ANHANG V VO (EU) 2023/839

In Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1999 erhält Teil 3 folgende Fassung:

Teil 3

Für die Überwachung und Berichterstattung im LULUCF-Sektor verwenden die Mitgliedstaaten im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 geografisch explizite Daten über Umwandlungen bei der Landnutzung. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten angemessene Hilfe und Unterstützung bereit, um die Kohärenz und Transparenz der erhobenen Daten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Synergien und Möglichkeiten zur Konsolidierung der Berichterstattung mit anderen einschlägigen Politikbereichen zu sondieren und Treibhausgasinventare anzustreben, die die Interoperabilität mit einschlägigen elektronischen Datenbanken und geografischen Informationssystemen ermöglichen, darunter:
a)
ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten mit Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
b)
ein System zur Überwachung geschützter Landnutzungseinheiten, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001;

gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(*) bezeichnete Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und gemäß dem genannten Artikel ausgewiesene besondere Schutzgebiete sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Richtlinie gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, für die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie gelten;

die natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG und die Lebensräume der in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten, die außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten bestehen und dazu beitragen, dass diese Lebensräume und Arten gemäß Artikel 2 der genannten Richtlinie einen günstigen Erhaltungszustand erreichen, oder in denen Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2004/35/EG(**) durchgeführt werden können;

besondere Schutzgebiete, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***) ausgewiesen wurden, und Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, in denen Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG gelten, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Erhaltung von Vögeln gelten, welche entsprechend der Meldung gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG nicht in einem sicheren Zustand sind, um die Anforderung gemäß Artikel 4 Absatz 4 Satz 2 der genannten Richtlinie, wonach Anstrengungen zur Vermeidung der Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu unternehmen sind, oder die Anforderung gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie zu erfüllen, wonach eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume für Vogelarten zu erhalten sind;

alle anderen Lebensräume, die der Mitgliedstaat zu Zwecken ausweist, die denen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG gleichwertig sind;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die erforderlich sind, um den ökologischen Zustand der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(****) genannten Oberflächenwasserkörper zu schützen und sicherzustellen, dass er sich nicht verschlechtert;

natürliche Überschwemmungsgebiete oder Hochwasser-Rückhalteflächen, die durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Management von Hochwasserrisiken gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) geschützt sind;

die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Zielvorgaben für Schutzgebiete ausgewiesenen Schutzgebiete;

c)
ein System zur Überwachung von Landnutzungseinheiten, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, definiert als Flächen, die in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:

Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und besondere Schutzgebiete gemäß Buchstabe b sowie Flächeneinheiten außerhalb dieser Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um die Erhaltungsziele für diese Gebiete zu erreichen;

die in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten oder in deren Anhang I aufgeführten Lebensräume wild lebender Vogelarten, die sich außerhalb besonderer Schutzgebiete befinden und bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke der Richtlinie 2009/147/EG erforderlich sind;

die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und die Lebensräume der in Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführten Arten außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder besonderen Schutzgebieten, bei denen festgestellt wurde, dass Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG oder Sanierungsmaßnahmen für die Zwecke des Artikels 6 der Richtlinie 2004/35/EG erforderlich sind;

Gebiete, bei denen festgestellt wurde, dass eine Wiederherstellung gemäß einem in einem Mitgliedstaat geltenden Plan zur Wiederherstellung der Natur erforderlich ist, oder die Maßnahmen unterliegen, mit denen sichergestellt wird, dass sich ihr Zustand nicht verschlechtert;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG genannten Oberflächenwasserkörper erforderlich sind, oder für die Maßnahmen gelten, die zur Wiederherstellung eines sehr guten ökologischen Zustands dieser Wasserkörper erforderlich sind, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist;

Flächeneinheiten, für die Maßnahmen zur Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten gemäß Anhang VI Teil B Ziffer vii der Richtlinie 2000/60/EG gelten;

Gebiete, in denen Ökosysteme wiederhergestellt werden müssen, um gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates(******) einen guten Ökosystemzustand zu erreichen;

d)
ein System zur Überwachung folgender Landnutzungseinheiten mit hohem Klimarisiko:

Gebiete, für die gemäß Artikel 13b Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/841 ein Ausgleich gewährt wird;

Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2007/60/EG;

Gebiete, die in der nationalen Anpassungsstrategie der Mitgliedstaaten als Gebiete mit hohen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken ausgewiesen sind und für die klimabezogene Maßnahmen zur Reduzierung des Katastrophenrisikos gelten;

e)
ein System zur Überwachung der Kohlenstoffbestände im Boden, wobei unter anderem jährliche Datensätze der Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) herangezogen werden.
Über das Treibhausgasinventar können Daten zwischen den elektronischen Datenbanken und den geografischen Informationssystemen ausgetauscht und integriert werden, um ihre Vergleichbarkeit und den öffentlichen Zugang zu ermöglichen. Für den Zeitraum 2021-2025 nutzen die Mitgliedstaaten zumindest Tier-1-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006, ausgenommen für einen Kohlenstoffspeicher, auf den mindestens 25 % der Emissionen oder des Abbaus in einer Quellen- oder Senkenkategorie entfallen, die im nationalen Inventarsystem des Mitgliedstaats als vorrangig eingestuft ist, weil die diesbezüglichen Schätzungen hinsichtlich des absoluten Niveaus der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen, der Emissions- und Abbauentwicklungen oder der Unsicherheit bei den Emissionen und dem Abbau in den einzelnen Landnutzungskategorien einen erheblichen Einfluss auf den Gesamtbestand von Treibhausgasen eines Landes haben; in diesem Fall sind mindestens Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 zu nutzen. Ab der Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2028 wenden die Mitgliedstaaten zumindest Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an; zudem wenden sie so früh wie möglich, spätestens jedoch ab der Vorlage des Treibhausgasinventars im Jahr 2030 für alle Schätzungen der Emissionen und des Abbaus aus bzw. in Kohlenstoffspeichern für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohem Kohlenstoffbestand gemäß Buchstabe a, für Gebiete mit geschützten Landnutzungseinheiten bzw. Landnutzungseinheiten mit Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Buchstaben b und c und für Gebiete mit Landnutzungseinheiten mit hohen künftigen Klimarisiken gemäß Buchstabe d Tier-3-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an. Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes wenden die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die unter eine der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kategorien fallende Fläche weniger als 1 % der von dem Mitgliedstaat gemeldeten bewirtschafteten Fläche ausmacht, mindestens Tier-2-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 an.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(**)

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(***)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(****)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(*****)

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(******)

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

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