Präambel VO (EU) 2023/753
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 26. Juni 2017 reichte ERM Regulatory Services Limited im Namen der Solenis Switzerland GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur” ) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission(2) auf Zulassung der gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung „C(M)IT/MIT formulations” der Produktarten 6, 11 und 12 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-TY032745-97 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. In dem Antrag war auch die Nummer des Antrags für die betreffende Referenzproduktfamilie „CMIT-MIT Aqueous 1.5-15” angegeben, der mit der Nummer BC-CY032700-28 im Register eingetragen ist.
- (2)
- Die gleiche Biozidproduktfamilie „C(M)IT/MIT formulations” besteht aus einer Mischung aus dem Wirkstoff CMIT/MIT, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt ist.
- (3)
- Am 26. Januar 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme(3) sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „C(M)IT/MIT formulations” .
- (4)
- In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „C(M)IT/MIT formulations” als Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass sich die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen der gleichen Biozidproduktfamilie und der betreffenden Referenzbiozidproduktfamilie auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission(4) sein können, dass „C(M)IT/MIT formulations” gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für eine Unionszulassung in Betracht kommt und dass die gleiche Produktfamilie gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenzproduktfamilie „CMIT-MIT Aqueous 1.5-15” und bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.
- (5)
- Am 30. April 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.
- (6)
- Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angebracht, eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie „C(M)IT/MIT formulations” zu erteilen.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4).
- (3)
Stellungnahme der ECHA vom 26. Januar 2021 zur Unionszulassung für eine gleiche Biozidproduktfamilie „C(M)IT/MIT formulations” , https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).
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