Artikel 4 VO (EU) 2023/826
Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung genannten Angaben sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV dieser Verordnung enthalten.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell entweder
- a)
- anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder
- b)
-
durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides,
so sind in der technischen Dokumentation eines Modells die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen oder Extrapolationen, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufzuführen.
Die technische Dokumentation muss eine Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.
(4) Die technische Dokumentation muss die in Anhang III Nummer 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.
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