Artikel 2 VO (EU) 2023/826

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte” oder „Geräte” (bzw. „Gerät” ) bezeichnet alle in Anhang II aufgeführten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)
sie sind auf die Zufuhr von Energie aus dem Versorgungsnetz angewiesen, um bestimmungsgemäß zu funktionieren;
b)
sie sind für den Betrieb mit einer Nennspannung von 250 V oder weniger ausgelegt;

2.
„Netzstrom” bezeichnet die Stromversorgung aus dem Versorgungsnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz;
3.
„Bereitschaftszustand” (Standby) bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, auf die Energiezufuhr aus dem Versorgungsnetz angewiesen ist, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und zeitlich unbegrenzt nur eine oder mehrere der folgenden Funktionen bereitstellt:

a)
Reaktivierungsfunktion;
b)
Reaktivierungsfunktion zusammen mit lediglich einer Anzeige, dass die Reaktivierungsfunktion aktiv ist;
c)
Informations- oder Statusanzeige;

4.
„Reaktivierungsfunktion” bezeichnet eine Funktion, die mittels eines Fernschalters, einer Fernbedienung, eines internen Sensors oder eines Timers das Umschalten vom Bereitschaftszustand in einen anderen Betriebszustand, einschließlich des aktiven Betriebs, ermöglicht, in dem zusätzlichen Funktionen bereitgestellt werden;
5.
„Hauptfunktion” bezeichnet eine Funktion, die den/die der vorgesehenen Verwendung des Geräts entsprechenden Hauptdienst(e) erbringt, für den/die das Gerät ausgelegt ist, geprüft wurde und vermarktet wird;
6.
„Informations- oder Statusanzeige” bezeichnet eine kontinuierliche Funktion, die auf einem Display Informationen liefert oder den Status des Geräts angibt, einschließlich Zeitanzeige. Eine einfache Lichtanzeige gilt nicht als Statusanzeige;
7.
„aktiver Betrieb” bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist und mindestens eine der Hauptfunktionen aktiviert ist;
8.
„Aus-Zustand” bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät mit dem Versorgungsnetz verbunden ist, aber keine Funktion bereitstellt oder nur Folgendes bereitstellt:

a)
Anzeige des Aus-Zustandes;
b)
Funktionen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1);

9.
„Netzwerk” bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie, einer Architektur, einschließlich der physischen Komponenten, der Organisationsprinzipien sowie der Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle);
10.
„vernetzter Bereitschaftsbetrieb” bezeichnet einen Zustand, in dem das Gerät eine Funktion wiederaufnehmen kann, wenn es über eine Netzwerkverbindung ein Fernauslösesignal erhält;
11.
„Fernauslösesignal” bezeichnet ein außerhalb des Geräts erzeugtes und über das Netzwerk an das Gerät übermitteltes Signal;
12.
„Modellkennung” bezeichnet einen üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Gerätemodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet;
13.
„gleichwertiges Modell” bezeichnet ein Gerätemodell, das mit Blick auf die gemäß Anhang II bereitzustellenden technischen Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Gerätemodell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;
14.
„angegebene Werte” bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

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