Artikel 1 VO (EU) 2023/809

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die derzeit unter den KN-Codes ex73072310 und ex73072390 (TARIC-Codes 7307231050, 7307231055, 7307239050 und 7307239055) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %) TARIC-Zusatzcode
Taiwan
Ta Chen Stainless Pipes Co., Ltd. 5,1 C176
Alle übrigen Unternehmen 12,1 C999
Volksrepublik China
Zhejiang Good Fittings Co., Ltd. 55,3 C177
Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co., Ltd. 48,9 C178
Suzhou Yuli Pipeline Industry Co., Ltd. 30,7 C179
Jiangsu Judd Pipeline Industry Co., Ltd. 30,7 C180
Alle anderen mitarbeitenden (nicht in die Stichprobe einbezogenen) Unternehmen:
Alfa Laval Flow Equipment (Kunshan) Co., Ltd. 41,9 C182
Kunshan Kinglai Hygienic Materials Co., Ltd. 41,9 C184
Wifang Huoda Pipe Fittings Manufacture Co., Ltd. 41,9 C186
Yada Piping Solutions Co., Ltd. 41,9 C187
Jiangsu Huayang Metal Pipes Co., Ltd. 41,9 C188
Alle übrigen Unternehmen 64,9 C999

(3) Die Antidumpingzölle gelten nicht für den taiwanischen ausführenden Hersteller King Lai Hygienic Materials Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode C175).

(4) Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll von 64,9 % auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, die derzeit unter den KN-Codes ex73072310 und ex73072390 eingereiht werden und aus Malaysia versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7307231035, 7307231040, 7307239035, 7307239040) ausgeweitet, mit Ausnahme der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Malaysia Pantech Stainless And Alloy Industries Sdn. Bhd. A021
Malaysia SP United Industry Sdn. Bhd. A022

(5) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen und die in Absatz 4 genannten Befreiungen vom ausgeweiteten Zoll setzen voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(6) Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss belegen, dass er

a)
die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 30. September 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,
b)
nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können und
c)
nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

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