ANHANG I VO (EU) 2023/839

In Anhang I der Verordnung (EU) 2018/841 erhält Abschnitt B folgende Fassung:

B.
Kohlenstoffspeicher gemäß Artikel 5 Absatz 4:

a)
lebende Biomasse,
b)
Streu(1),
c)
Totholz1,
d)
tote organische Substanz(2),
e)
Mineralböden,
f)
organische Böden,
g)
Holzprodukte in den Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.

Fußnote(n):

(1)

Gilt nur für aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen.

(2)

Gilt nur für entwaldete Flächen, bewirtschaftete Ackerflächen, bewirtschaftetes Grünland und bewirtschaftete Feuchtgebiete.

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