Präambel VO (EU) 2023/838

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18a Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Luftverkehrstätigkeiten sind in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden „EU-EHS” ) einbezogen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission(2) enthält eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Luftverkehrstätigkeit nachgekommen sind.
(3)
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 festgelegte Liste, mit der der Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringert werden soll, enthält Angaben darüber, welcher Mitgliedstaat einen bestimmten Luftfahrzeugbetreiber reguliert.
(4)
Die Einbeziehung eines Luftfahrzeugbetreibers in das EU-EHS hängt von der Ausführung einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG und nicht von der Führung in der von der Kommission gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie erstellten Liste ab.
(5)
Die Liste im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte aktualisiert werden, um den neuesten von Eurocontrol zur Verfügung gestellten Daten über Luftfahrzeugbetreiber Rechnung zu tragen, die einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 748/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1).

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