Präambel VO (EU) 2023/826

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach der Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden „Ökodesign” ) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der EU ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2)
In der Mitteilung COM(2016) 773(2) sind die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für den Zeitraum 2016-2019 dargelegt. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016 führt die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf, die bei der Durchführung von Vorstudien und der möglichen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission(3) vor.
(3)
Der Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb ist eine der in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen, mit der bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von schätzungsweise 4 TWh erzielt werden können, was einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 1,36 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht.
(4)
In der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 hat die Kommission Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand festgelegt und mit der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission(4) Anforderungen an den Energieverbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb hinzugefügt. Gemäß diesen Verordnungen muss die Kommission die Ökodesign-Anforderungen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts überprüfen.
(5)
Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte des Energieverbrauchs elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(6)
Die Überprüfung hat deutlich gemacht, welchen Nutzen kontinuierlich geltende und verbesserte Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb haben, die an den technischen Fortschritt angepasst werden.
(7)
Der jährliche Energieverbrauch der in der EU unter diese Verordnung fallenden Produkte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb wurde in der Überprüfung auf 59,4 TWh im Jahr 2015 geschätzt, was Treibhausgasemissionen von 23,8 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht. In einem „Business-as-usual” -Szenario dürfte dieser Energieverbrauch bis 2030 vor allem aufgrund der schrittweisen Anwendung der mit der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 eingeführten Ökodesign-Anforderungen zurückgehen. Diese Verringerung dürfte sich jedoch verlangsamen, wenn die geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht aktualisiert werden.
(8)
Unter diese Verordnung sollten nur Haushalts- und Bürogeräte für den Einsatz im Wohnbereich fallen; bei informationstechnischen Geräten sind das Geräte der Klasse B nach der Norm EN 55022:2010.
(9)
Von dieser Verordnung nicht erfasste Betriebszustände wie der ACPI-S3-Modus von Computern sollten in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG berücksichtigt werden.
(10)
Anforderungen an den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand und den vernetzten Bereitschaftsbetrieb sollten, soweit möglich, in den produktspezifischen Durchführungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden, wobei den Besonderheiten der einzelnen Produktgruppen und der Möglichkeit, zusätzliche Energie- und Treibhausgasemissionseinsparungen zu erzielen, Rechnung getragen werden sollte.
(11)
Produkte mit externen Niederspannungsnetzteilen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission(5) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ausgenommen wurden, entwickeln sich in Bezug auf ihre Funktionsweise rasch weiter und werden in der EU zunehmend in Verkehr gebracht. Sie sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden, um weitere Energieeinsparungen zu erzielen und für die Hersteller gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.
(12)
Tragbare batteriebetriebene Produkte mit Ladestromkreis, die zum Aufladen an das Versorgungsnetz angeschlossen werden müssen, sollten unter diese Verordnung fallen, da sie auf die Energiezufuhr aus dem Versorgungsnetz angewiesen sind.
(13)
Produkte mit einem Ladestromkreis, die im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand Leistung aufnehmen, obwohl die Batterie nicht aufgeladen wird, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, um Energieeinsparungen zu gewährleisten.
(14)
Druckgeräte, die elektronisch eingegebene Daten als Druckerzeugnisse auf Papier oder anderen Medien ausgeben, sollten unter diese Verordnung fallen, um Energieeinsparungen zu gewährleisten, während 3D-Druckgeräte vorläufig von dieser Verordnung ausgenommen werden sollten.
(15)
Einfache Set-Top-Boxen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission(6) fallen, machen nur noch einen unwesentlichen Teil des Marktes aus, und die Leistungsaufnahme der noch vorhandenen Geräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand sollte unter die vorliegende Verordnung fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 107/2009 sollte daher aufgehoben werden.
(16)
Mit Elektromotor betriebene verstellbare Möbel und motorbetriebene Gebäudekomponenten befinden sich über sehr lange Zeiträume im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand oder im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, und das Potenzial für einen geringeren Energieverbrauch in diesen Betriebszuständen ist damit sehr hoch. Daher sollten sie ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden.
(17)
Mit den Ökodesign-Anforderungen sollte die Höhe des Energieverbrauchs elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb EU-weit vereinheitlicht werden. Dies wird zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Darüber hinaus sollte die Umweltverträglichkeit elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte verbessert werden.
(18)
Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) genannten europäischen Normungsorganisationen angenommen wurden.
(19)
Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.
(20)
Zur Verbesserung der Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit dieser Verordnung und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten keine Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, die ihre Leistungsmerkmale unter Prüfbedingungen automatisch verändern, um in Bezug auf einen der in dieser Verordnung festgelegten Parameter bessere Werte zu erzielen.
(21)
Neben den Anforderungen sollten in der vorliegenden Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, damit Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte über deren gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
(22)
Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden.
(23)
In Anbetracht des Anwendungsbereichs der in dieser Verordnung festgelegten neuen und geänderten Ökodesign-Anforderungen und im Interesse größerer Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 aufgehoben werden.
(24)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)

Mitteilung der Kommission vom 30. November 2016 „Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019” (COM(2016) 773 final).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission vom 22. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

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