Artikel 2 VO (EU) 2023/834

(1) Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

a)
solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und
b)
nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union unterliegen und die in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete” ) ansässig sind und
c)
wenn Italien die Unterstützung bis spätestens 30. September 2023 an die Begünstigten ausgezahlt hat und
d)
wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.

(2) Ausgaben, die von Italien nach dem 30. September 2023 getätigt werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Union unbeschadet ihres Anteils an den Ausgaben nicht in Betracht.

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