ANHANG IV VO (EU) 2023/839

Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/841 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Schätzungen der jährlichen Gesamtemissionen für diese Arten natürlicher Störungen für den Zeitraum von 2001 bis 2020, die nach Flächenverbuchungskategorien im Zeitraum von 2021 bis 2025 und nach Meldekategorien für Flächen im Zeitraum von 2026 bis 2030 aufgeführt sind;

b)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Wenn nach der Berechnung der Grundbelastung gemäß Nummer 2 dieses Anhangs die Emissionen in einem bestimmten Jahr in den Zeiträumen von 2021 bis 2025 für die Flächenverbuchungskategorien aufgeforstete Flächen und bewirtschaftete Waldflächen gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Grundbelastung zuzüglich einer Marge überschreiten, kann die die Grundbelastung übersteigende Emissionsmenge gemäß Artikel 10 ausgeschlossen werden. Die Marge entspricht einer Wahrscheinlichkeit von 95 %.

c)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Folgende Emissionen werden im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 nicht ausgeschlossen:

a)
Emissionen aus Einschlag- und Schadholzaufbereitungstätigkeiten, die auf einer Fläche im Anschluss an natürliche Störungen stattfanden;
b)
Emissionen aus traditionellem Abbrennen, das auf einer Fläche in jedwedem Jahr des Zeitraums von 2021 bis 2025 stattfand;
c)
Emissionen auf Flächen, die im Anschluss an natürliche Störungen entwaldet wurden.

d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

i)
Der Buchstabe a wird gestrichen.
ii)
Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
den Nachweis, dass im Zeitraum von 2021 bis 2025 keine Flächen entwaldet wurden, die aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden und deren Emissionen aus der Anrechnung ausgeschlossen waren;
c)
eine Beschreibung der überprüfbaren Methoden und Kriterien, die verwendet werden, um Entwaldungen auf diesen Flächen in den auf den Zeitraum von 2021 bis 2025 folgenden Jahren zu identifizieren;

iii)
Die Buchstaben d und e werden gestrichen.

e)
Folgende Nummer wird angefügt:

6.
Informationsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 sowie den Artikeln 13 und 13b müssen Folgendes umfassen:

a)
die Identifizierung aller Landflächen, die in dem betreffenden Jahr aufgrund natürlicher Störungen geschädigt wurden, einschließlich ihrer geografischen Lage, des Zeitraums und der Arten der natürlichen Störungen;
b)
wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Vermeidung oder Beschränkung der Auswirkungen der natürlichen Störungen getroffen hat;
c)
wo immer machbar, eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Sanierung der aufgrund dieser natürlichen Störungen geschädigten Flächen getroffen hat.

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