioindustrie Priorität hat: „Ausweitung des Grads der biochemischen Industrialisierung. Verbesserung der Maisverarbeitungskapazität, aktive Entwicklung der Feinverarbeitung und Substitution von Rohstoffen.” (37) Die Provinz Jilin hat ein umfassendes Entwicklungsprojekt für Natriumgluconat ins Leben gerufen. Dies wurde auf der Website der Provinz Jilin bekannt gegeben: Es wird ein Projekt mit einer Größenordnung von 100000 Tonnen/Jahr Natriumgluconat angekündigt. Die Natriumgluconatindustrie als neuer Wirtschaftszweig entwickelt sich rasch. In den letzten zehn Jahren hat die inländische Natriumgluconatindustrie eine Wachstumsrate von insgesamt 33 % aufrechterhalten. China entwickelte sich zu einem wichtigen Hersteller und Ausführer in der Welt und weist eine jährliche Produktionskapazität von mehr als 600000 Tonnen auf. Es wurde ein Gesamtplan für die Entwicklung strategischer, wachsender Industriezweige des Landes veröffentlicht, wobei auch die Bioindustrie in die Liste aufgenommen wurde. Die Entwicklung und Anwendung neuer Verfahren, neuer Technologien und neuer Ausrüstungen gaben der Entwicklung der Natriumgluconatindustrie einen neuen Impuls. … die Wirtschaftsentwicklungszone Lishu der Provinz Jilin profitiert von der neuen Runde nationaler Maßnahmen zur rechtzeitigen Ankurbelung der Binnennachfrage und baut auf die Vorteile des bestehenden Chemieparks in der Entwicklungszone auf, wobei eine jährliche Produktion von 100 Tausend Tonnen Natriumgluconat vorgeschlagen wird. Das Projekt wird … die industrielle Struktur der Wirtschaftsentwicklungszone weiter optimieren … und das gesamte Wirtschaftsvolumen ausweiten, was für die Beschleunigung des Prozesses der Industrialisierung des Bezirks Lishu von großer, tiefgreifender, praktischer und historischer Bedeutung ist. Daher sind die Marktaussichten für dieses Projekt durchaus positiv.(38)
- (62)
- Die vorstehenden Beispiele zeigen, dass die chinesische Regierung die Entwicklung des Natriumgluconatsektors mit einem breiten Spektrum an politischen Instrumenten und Richtlinien steuert und praktisch jeden entwicklungspolitischen und funktionalen Aspekt des Sektors kontrolliert. Der Wirtschaftszweig der Natriumgluconatherstellung profitiert also von staatlicher Steuerung und Intervention im Hinblick auf den wichtigsten Rohstoff, nämlich Maisstärke.
- (63)
- Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion von Maisstärke als wesentlichem Rohstoff für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
- (64)
- In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Beweise dafür ergeben, dass die Tatsache, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Natriumgluconatsektor nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung, wie in Erwägungsgrund 40 erläutert, in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, die Hersteller der überprüften Ware nicht betreffen würde.
- (65)
- Wie bereits in Erwägungsgrund 41 dargelegt, ist der Natriumgluconatsektor auch von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts gelten) auf den Sektor aus.
- (66)
- Zudem wurden in dieser Untersuchung keine Beweise dafür erbracht, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, wie auch in Erwägungsgrund 41 erläutert, nicht auf den Natriumgluconatsektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
- (67)
- Schließlich erinnert die Kommission daran, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) denselben vorstehend beschriebenen systemimmanenten Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen; sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen, und sie unterliegen dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
- (68)
- Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.
- (69)
- Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
- (70)
- Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln; im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
- 3.3.2.
- Repräsentatives Land
- 3.3.2.1.
- Allgemeine Anmerkungen
- (71)
- Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
- (72)
- Wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzieht. In diesem Vermerk sind die Sachverhalte und Beweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen. In dem Vermerk wurden die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission, Kolumbien in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde, unterrichtet.
- (73)
- Im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien ermittelte die Kommission Kolumbien als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, wie es vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgeschlagen worden war. Kolumbien wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als Land mit „mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie” eingestuft. Da weder die USA noch die EU einen ähnlichen Entwicklungsstand wie die VR China aufweisen, beschränkte sich die Kommission auf dieselbe Warenkategorie und/oder denselben Sektor wie die überprüfte Ware und stellte fest, dass in Kolumbien natürlich vorkommende Fruchtsäuren der gleichen allgemeinen Warengruppe wie die überprüfte Ware hergestellt werden und einschlägige Daten ohne Weiteres verfügbar sind.
- (74)
- Da keine Zusammenarbeit stattfand und festgestellt wurde, dass Kolumbien angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
- 3.3.2.2.
- Schlussfolgerung
- (75)
- Da es keine Zusammenarbeit gab, wie im Überprüfungsantrag angegeben, und da Kolumbien die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission Kolumbien als geeignetes repräsentatives Land aus.
- 3.3.3.
- Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
- (76)
- In dem Vermerk listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Ferner erklärte die Kommission, dass sie Informationen aus folgenden Quellen heranziehen werde: die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) für die Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten und öffentliche Tarife von Stromversorgern in Kolumbien.
- (77)
- Schließlich erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Finanzdaten eines kolumbianischen Herstellers von Waren derselben allgemeinen Kategorie wie die überprüfte Ware heranziehen würde (siehe Erwägungsgrund 31).
- 3.3.3.1.
- Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
- 3.3.3.1.1.
- Produktionsfaktoren
- (78)
- Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und im Laufe des Verfahrens eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:
Rohmaterialien
- (79)
- Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(39) aufgeführten Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.3.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
- (80)
- Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht erforderlich waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.
Arbeitskräfte
- (81)
- Bei der Ermittlung der Löhne in Kolumbien stützte sich die Kommission auf die IAO-Statistiken(40). Diese enthalten Informationen über die monatlichen Löhne der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Kolumbien im Untersuchungszeitraum (2021).
Elektrizität
- (82)
- Für Strom verwendete die Kommission den ohne Weiteres verfügbaren Preis von Enel(41), dem größten Stromanbieter in Kolumbien. Diese Quelle liefert einen einzigen durchschnittlichen Strompreis pro Monat.
- 3.3.3.1.2.
- Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
- (83)
- Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
- (84)
- In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln.
- (85)
- Bei der Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für die VVG-Kosten und den Gewinn stützte sich die Kommission auf die jüngsten verfügbaren Finanzdaten des Unternehmens in Kolumbien, das im Vermerk als aktiver und rentabler Hersteller von Produkten in der ähnlichen Kategorie wie Natriumgluconat angegeben wurde, sowie auf die vier weiteren kolumbianischen Hersteller von Produkten in der ähnlichen Kategorie wie Natriumgluconat, die der Antragsteller in seiner Stellungnahme zum Vermerk vorgeschlagen hatte. Für die folgenden Unternehmen wurden die Finanzdaten von Orbis Bureau van Dijk für das Finanzjahr 2021 verwendet: Sucroal SA, DSM Nutritional Products Colombia SA, Fonandes SAS, Nutresol SAS und Quimica International Quintal SA.
- 3.3.3.2.
- Berechnung des Normalwerts
- (86)
- Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
- (87)
- Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware.
- (88)
- Nach der Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne hinzu (siehe Erwägungsgründe 84 und 85). Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage der durchschnittlichen Finanzdaten von fünf repräsentativen kolumbianischen Herstellern von Produkten in einer ähnlichen Kategorie wie Natriumgluconat für das Jahr 2021 ermittelt, die in den Jahresabschlüssen der Unternehmen ausgewiesen waren. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
- (89)
- Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung einen durchschnittlichen Normalwert je Einheit auf der Stufe ab Werk.
- 3.4.
- Ausfuhrpreis
- (90)
- Da die ausführenden Hersteller aus der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand von CIF-Daten auf der Stufe ab Werk bestimmt, die aus Eurostat-Daten extrahiert wurden. Somit wurde der CIF-Preis um die Seefracht-, Versicherungs- und Inlandstransportkosten herabgesetzt. Die Kosten für den innerchinesischen und internationalen Transport wurden auf der Grundlage der Informationen der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag gemachten Angaben ermittelt.
- 3.5.
- Vergleich
- (91)
- Die Kommission verglich den nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwert mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.
- 3.6.
- Dumpingspanne
- (92)
- Auf dieser Grundlage wurde eine erhebliche Dumpingspanne (über 100 %) festgestellt. Es wurde daher die Schlussfolgerung gezogen, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.
- 4.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
- (93)
- Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarkts und die Preise der Ausfuhren in Drittländer sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf anderen Ausfuhrmärkten.
- (94)
- Da die chinesischen ausführenden Hersteller und die chinesische Regierung nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission bei ihrer Überprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben, die ohne Weiteres verfügbaren Informationen und die Informationen aus der GTA-Datenbank.
- 4.1.
- Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
- (95)
- Der Antragsteller legte Schätzungen der Produktionskapazität und der Produktion von Natriumgluconat in der VR China vor. Diese Schätzungen basieren auf einem Bericht(42) und zwei Newslettern(43) von KComber/CCM, einem chinesischen Anbieter von Marktinformationen für Landwirtschaft, Chemieindustrie und Biowissenschaften.
- (96)
- Im Bericht wird die gesamte Produktionskapazität in der VR China für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 1306800 Tonnen geschätzt. Dem Bericht zufolge wurde die Gesamtproduktion in der VR China für dasselbe Jahr auf 701400 Tonnen geschätzt. Diese Schätzungen deuten auf eine Kapazitätsauslastungsrate von 54 % und eine Kapazitätsreserve von 605400 Tonnen in dem Jahr hin, also mehr als das 25-Fache des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt. Überdies enthielten die Newsletter Belege für die Pläne von drei Herstellern von Natriumgluconat, ihre Kapazitäten ab 2022 um insgesamt 290000 Tonnen/Jahr zu erweitern.(44)
- (97)
- Die Kommission stellte fest, dass die Entwicklung des Verbrauchs von Natriumgluconat in Anbetracht der wichtigsten Verwendungszwecke eng mit dem Wachstum des Baugewerbes verbunden ist. Nach dem Entwicklungsplan der chinesischen Regierung für das Baugewerbe im Zeitraum des 14. Fünfjahresplans (2021-2025)(45) wird dieser Industriezweig bis 2025 einen konstanten Anteil (6 %) am BIP des Landes beibehalten. Ausgehend von den Daten über die Produktion und die Ausfuhren von 2013 bis 2021(46) hat die Kommission außerdem den Inlandsverbrauch von Natriumgluconat in der VR China in diesem Zeitraum berechnet und festgestellt, dass er von 527000 auf 701400 Tonnen gestiegen ist; dies entspricht einer jährlichen Wachstumsrate von weniger als 3 %. Daraus folgt, dass der Inlandsverbrauch von Natriumgluconat selbst bei sehr optimistischen Szenarien der Wirtschaftsentwicklung nicht in der Lage sein wird, einen großen Teil der im Land aufgebauten und wahrscheinlich weiter steigenden Kapazitätsreserven zu absorbieren. Für die chinesischen Hersteller von Natriumgluconat gibt es in der Folge starke Anreize, diese Kapazitätsreserven für Ausfuhren zu nutzen, insbesondere auch Ausfuhren auf den Unionsmarkt.
- (98)
- Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zur Ausfuhr in die Union genutzt werden könnten.
- 4.2.
- Attraktivität des Unionsmarkts und Preise der Ausfuhren in Drittländer
- (99)
- In Anbetracht des Volumens des Baugewerbes und anderer Industriezweige, die Natriumgluconat verwenden, ist der Unionsmarkt für Natriumgluconat weltweit von Bedeutung. In diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union trotz der geltenden Maßnahmen nicht nur fortgesetzt wurden, sondern im Bezugszeitraum sogar erheblich zunahmen (siehe Tabelle 3). Dies zeigt, dass der Unionsmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller nach wie vor attraktiv ist.
- (100)
- Die Kommission prüfte ferner, ob die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle des Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe in die Union zu gedumpten Preisen weiter erhöhen würden. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkten und verglich es mit dem Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die Union.
- (101)
- Als Ausgangspunkt zog die Kommission Daten aus der GTA-Datenbank heran, einem der wichtigsten Datensätze über die globalen Handelsströme auf der Ebene der harmonisierten Systemcodes (HS-Code). Den GTA-Daten zufolge war der Durchschnittspreis der chinesischen Ausfuhren von Waren des HS-Codes 291816 in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021) sowie in dem Teil des Jahres 2022, für den Daten vorlagen, deutlich höher als der Durchschnittspreis der Ausfuhren in Drittländer. Da dieser HS-Code jedoch auch andere Produkte als Natriumgluconat umfasst, ergänzte die Kommission ihre Analyse mithilfe anderer Quellen.
- (102)
- So legte der Antragsteller insbesondere ausführliche Daten von ThinkReal, einem spezialisierten Marktforschungsunternehmen, über die Ausfuhren von Natriumgluconat aus der VR China vor(47). Diesen Daten zufolge lag der Durchschnittspreis zum Wert frei an Bord der Ausfuhren von Natriumgluconat aus der VR China in die Union zwischen 1 % und 5 % über dem Durchschnittspreis der Ausfuhren in Drittländer, und zwar sowohl im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (2021) als auch in dem Teil des Jahres 2022, für den Daten vorlagen. Ohne Maßnahmen könnten die chinesischen Hersteller die Waren zu Preisen in die Union ausführen, die zum Wert frei an Bord noch höher sind als die Preise für Ausfuhren in Drittländer, die jedoch angesichts der Höhe der bei dieser Überprüfung festgestellten Dumpingspannen weiterhin gedumpt wären, und gleichzeitig ihren Marktanteil in der Union erhöhen.
- (103)
- Daraus folgt, dass der Unionsmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller attraktiv ist, da sie einen wirtschaftlichen Anreiz hätten, ihre Ausfuhren von Drittländern auf den lukrativeren Unionsmarkt zu gedumpten Preisen zu verlagern, falls die Maßnahmen auslaufen sollten.
- 4.3.
- Handelspolitische Schutzmaßnahmen auf anderen Ausfuhrmärkten
- (104)
- Die Kommission stellte fest, dass die USA im Jahr 2018 auch handelspolitische Schutzmaßnahmen, einschließlich Antidumping- und Ausgleichszölle, gegenüber Einfuhren von Natriumgluconat aus der VR China eingeführt hatten(48).
- (105)
- In Anbetracht des Umfangs dieser Maßnahmen war es schwierig, Natriumgluconat aus der VR China in nennenswerten Mengen in die USA einzuführen. Folglich konnte ein erheblicher Teil der verfügbaren Kapazitätsreserven nicht vom US-Markt absorbiert werden. Außerdem liegen der Kommission keine Informationen vor, die darauf hindeuten, dass diese Maßnahmen in absehbarer Zeit aufgehoben werden.
- (106)
- Infolge der handelspolitischen Schutzmaßnahmen in den Vereinigten Staaten sehen sich die chinesischen Hersteller von Natriumgluconat mit eingeschränkten Ausfuhrmöglichkeiten konfrontiert. Der Unionsmarkt ist somit äußerst wichtig und im Falle eines Auslaufens der Unionsmaßnahmen würde ein erheblicher Teil der chinesischen Produktion von Natriumgluconat auf ihn entfallen.
- 4.4.
- Schlussfolgerung
- (107)
- In Anbetracht der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China und unter Berücksichtigung der von den USA eingeführten handelspolitischen Schutzmaßnahmen sowie der Beweise für die Attraktivität des Unionsmarkts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich die Kapazitätsreserven aktivieren und sogar Ausfuhren in Drittländer zu gedumpten Preisen und in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt umleiten werden.
- (108)
- Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Auslaufens der Maßnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.
- 5.
- SCHÄDIGUNG
- 5.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (109)
- Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von zwei Herstellern in der Union hergestellt. Jungbunzlauer S.A. und Roquette Italia S.p.A. Auf diese beiden Unternehmen entfallen 100 % der Unionsproduktion, sodass sie den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung bilden.
- (110)
- Da für die Schadensbeurteilung die Daten von nur zwei Unionsherstellern herangezogen wurden, sind die für die Schadensanalyse verwendeten Daten aus Gründen der Vertraulichkeit in Spannen angegeben. Die Indizes basieren jedoch auf den tatsächlichen Daten und nicht auf den Spannen.
- (111)
- Die gesamte Unionsproduktion bewegte sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Bereich von [50000 bis 61000] Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, wie dem Antrag auf Auslaufüberprüfung und der Antwort des Wirtschaftszweigs der Union auf den Fragebogen.
- (112)
- In den Räumlichkeiten des mitarbeitenden Herstellers der überprüften Ware, Jungbunzlauer SA, wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt.
- 5.2.
- Unionsverbrauch
- (113)
- Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, die sich aus den Antworten auf den Fragebogen für die Unionshersteller ergab, sowie auf der Grundlage der Gesamteinfuhrmenge, die bei Eurostat verfügbar ist.
- (114)
- Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
- (115)
- Die Untersuchung ergab, dass der Gesamtverbrauch von Natriumgluconat einen großen Anteil des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs der Union umfasst, nämlich die Mengen, die vom Wirtschaftszweig der Union zur Weiterverarbeitung verwendet werden. Das bedeutet, dass die überprüfte Ware auch für nachgelagerte Produkte des Wirtschaftszweigs der Union von Bedeutung ist.
- (116)
- Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt stieg im Bezugszeitraum um 4 %. Allerdings ging er zwischen 2018 und 2020 um 7 % zurück, wobei 2 Prozentpunkte auf das Jahr 2019 und weitere 5 Prozentpunkte auf das Jahr 2020 — das Pandemiejahr — entfielen. Er stieg von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 11 Prozentpunkte an, da sich die Abnehmersektoren von dem durch die Pandemie verursachten Wirtschaftsabschwung zu erholen begannen.
- 5.3.
- Einfuhren aus dem betroffenen Land
- 5.3.1.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
- (117)
- Da die chinesischen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, ermittelte die Kommission die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Einfuhrstatistiken von Eurostat.
- (118)
- Die Einfuhren aus China in die Union entwickelten sich wie folgt:
- (119)
- Die Einfuhren aus China stiegen im Bezugszeitraum um insgesamt 74 % an. Sie stiegen zunächst zwischen 2018 und 2020 um 75 % und gingen dann bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung leicht um 1 % zurück. Diese Entwicklung zeigt, dass die chinesischen Einfuhren dem entgegengesetzten Trend des Unionsverbrauchs folgten. Der chinesische Marktanteil wuchs von 2018 bis 2020 um 88 % und verzeichnete von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Rückgang von 11 %. Den chinesischen Ausführern gelang es, ihren Marktanteil von 2018 bis 2020 auf einem schrumpfenden Markt erheblich zu erhöhen, allerdings konnten sie den Marktanteil im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, als der Unionsverbrauch wieder anstieg, nicht steigern. Insgesamt nahm der Marktanteil der chinesischen Ausführer während des Bezugszeitraums zulasten des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union erheblich zu.
- 5.4.
- Einfuhrpreise aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
- (120)
- Die Kommission ermittelte die Entwicklung der Preise der Einfuhren aus der VR China auf der Grundlage von Einfuhrstatistiken von Eurostat.
- (121)
- Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China in die Union entwickelte sich wie folgt:
- (122)
- Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus China waren bis 2020 relativ stabil und stiegen dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich an, und zwar um 41 %, also über das durchschnittliche Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union, wie aus Tabelle 9 hervorgeht.
- (123)
- Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission auf die ihr vorliegenden Informationen, die diese Entwicklung erklären könnten. Es sei daran erinnert, dass das Jahr 2020 — das dritte Jahr des in dieser Untersuchung betrachteten Zeitraums, mit dem Beginn der COVID-19-Gesundheitskrise zusammenfiel, die weltweit zu Störungen in den Einkaufs- und Lieferketten führte. Den Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union und den öffentlich zugänglichen Informationen zufolge haben die strengen gesundheitspolizeilichen Beschränkungen, die seit 2020 gelten, zu höheren Kosten in China geführt, insbesondere für Rohstoffe, Energie und den Transport im Jahr 2021. Der Preis für Mais ist in China zwischen 2018 und 2021 um 50 bis 70 % gestiegen(49), und der Anstieg der Transportkosten dürfte der Grund für den Anstieg des Ausfuhrpreises für Natriumgluconat zwischen 2020 und 2021 sein(50).
- (124)
- Aufgrund der mangelnden Zusammenarbeit verfügte die Kommission weder über Informationen über den aus China in die Union ausgeführten Warenmix noch über die Art der Kunden, die die betroffene Ware einführten. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, da die Untersuchung ergab, dass je nach Anwendung erhebliche Preisunterschiede zwischen den Warentypen bestehen. Die verfügbaren, überprüften Daten zeigten, dass die Preise für Natriumgluconat, das für den Lebensmittel- und Pharmasektor bestimmt ist, bis zu 37 % höher sein können als die Preise für Warentypen, die für andere Verwendungszwecke, z. B. im Baugewerbe, bestimmt sind.
- (125)
- Die während der Untersuchung gesammelten Informationen zeigten ferner, dass die chinesischen Ausführer zu Spot-Markt-Preisen verkauften, während der Wirtschaftszweig der Union Natriumgluconat hauptsächlich auf der Grundlage von Jahresverträgen verkaufte. Das bedeutet, dass die meisten Verkäufe zu festen Preisen erfolgten, die nicht erhöht werden konnten. Laut dem Wirtschaftszweig der Union werden Verkaufsvereinbarungen mit chinesischen Ausführern häufig zu Spot-Markt-Preisen oder auf kurzfristiger Basis getroffen. Ihre Preise spiegeln somit unmittelbar unerwartete Marktumstände wider, z. B. den Anstieg der Rohstoff- und Transportkosten.
- (126)
- Auf der Grundlage der begrenzten und nicht überprüften Informationen über die chinesischen Einfuhren untersuchte die Kommission die mögliche Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch Vergleich
- (127)
- Dieser Vergleich ergab keine Preisunterbietung durch chinesische Einfuhren auf dem Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, selbst ohne Berücksichtigung der Antidumpingzölle.
- (128)
- Er basiert auf einem unbekannten Warenmix chinesischer Waren während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, nämlich auf Preisdaten, deren Einzelheiten nicht verfügbar waren und daher nicht überprüft werden konnten.
- (129)
- Anschließend untersuchte die Kommission die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Warentypen genauer und stellte fest, dass etwa 30 % seiner Verkäufe zu Preisen erfolgten, die zwischen 8 und 14 % über dem chinesischen Durchschnittspreis lagen. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Ausführer verfügt die Kommission nicht über überprüfte Informationen über die von den chinesischen Ausführern verkauften Warentypen und kann somit nicht zu dem Schluss gelangen, dass der unter Erwägungsgrund 126 vorgenommene Vergleich aussagekräftig ist.
- (130)
- Der Wirtschaftszweig der Union legte Informationen vor, aus denen hervorging, dass die Transportkosten von China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich gestiegen sind und sich auf 210 bis 250 EUR pro Tonne beliefen. Dieser vorübergehende Kostenanstieg wäre der bei Weitem wichtigste Faktor, der den relativ hohen Ausfuhrpreis von chinesischem Natriumgluconat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erklären würde. Unter Berücksichtigung der oben genannten durchschnittlichen Transportkosten läge der Preis ab Werk des in die Union ausgeführten chinesischen Natriumgluconats bei etwa 600 EUR pro Tonne und damit 20 bis 30 % unter dem Preis ab Werk des Wirtschaftszweigs der Union.
- (131)
- Die Kommission erhob ferner öffentlich zugängliche Informationen(51), die darauf hindeuteten, dass die Produktion der wichtigsten chinesischen Hersteller um 5,4 % zurückgegangen ist. Parallel dazu stieg der Preis für Maisstärke, dem wichtigsten Rohstoff für die Herstellung von Natriumgluconat, im Jahr 2021 an. Derselben öffentlichen Quelle zufolge lag der Preis ab Werk für Natriumgluconat aus der VR China im Jahr 2021 bei durchschnittlich 560 EUR/Tonne. Dieser Preis liegt zwischen 25 und 35 % unter dem Preis ab Werk des Wirtschaftszweigs der Union und bestätigt, dass das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete chinesische Preisniveau hauptsächlich auf den vorübergehenden Anstieg der Transportkosten zurückzuführen ist.
- (132)
- Auf der Grundlage einer weiteren öffentlichen Quelle(52) wurde geschätzt, dass die durchschnittlichen Transportkosten von China in die EU im Jahr 2021 bei etwa 130-170 EUR/Tonne lagen, also dreimal so hoch wie im Jahr 2020. Würden die durchschnittlichen Transportkosten zum Durchschnittspreis ab Werk für das gesamte chinesische Natriumgluconat hinzugerechnet, ergäbe sich ein rechnerisch ermittelter durchschnittlicher Ausfuhrpreis von rund 700 EUR/Tonne. Dieser Preis gilt für alle Arten von Natriumgluconat, die in China hergestellt werden.
- (133)
- Ein Preisvergleich auf dieser Grundlage würde ohne Berücksichtigung der Antidumpingzölle zu einer durchschnittlichen Preisunterbietung von 9 % des Umsatzes des Wirtschaftszweigs der Union führen.
- 5.5.
- Einfuhren aus anderen Drittländern als China
- (134)
- Wie in Erwägungsgrund 31 erwähnt, wird Natriumgluconat in China, in den USA und in der EU hergestellt. Die Einfuhren von Natriumgluconat aus anderen Drittländern als China waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unerheblich (deutlich unter 1 % des Unionsverbrauchs). Es wird daher der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren im Bezugszeitraum keine wesentlichen Auswirkungen auf den Unionsmarkt hatten. Daher hat die Kommission diese Einfuhren in ihrer Schadensanalyse nicht weiter untersucht.
- 5.6.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 5.6.1.
- Allgemeine Anmerkungen
- (135)
- Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.
- (136)
- Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus zwei Herstellern. Der größere Hersteller (der Antragsteller) arbeitete uneingeschränkt mit, indem er den Fragebogen für Unionshersteller ausfüllte und alle für die Schadensanalyse erforderlichen Daten übermittelte. Beide Hersteller stellten die Informationen zur Verfügung, anhand deren die makroökonomischen Schadensindikatoren ermittelt werden konnten. Der kleinere Hersteller beantwortete den Fragebogen für Unionshersteller nicht.
- (137)
- Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren wurden anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Daten, der überprüften Antwort auf den Fragebogen des mitarbeitenden Unionsherstellers und der von dem kleineren Unternehmen bereitgestellten Daten ermittelt, wobei die makroökonomischen Daten der beiden Unionshersteller berücksichtigt wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in der überprüften Fragebogenantwort des mitarbeitenden Unionsherstellers. Die Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
- (138)
- Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
- (139)
- Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
- 5.6.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 5.6.2.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (140)
- Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (141)
- Die Produktion von Natriumgluconat stieg im Bezugszeitraum um 6 %, insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Untersuchung ergab, dass die Hauptgründe für diesen Anstieg in diesem Zeitraum die Zunahme der Ausfuhrverkäufe (+ 18 %) und ein höherer Eigenverbrauch (+ 14 %) für nachgelagerte Produkte waren.
- (142)
- Durch diesen positiven Trend in der Produktion konnte der Wirtschaftszweig der Union Größenvorteile durch eine höhere Auslastung der Produktionskapazität erzielen und bestimmte Kosten senken, insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
- (143)
- Wie bereits erwähnt, zeigt die nachstehende Tabelle, dass der Anteil der für den Eigenverbrauch bestimmten Produktion bedeutend ist und etwa 35 bis 45 % der Gesamtproduktion ausmacht. Dieser Anteil stieg um 14 % und blieb im Bezugszeitraum für den Wirtschaftszweig der Union bedeutend. Die beiden Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Union bilden, verwenden Natriumgluconat für nachgelagerte Produkte. Das bedeutet, dass die Herstellung von Natriumgluconat für die Tätigkeit insgesamt und das Überleben des Wirtschaftszweigs der Union mittel- und langfristig sehr wichtig ist.
- (144)
- Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb während des gesamten Bezugszeitraums unverändert. Aus der nachstehenden Tabelle geht hervor, dass der Anstieg der Kapazitätsauslastung vor allem auf die anziehende Nachfrage auf den Ausfuhrmärkten und in den nachgelagerten Bereichen zurückzuführen ist. Die Verkäufe auf dem Unionsmarkt blieben im Bezugszeitraum im Großen und Ganzen stabil.
- (145)
- Die für den Eigenverbrauch bestimmte Produktion macht einen Großteil der Produktion und Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union aus. Die Binnennachfrage nach Natriumgluconat stieg vor allem im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung an. Wie in Erwägungsgrund 141 erwähnt, konnte der Wirtschaftszweig der Union dadurch Größenvorteile erzielen und die Kosten senken.
- 5.6.2.2.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (146)
- Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (147)
- Die Verkäufe von Natriumgluconat auf dem freien Markt stiegen im Bezugszeitraum um 1 %. Die Verkaufsmenge ging bis 2020 um 11 % zurück, bevor sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder anstieg.
- (148)
- Obwohl der Unionsmarkt wuchs, musste der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Marktanteileinbußen in Höhe von 3 Prozentpunkten hinnehmen. Der Verlust von Marktanteilen war zwischen 2018 und 2020 besonders ausgeprägt (4 Prozentpunkte) und konnte auch durch die Erholung des freien Marktes im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht wieder aufgeholt werden. Dennoch verharrte der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union deutlich unter dem Niveau zu Beginn des Bezugszeitraums.
- 5.6.2.3.
- Wachstum
- (149)
- Die Untersuchung ergab, dass sich einerseits bestimmte Volumenindikatoren wie die Produktion (+ 6 %) und parallel dazu die Beschäftigung (+ 4 %) positiv entwickelten, insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Andererseits hat der Wirtschaftszweig der Union, obwohl die Verkäufe auf dem freien Markt geringfügig stiegen und die Produktionskapazität stabil blieb, Markteinbußen in Höhe von 3 Prozentpunkten an die Einfuhren aus China verloren und musste seine Investitionen im Bezugszeitraum um mehr als 50 % senken.
- (150)
- Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Produktion aufgrund einer gestiegenen Nachfrage auf den Ausfuhrmärkten und bei den nachgelagerten Produkten des Wirtschaftszweigs der Union positiv entwickelte. Trotz der geltenden Maßnahmen und eines Anstiegs des Verbrauchs auf dem freien Markt um 4 % konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum nur um 1 % steigern.
- 5.6.2.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (151)
- Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (152)
- Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union stieg bis 2020 um 4 % und stabilisierte sich dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Durch den Rückgang der Produktion und den Anstieg der Beschäftigung im Jahr 2019 ist die Produktivität in diesem Jahr vorübergehend gesunken. Sie nahm im Jahr 2020 und insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu, parallel zu einer steigenden Produktion.
- 5.6.2.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (153)
- Die ursprünglichen Dumpingspannen reichten von 5,6 % bis 79,2 %. Die Untersuchung ergab, dass die chinesischen Preise von 2018 bis 2020 sehr niedrig waren. Sie lagen im Durchschnitt 15 bis 25 % unter den Preisen, die der Wirtschaftszweig der Union seinen Abnehmern in der Union im selben Zeitraum in Rechnung stellte. Aufgrund dieser Situation konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nicht von dem früheren Dumping erholen. Die Rentabilität war negativ oder lag nahe an der Gewinnschwelle, und die Investitionen wurden erheblich verringert. Die Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union bis zum Jahr 2020 immer noch von früherem schädigendem Dumping betroffen war. Die geltenden Maßnahmen hatten erst ab dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine positive Wirkung.
- (154)
- Die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte Dumpingspanne war erheblich.
- 5.6.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 5.6.3.1.
- Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
- (155)
- Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (156)
- Der Wirtschaftszweig der Union schließt jährliche Verträge — in manchen Fällen sogar Verträge für zwei Jahre — mit seinen Abnehmern ab. Die Untersuchung ergab, dass der ermittelte durchschnittliche Verkaufspreis auf der Stufe ab Werk im Bezugszeitraum um 5 % stieg. Die bedeutendste Preiserhöhung fand 2019 statt, als Reaktion auf einen ähnlichen Kostenanstieg. Danach blieben die Preise bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung im Großen und Ganzen stabil.
- (157)
- Die Herstellstückkosten stiegen 2019 um 6 %, was mit einem Rückgang der Produktion (– 2 %) und der Verkaufsmenge auf dem freien Markt (– 4 %) einherging. In der Folge sanken die Herstellstückkosten zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 9 %. Insgesamt sanken die Herstellstückkosten im Bezugszeitraum um 4 %. Der Rückgang ist auf eine Verringerung bestimmter direkter Kosten sowie der VVG-Kosten zurückzuführen.
- 5.6.3.2.
- Arbeitskosten
- (158)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (159)
- Die durchschnittlichen Arbeitskosten sanken im Bezugszeitraum um 3 %. Dies sollte bei der Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union aber auf keinen Fall einen schwerwiegenden Indikator darstellen, da die Arbeitskosten nur einen geringen Teil der Produktionskosten ausmachen.
- 5.6.3.3.
- Lagerbestände
- (160)
- Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (161)
- Die Lagerbestände stiegen zwischen 2018 und 2019 an (+ 20 %), gingen dann aber zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück (– 26 %). Insgesamt sank die Höhe der Lagerbestände im Bezugszeitraum um 11 %. Die Untersuchung ergab, dass die Produktion von Natriumgluconat sowohl für den Eigenverbrauch des Wirtschaftszweigs der Union als auch für den Verkauf auf dem freien Markt bestimmt ist. Der Wirtschaftszweig der Union hat bewiesen, dass er flexibel auf den Bedarf der Abnehmer und den Eigenbedarf reagieren kann und dass er hauptsächlich auf Bestellung für den freien Markt produziert. Die Lagerbestände könnten so auf einem Mindestniveau gehalten werden (3-5 % der Produktion).
- 5.6.3.4.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (162)
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
- (163)
- Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
- (164)
- Der Wirtschaftszweig der Union verzeichnete in den ersten zwei Jahren des Bezugszeitraums Verluste und erzielte im Jahr 2020 leichte Gewinne. Die Rentabilität verbesserte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter, verblieb aber immer noch unter der in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegten Zielgewinnspanne. Die Steigerung der Rentabilität im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war hauptsächlich auf niedrigere direkte Kosten, die Erholung der Produktionsmenge und niedrigere VVG-Kosten zurückzuführen. Der Wirtschaftszweig der Union war in der Lage, Größenvorteile zu erzielen, indem er seine Produktion steigerte und Kosten senkte, insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dies zeigt, dass sich der Wirtschaftszweig der Union, der sich immer noch in einer prekären Lage befindet, in einem Markt mit wirksamen Wettbewerbsbedingungen weiterhin erholen kann.
- (165)
- Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Er wurde auf der Grundlage der gesamten Verkaufstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf Natriumgluconat im Bezugszeitraum ermittelt. In den Jahren 2018 und 2019 war er negativ, wurde 2020 positiv und verbesserte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Einklang mit der Erholung der Rentabilität weiter. Diese Entwicklung sollte mittelfristig fortgesetzt werden, um nachhaltige positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union zu erzielen.
- (166)
- Die Kapitalrendite wird auf der Grundlage des Gewinns aus allen Verkäufen der betroffenen Ware in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 155 erläutert, waren die Verkaufspreise relativ stabil, und unter Erwägungsgrund 163 heißt es, dass die Kosten zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung gesenkt werden konnten. Dies führte zu einer Erholung der Rentabilität bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt und zu einer positiven Entwicklung dieses Indikators im Bezugszeitraum.
- (167)
- Im Bezugszeitraum gingen die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union in seine Natriumgluconattätigkeit erheblich zurück, und zwar um 50 bis 60 %. Der Wirtschaftszweig der Union beschränkte die Zufuhr von frischem Kapital auf ein Mindestmaß, indem er seine Investitionen auf nahezu vernachlässigbare Beträge senkte. Folglich konnte die Fähigkeit zur Kapitalbeschaffung nicht analysiert und keine Schlussfolgerung gezogen werden. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein derart niedriges Investitionsniveau mittelfristig keine Produktionskontinuität gewährleisten kann.
- 5.7.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (168)
- Die Untersuchung ergab, dass es den chinesischen ausführenden Herstellern gelang, ihr Einfuhrvolumen und ihren Marktanteil zu erhöhen, der 2019 erheblich um 45 % und 2020 um weitere 30 % stieg. Es wurde festgestellt, dass der durchschnittliche chinesische Einfuhrpreis in diesem Zeitraum zwischen 15 und 25 % unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union lag. Den chinesischen ausführenden Herstellern gelang es, diesen Marktanteil trotz eines höheren durchschnittlichen Einfuhrpreises im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu halten. Da die chinesischen Ausführer nicht mitarbeiteten und einschlägige Preisdaten wie der Warenmix für einen aussagekräftigen Preisvergleich nicht zur Verfügung standen, konnte keine zuverlässige Schlussfolgerung zur Preisunterbietung gezogen werden.
- (169)
- Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich in den ersten drei Jahren des Bezugszeitraums negativ. Der Rückgang der Verkaufsmenge (– 4 %) war 2019 stärker ausgeprägt als der Rückgang des Verbrauchs (– 2 %), und die Verkäufe sanken 2020 um weitere 7 %. Zwischen 2018 und 2019 blieb die Produktion im Großen und Ganzen stabil, die Lagerbestände stiegen jedoch aufgrund des geringeren Absatzes deutlich an (bis zu 20 %). Die Rentabilität war negativ, wurde aber im Jahr 2020 geringfügig positiv. Zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmenge (+ 12 %) und seinen Marktanteil (+ 1 %) steigern. Außerdem gelang es ihm, seine Herstellkosten zu senken, um die Rentabilität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter zu verbessern.
- (170)
- Gleichzeitig ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht in vollem Umfang vom Marktwachstum profitierte. Während der Verbrauch auf dem freien Markt um 4 % wuchs, stiegen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union geringfügig um 1 %, sodass er Markteinbußen in Höhe von 3 Prozentpunkten hinnehmen musste.
- (171)
- Zusammenfassend ergab die Untersuchung, dass sich Schadensindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung und Beschäftigung zusammen mit finanziellen Indikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung positiv entwickelten. Die Rentabilität und der Cashflow waren ab 2020 positiv, und die Kapitalrendite erreichte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen positiven Wert.
- (172)
- Auf der Grundlage der vorstehenden Analysen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union begonnen hat, sich von dem früheren schädigenden Dumping zu erholen, und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. Dennoch wird angenommen, dass sich der Wirtschaftszweig der Union, trotz der jüngsten Entwicklungen in Bezug auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union, die Anzeichen einer Erholung erkennen lassen, nach wie vor in einer prekären Lage befindet.
- 6.
- WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
- (173)
- Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten und dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre.
- (174)
- In Erwägungsgrund 172 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher analysierte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus China verursachte Schädigung wahrscheinlich ist.
- (175)
- Die Kommission prüfte die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.
- (176)
- Wie in den Erwägungsgründen 95 bis 98 erläutert, sind in China erhebliche Produktionskapazitäten und Kapazitätsreserven vorhanden, sodass die Ausfuhren auf den Unionsmarkt im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen rasch gesteigert werden könnten. Wie in Erwägungsgrund 96 dargelegt, verfügten die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über eine Kapazität von rund 1300000 Tonnen, was mehr als dem 50-Fachen des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt entspricht. Ausgehend von den Daten des Wirtschaftszweigs der Union wird diese Kapazität in den nächsten Jahren erheblich erweitert. Diese Daten wurden von keiner anderen Partei infrage gestellt, und es wurden auch keine weiteren diesbezüglichen Elemente vorgelegt.
- (177)
- Die öffentlich verfügbaren Daten(53) bestätigen, dass die chinesische Natriumgluconatproduktion im Vergleich zu den Vorjahren des Bezugszeitraums gewachsen ist und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 701400 Tonnen lag. Somit lag die Kapazitätsauslastung in diesem Zeitraum bei 54 % und der Kapazitätsüberschuss bei 600000 Tonnen. Das ist mehr als das 25-Fache des Unionsverbrauchs auf dem freien Markt.
- (178)
- Es wird zwar erwartet, dass der Verbrauch von Natriumgluconat in den nächsten Jahren steigen wird, jedoch spricht die geringe Kapazitätsauslastung für die Behauptung des Wirtschaftszweigs der Union, dass die chinesische Kapazität den Eigenbedarf weit übersteigt. Die Kapazitätsreserven in China können unter Berücksichtigung aller vernünftigen Wachstumserwartungen nicht vom chinesischen Markt absorbiert werden. Somit bestehen für die chinesischen Hersteller starke Anreize zur Ausfuhr, insbesondere auf den Unionsmarkt, und dies umso mehr, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten.
- (179)
- Dem Wirtschaftszweig der Union zufolge sind die überschüssigen Produktionskapazitäten ein Anreiz, weiterhin zu gedumpten Preisen auszuführen. Es liegt auf der Hand, dass die chinesischen Ausführer alle bestehenden Möglichkeiten zur Produktionssteigerung nutzen müssen, um die erheblichen Investitionen, die sie in installierte Produktionskapazitäten getätigt haben, voll auszuschöpfen. Der naheliegendste Weg ist es, in alle offenen Märkte weltweit einzudringen, und zwar höchstwahrscheinlich zu Dumpingpreisen, wie es auch in der derzeitigen Untersuchung der Fall ist. In Anbetracht der rückläufigen Transportkosten im Jahr 2022(54) und des erwarteten Preisniveaus in der Union würden die Einfuhren von chinesischem Natriumgluconat bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen höchstwahrscheinlich in großen Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt gelangen.
- (180)
- Die Untersuchung ergab, dass der Durchschnittspreis für chinesisches Natriumgluconat in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung höher war als der durchschnittliche Ausfuhrpreis, den chinesische Ausführer in anderen Bestimmungsländern in Rechnung stellten (siehe Erwägungsgrund 101). Die Ausfuhr von Natriumgluconat in die Union wäre somit im Falle eines Auslaufens der handelspolitischen Schutzmaßnahmen wirtschaftlich sinnvoll, zumal die chinesischen ausführenden Hersteller über große Produktionskapazitäten verfügen und ihre Produktion auch ohne die Umleitung von (wirtschaftlich weniger attraktiven) Verkaufsmengen in die Union leicht steigern könnten.
- (181)
- Schließlich verwies der Wirtschaftszweig der Union darauf, dass die USA — das einzige Land mit einer Natriumgluconatproduktion neben China und der Union — auch festgestellt haben, dass die chinesischen ausführenden Hersteller von Natriumgluconat auf ihrem Markt zu gedumpten Preisen verkaufen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass diese Produzenten auch von öffentlichen Subventionen zur Förderung der Ausfuhr profitieren. Wie in Erwägungsgrund 105 dargelegt, schränken die in den USA geltenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen den Zugang von chinesischem Natriumgluconat zu diesem Markt wirksam ein.
- (182)
- In der übrigen Welt dominieren chinesische ausführende Hersteller das Angebot an Natriumgluconat. Den Angaben des Wirtschaftszweigs der Union zufolge haben chinesische Hersteller einen dominierenden Marktanteil in Afrika (über 90 % im Jahr 2021), im Nahen Osten (99 %) und in europäischen Ländern, die kein Mitglied der Union sind (fast 80 %)(55).
- (183)
- Der Antragsteller blieb bei seinem Standpunkt, dass es 2021 und Anfang 2022 zu einer vorübergehenden Verzerrung der chinesischen Preise gekommen war, da die außergewöhnlich hohen Frachtkosten für Containertransporte von China nach Übersee zu einem Anstieg der Preise für chinesische Produkte geführt hätten. Dadurch seien die Angebote des Wirtschaftszweigs der Union wettbewerbsfähiger geworden(56). Folglich habe der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufsmenge leicht steigern und ein höheres Preisniveau durchsetzen können. Der Antragsteller machte jedoch auch geltend, dass sich der Trend steigender Frachtkosten in letzter Zeit geändert habe und dass die chinesischen ausführenden Hersteller wieder zu niedrigeren Preisen verkaufen würden, wodurch der Wirtschaftszweig der Union nicht zu fairen Bedingungen im Wettbewerb bestehen könne. Die sinkenden Frachtkosten im Jahr 2022 werden auch durch die in Erwägungsgrund 178 genannten öffentlich zugänglichen Daten bestätigt.
- (184)
- Dieses Vorbringen wurde auch durch sehr niedrige Angebote belegt, die bestimmte chinesische Ausführer den Abnehmern in der Union im Jahr 2022 unterbreiteten(57). Wie in den Erwägungsgründen 96-98 erläutert, könnten die großen ungenutzten Produktionskapazitäten in China ohne Weiteres ausgeschöpft werden, und eine große Menge gedumpter chinesischer Einfuhren würde höchstwahrscheinlich wieder in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangen. Diese großen Mengen an niedrigpreisigem Natriumgluconat würden einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union ausüben und höchstwahrscheinlich zu sinkenden Verkaufsmengen und Preisen führen. Infolgedessen dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union rasch verschlechtern und seine jüngste Erholung sowie sein kurz- bis mittelfristiges Überleben gefährden.
- (185)
- In Anbetracht des erheblichen Anstiegs der Rohstoffpreise, der bereits im Jahr 2022 stattgefunden hat und sich voraussichtlich auch 2023 fortsetzen wird(58), dürfte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst werden. Dies würde im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem starken Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China führen und somit bewirken, dass der Wirtschaftszweig der Union zu einem verlustbringenden Wirtschaftszweig wird. Dadurch würden die Natriumgluconatproduktion in der Union und die nachgelagerten Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums verschwinden. In diesem Fall würde sich die weltweite Produktion von Natriumgluconat auf China und die USA beschränken, wodurch die Versorgungssicherheit in der Union beeinträchtigt würde.
- (186)
- Angesichts der vorstehenden Tatsachen und Erwägungen, nämlich der großen Kapazitätsreserven in China, der Notwendigkeit für chinesische Ausführer, ihre Produktion zu steigern und neue Märkte zu erschließen, der Attraktivität des Unionsmarkts und des begrenzten Zugangs der chinesischen Ausführer zum Markt der USA, des jüngsten Rückgangs der Transportkosten und des niedrigen Preisniveaus, das die chinesischen Ausführer den Abnehmern in der Union derzeit anbieten, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Verzicht auf Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
- 7.
- INTERESSE DER UNION
- (187)
- Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
- (188)
- Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.
- (189)
- Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines erneuten Auftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.
- 7.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (190)
- Wie in Erwägungsgrund 171 dargelegt, hat der Wirtschaftszweig der Union nachgewiesen, dass er in der Lage war, sich von dem schädigenden Dumping auf einem Markt, auf dem wirksame Handelsbedingungen herrschen, zu erholen. Der Anteil, den er auf dem US-Markt hält, ist ein weiterer Beweis dafür, dass seine Geschäfte rentabel sind, wenn sie keinem unlauteren Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren ausgesetzt sind. Trotzdem befindet sich der Wirtschaftszweig, wie in Erwägungsgrund 171 erläutert, immer noch in einer prekären Lage.
- (191)
- Die derzeit in der Union und in den USA geltenden handelspolitischen Schutzmaßnahmen haben zum Ziel, ein wirksames und wettbewerbsfähiges Umfeld für alle Hersteller von Natriumgluconat, aber auch für alle anderen Marktteilnehmer zu schaffen. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Daten geht hervor, dass die chinesischen Hersteller einen Marktanteil von weniger als 5 % auf dem US-Markt haben, während die Unionshersteller einen Marktanteil von etwa 20 % haben. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union wettbewerbsfähig und nicht bereit ist, dieses in der Union einzigartige Verkaufssegment aufzugeben.
- (192)
- Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass eine Verlängerung der geltenden Maßnahmen gegenüber der VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.
- 7.2.
- Interesse der unabhängigen Einführer
- (193)
- Wie in Erwägungsgrund 18 erklärt, arbeitete kein unabhängiger Einführer an der Untersuchung mit.
- (194)
- Die aktuelle Untersuchung ergab keine wesentlichen negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf Einführer.
- (195)
- In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung wurde festgestellt, dass sich die Maßnahmen negativ auf die Einführer auswirken könnten, wenn auch nur in sehr begrenztem Umfang. Der Anteil von Natriumgluconat machte weniger als 5 % des Umsatzes der Einführer, die an der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung mitarbeiteten, aus.
- (196)
- Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Aufrechterhaltung von Maßnahmen, wenn überhaupt, nur sehr begrenzt auf die Einführer auswirken würde und dass diese Auswirkungen klar durch den Nutzen übertroffen würden, den die Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union haben könnten.
- 7.3.
- Interesse der Verwender
- (197)
- Keiner der Verwender von Natriumgluconat arbeitete an der Untersuchung mit.
- (198)
- In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung wurde festgestellt, dass bei dem mitarbeitenden Verwender weniger als 5 % der Herstellkosten des Natriumgluconat enthaltenden Endprodukts auf Natriumgluconat entfallen. Jeder Preisanstieg bei Natriumgluconat dürfte sich daher nur begrenzt auf die Tätigkeiten der Verwender auswirken.
- (199)
- Die Untersuchung ergab ferner, dass sich der Wirtschaftszweig der Union hinsichtlich der Preisfestsetzung angemessen verhalten hat. Der Anstieg der Preise des Wirtschaftszweigs der Union um durchschnittlich 5 % im Jahr 2019 war eine Reaktion auf einen Kostenanstieg von 6 % in diesem Jahr. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union blieben im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, als die chinesischen Preise für bestimmte Arten von Natriumgluconat höher waren als diejenigen des Wirtschaftszweigs der Union, stabil.
- (200)
- Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit wurden auch bei der aktuellen Untersuchung keine wesentlichen negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Verwender festgestellt, wie dies bereits bei der vorausgegangenen Untersuchung der Fall war.
- (201)
- Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen sich, wenn überhaupt, nur begrenzt auf die Verwender auswirken würde.
- 7.4.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (202)
- In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der VR China sprechen.
- 8.
- ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- (203)
- Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat aus der VR China aufrechterhalten werden.
- (204)
- Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Handelsrechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
- (205)
- Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
- (206)
- Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer individueller Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
- (207)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
- (208)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(59) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (209)
- Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
- (210)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(60) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird —
- (211)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 965/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 282 vom 28.10.2010, S. 24).
- (3)
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2229 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die auf einen einzigen chinesischen ausführenden Hersteller, Shandong Kaison, beschränkt ist (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 40).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/94 der Kommission vom 19. Januar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 20.1.2017, S. 3).
- (5)
ABl. C 25 vom 18.1.2022, S. 8.
- (6)
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 25 vom 18.1.2022, S. 8).
- (7)
https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2570
- (8)
https://www.gtis.com/gta/
- (9)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/116 der Kommission vom 27. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Acesulfam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 19 vom 28.1.2022, S. 22).
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1924 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 264 vom 11.10.2022, S. 12).
- (11)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2001 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aspartam mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 274 vom 24.10.2022, S. 24).
- (12)
Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 82-88 und 121-122; Verordnung (EU) 2022/1924, Erwägungsgründe 71-77 und Verordnung (EU) 2022/2001, Erwägungsgründe 105-108.
- (13)
Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 91-92; Verordnung (EU) 2022/1924, Erwägungsgründe 55-56; Verordnung (EU) 2022/2001, Erwägungsgrund 94.
- (14)
Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 93-94 und 96; Verordnung (EU) 2022/1924, Erwägungsgründe 57-61; Verordnung (EU) 2022/2001, Erwägungsgründe 95-96: Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden auch kurz „Kommunistische Partei” ). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller von Acesulfam und die Lieferanten ihrer Inputs.
- (15)
Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 97–100; Verordnung (EU) 2022/1924, Erwägungsgründe 62-67; Verordnung (EU) 2022/2001, Erwägungsgründe 97-101.
- (16)
Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 101-104; Verordnung (EU) 2022/1924, Erwägungsgrund 68; Verordnung (EU) 2022/2001, Erwägungsgrund 102.
- (17)
Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 105-106; Verordnung (EU) 2022/1924, Erwägungsgrund 69; Verordnung (EU) 2022/2001, Erwägungsgrund 103.
- (18)
Verordnung (EU) 2022/116, Erwägungsgründe 107-117; Verordnung (EU) 2022/1924, Erwägungsgrund 70; Verordnung (EU) 2022/2001, Erwägungsgrund 104.
- (19)
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang=en.
- (20)
Siehe Antrag, S. 19-20.
- (21)
Siehe Antrag, S. 20.
- (22)
Siehe Antrag, S. 20.
- (23)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/633 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indonesien im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 63); Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73); Durchführungsverordnung (EU) 2021/441 der Kommission vom 11. März 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 12.3.2021, S. 154); Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 315 vom 29.9.2020, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2020/39 der Kommission vom 16. Januar 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 17.1.2020, S. 18).
- (24)
Siehe US DOC, ITA, Decision Memorandum for the Preliminary Affirmative Determination: Countervailing Duty Investigation of Sodium Gluconate, gluconic acid and derivative products (GNA) from the People’s Republic of China, 2. Mai 2018; Issues and Decision Memorandum for the Final Affirmative Determination in Countervailing Duty Investigation of Sodium Gluconate, gluconic acid and derivative products from the People’s Republic of China, 17. September 2018.
- (25)
Satzung des CSIA, abrufbar unter: http://www.siacn.org/
- (26)
Siehe den Artikel auf der Website des CSIA, abrufbar unter: https://www.siacn.org.cn/ds/2209ce7a3f.html.
- (27)
China Industrial Economic Information Network, Rede eines Privatunternehmers | Zhang Dada, Vorsitzender der Shandong Fuyang Biotechnology Co., Ltd.: Förderung des Aufbaus von High-Tech-Projekten und Schaffung der weltweit besten Produktionsbasis für biologische Produkte, veröffentlicht am 16. August 2021 (Originaltext auf Chinesisch), abrufbar unter: http://www.cinic.org.cn/xy/dezhou/cjgc/1139848.html.
- (28)
Der vollständige Wortlaut des 14. Fünfjahresplans für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ist abrufbar unter: .https://www.ndrc.gov.cn/xxgk/zcfb/ghwb/202103/t20210323_1270124.html?code=&state=123
- (29)
Der vollständige Wortlaut des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie ist abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html
- (30)
Der vollständige Wortlaut der Leitlinien zur Förderung der hochqualitativen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans ist abrufbar unter: http://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm#msdynttrid=WRmyf07ph0z74SHmXoOLKjRWl09BdZ4lGdYp9fiI9xU
- (31)
Der vollständige Wortlaut der Absichtserklärung der mehr als 15 Verwaltungen über verschiedene politische Maßnahmen zur Unterstützung der hochqualitativen Entwicklung der Feinverarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist abrufbar unter: http://www.xccys.moa.gov.cn/gzdt/201901/t20190102_6314547.htm
- (32)
Artikel 1 der Bekanntmachung der Provinz Shandong über einen Plan zur Förderung des Aufbaus einer starken Agrarprovinz (2021–2025). Der vollständige Wortlaut des Dokuments ist abrufbar unter: http://www.shandong.gov.cn/art/2021/10/28/art_107851_114919.html
- (33)
14. Fünfjahresplan der Provinz Heilongjiang über die Entwicklung der Mais verarbeitenden Industrie, Kasten 3.3. Der vollständige Wortlaut ist abrufbar unter: https://zwgk.hlj.gov.cn/zwgk/publicInfo/detail?id=450171
- (34)
Siehe die Website des Landwirtschaftsministeriums: http://www.moa.gov.cn/xw/qg/202012/t20201207_6357665.htm
- (35)
Siehe die Website des Landwirtschaftsministeriums: http://www.moa.gov.cn/xw/qg/202206/t20220614_6402372.htm
- (36)
http://www.moa.gov.cn/xw/qg/202206/t20220614_6402372.htm
- (37)
Artikel 3.4. Der vollständige Wortlaut wurde auf der Website der Regierung der Provinz Jilin veröffentlicht: http://xxgk.jl.gov.cn/szf/gkml/202112/t20211227_8357122.html
- (38)
Siehe die Website der Provinz Jilin: http://www.jl.gov.cn/szfzt/tzcj/zdxm/ncpjg/201902/t20190215_5605767.html
- (39)
Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten sowieso unerheblich.
- (40)
https://www.ilo.org/ilostat
- (41)
www.enel.com.co
- (42)
Sodium Gluconate and Glucono Delta-Lactone’s Major Producers Capacity and Output in China in 2021, veröffentlicht im April 2022.
- (43)
Corn Products China News (Juli 2022); Corn Products China News (September 2022).
- (44)
BBCA Biochemical: 60000 Tonnen, Shandong Fuyang Biotechnology (über Dezhou Heyang Biotechnology): 200000 Tonnen und Tongliao Zhongyuan Biological Development: 30000 Tonnen.
- (45)
Siehe http://english.scio.gov.cn/pressroom/2022-01/26/content_78011624.htm.
- (46)
KComber/CCM und ThinkReal.
- (47)
Beweis 23 des Überprüfungsberichts: chinesische Ausfuhrstatistiken (alle Bestimmungsländer)/chinesische Ausfuhrstatistiken (Bestimmungsländer der EU-27).
- (48)
https://www.federalregister.gov/documents/2018/11/13/2018-24705/sodium-gluconate-gluconic-acid-and-derivative-products-from-the-peoples-republic-of-china
- (49)
Siehe das Vorbringen von Jungbunzlauer, „Beweis 23” .
- (50)
Siehe das Vorbringen von Jungbunzlauer, „Beweis 23” .
- (51)
Sodium Gluconate and Glucono Delta-Lactone's Major Producers Capacity and Output in China in 2021 (marketresearch.com)https://www.marketresearch.com/CCM-International-Limited-v3539/Sodium-Gluconate-Glucono-Delta-Lactone-32039947/#:~:text = In%202017 %E2 %80 %932021 %2C%20the%20output%20of%20sodium%20gluconate%20in,which%20was%205.44 %25 %20lower%20than%20that%20of%202020
- (52)
China to Europe container freight rate index | Statista
Shipping costs quadruple to record highs on China-Europe „bottleneck” | Financial Times (ft.com)
- (53)
Sodium Gluconate and Glucono Delta-Lactone's Major Producers Capacity and Output in China in 2021 (marketresearch.com) https://www.marketresearch.com/CCM-International-Limited-v3539/Sodium-Gluconate-Glucono-Delta-Lactone-32039947/#:~:text = In%202017 %E2 %80 %932021 %2C%20the%20output%20of%20sodium%20gluconate%20in,which%20was%205.44 %25 %20lower%20than%20that%20of%202020
- (54)
Siehe Seite 4 der öffentlich zugänglichen Fassung der Vorlage „Beweis 23” des Unternehmens Jungbunzlauer vom 18. November 2022.
- (55)
Siehe die Seiten 9-10 der öffentlich zugänglichen Fassung der Vorlage „Beweis 23” des Unternehmens Jungbunzlauer.
- (56)
Siehe Seite 7 der öffentlich zugänglichen Fassung der Vorlage „Beweis 23” des Unternehmens Jungbunzlauer.
- (57)
Siehe die Seiten 1-2 der öffentlich zugänglichen Fassung der Vorlage vom 21. November 2022 des Unternehmens Jungbunzlauer.
- (58)
Siehe Seite 2 der öffentlich zugänglichen Fassung der Vorlage vom 21. November 2022 des Unternehmens Jungbunzlauer.
- (59)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.
- (60)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
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