Artikel 1 VO (EU) 2023/835
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:
4. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine gemäß den Artikeln 22 und 24 der vorliegenden Verordnung (EU) 2023/594 innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.
- 2.
-
In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
3. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.
- 3.
-
In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt:
4. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.
- 4.
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.