ANHANG I VO (EU) 2023/839
In Anhang I der Verordnung (EU) 2018/841 erhält Abschnitt B folgende Fassung:
- B.
-
Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:
- a)
- lebende Biomasse,
- b)
- Streu(1),
- c)
- Totholz1,
- d)
- tote organische Substanz(2),
- e)
- Mineralböden,
- f)
- organische Böden,
- g)
- Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.
Fußnote(n):
- (1)
Gilt nur für aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.
- (2)
Gilt nur für entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland und bewirtschaftete Feuchtgebiete.
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