Präambel VO (EU) 2023/813

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013(1), insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 und Artikel 89 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Belgien (Flandern), Tschechien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Italien, Lettland, die Niederlande und Rumänien haben gemäß Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihrem GAP-Strategieplan beschlossen, für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 einen bestimmten Prozentsatz ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen auf ihre Zuweisungen für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu übertragen.
(2)
Die Slowakei hat gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihrem GAP-Strategieplan beschlossen, den Betrag der einem Landwirt für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 zu gewährenden Direktzahlungen zu kürzen und das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung auf den ELER zu übertragen.
(3)
Ungarn, Malta, Polen und Portugal haben gemäß Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihrem GAP-Strategieplan beschlossen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer ELER-Zuweisungen für den Zeitraum 2024-2027 auf ihre Zuweisungen für Direktzahlungen zu übertragen.
(4)
Bulgarien, Tschechien, Italien, Lettland und die Slowakei haben gemäß Artikel 88 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihrem GAP-Strategieplan beschlossen, bis zu 5 % ihrer Zuweisungen für Direktzahlungen für Interventionskategorien in anderen Sektoren gemäß Titel III Kapitel III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Kalenderjahre 2023 bis 2027 zu verwenden. Die entsprechenden Beträge sollten daher von ihren Zuweisungen für Direktzahlungen abgezogen werden.
(5)
Um diesen Beschlüssen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, die Zuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen gemäß den Anhängen V und IX der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die jährliche Aufteilung der Unterstützung der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die Mitgliedstaaten gemäß Anhang XI der Verordnung anzupassen.
(6)
Die Anhänge V, IX und XI der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten daher entsprechend geändert werden.
(7)
Da sich die durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen auf die Anwendung der Verordnung (EU) 2021/2115 ab dem Jahr 2023 auswirken, insbesondere was die Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen betrifft, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1.

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