ANHANG VO (EU) 2023/851
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Nummer 6.1 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„EU-weite Flottenziele ab 2025”
- b)
-
in Nummer 6.1.2 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„EU-weites Flottenziel für 2030 bis 2034”
- c)
-
die folgende Nummer wird hinzugefügt:
- 6.1.3.
-
EU-weites Flottenziel ab 2035
EU-weites Flottenziel2035 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 –– Reduktionsfaktor2035)
dabei ist:
- EU-weites Flottenziel2021
- siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
- Reduktionsfaktor2035
- siehe Definition in Artikel 1 Absatz 5a Buchstabe a.
- d)
-
in Nummer 6.2 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen”
- e)
- Nummer 6.2.2 wird gestrichen
- f)
-
Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
- 6.3.
- Spezifische Emissionsziele ab 2025
- 6.3.1.
-
Spezifische Emissionsziele von 2025 bis 2029:
Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen · ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge)
dabei ist:
- die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
- die Referenzzielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde:
- ZLEV-Faktor
- (1 + y – x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 oder kleiner als 1,0; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1,05 bzw. 1,0 festgesetzt;
dabei ist:
- y
-
der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Flotte neuer Personenkraftwagen des Herstellers, der berechnet wird als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge, bei der jedes gemäß der folgenden Formel als ZLEVspezifisch gezählt wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen:
ZLEVspezifisch = 1 –
specific emissions of CO2 • 0,7 50 Für zugelassene neue Personenkraftwagen in Mitgliedstaaten, in denen der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an ihrer Flotte weniger als 60 % des Unionsdurchschnitts im Jahr 2017 beträgt und in denen 2017(*) weniger als 1000 neue emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge neu zugelassen werden, wird ZLEVspezifisch bis einschließlich 2029 nach der folgenden Formel berechnet:
ZLEVspezifisch =
1– ·specific emissions of CO2 • 0,7 50 1,85 Beträgt der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte zugelassener neuer Personenkraftwagen eines Mitgliedstaats in einem Jahr zwischen 2025 und 2028 mehr als 5 %, so ist dieser Mitgliedstaat nicht berechtigt, in den Folgejahren den Multiplikator von 1,85 anzuwenden;
- x
- 25 % in den Jahren 2025 bis 2029.
- 6.3.2.
-
Spezifische Emissionsziele von 2030 bis 2034
Spezifisches Emissionsziel = EU-weites Flottenziel2030 + a2030 (TM-TM0)
dabei ist:
- EU-weites Flottenziel2030
- wie in Nummer 6.1.2 bestimmt;
- a2030
- =
a 2021 • EUfleet – widetarget2030 averageemissions 2021
dabei ist:
- a2021
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
- durchschnittliche Emissionen2021
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
- TM
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
- TM0
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
- 6.3.3.
-
Spezifische Emissionsziele ab 2035
Spezifisches Emissionsziel = EU-weites Flottenziel2035 + a2035 (TM-TM0)
dabei ist:
- EU-weites Flottenziel2035
- wie in Nummer 6.1.3 bestimmt;
- a2035
- =
a 2021 • EUfleet – widetarget2035 averageemissions 2021
dabei ist:
- a2021
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
- durchschnittliche Emissionen2021
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
- TM
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
- TM0
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
- 2.
-
Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
-
in Nummer 6.1 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„EU-weite Flottenziele ab 2025”
- b)
-
in Nummer 6.1.2 erhält die Überschrift folgende Fassung:
„EU-weite Flottenziele von 2030 bis 2034”
- c)
-
die folgende Nummer wird hinzugefügt:
- 6.1.3.
-
EU-weite Flottenziele ab 2035
EU-weites Flottenziel2035 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2035)
dabei ist:
- EU-weites Flottenziel2021
- siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
- Reduktionsfaktor2035
- siehe Definition in Artikel 1 Absatz 5a Buchstabe b.
- d)
-
Nummer 6.2.2 erhält folgende Fassung:
- 6.2.2.
-
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2030 bis 2034
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2030 + α · (TM-TM0)
dabei ist:
- EU-weites Flottenziel2030
- wie in Nummer 6.1.2 bestimmt;
- α
- a2030, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a2021, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;
dabei ist:
- a2030
- =
a 2021 • EU v – wide target2030 Average emissions 2021 - a2021
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
- durchschnittliche Emissionen2021
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
- TM
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
- TM0
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
- e)
-
die folgende Nummer wird hinzugefügt:
- 6.2.3.
-
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2035
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2035 + α · (TM-TM0)
dabei ist:
- EU-weites Flottenziel2035
- wie in Nummer 6.1.3 bestimmt;
- α
- a2035,L, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a2035,H, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;
dabei ist:
- a2035,L
- =
a 2021 • EU fleet – wide target2035 Average emissions 2021 - a2035,H
- =
a 2021 .EU fleet – wide target2035 EU fleet – wide target 2025 - durchschnittliche Emissionen2021
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
- TM
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
- TM0
- wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
- f)
-
Nummer 6.3 erhält folgende Fassung:
- 6.3.
- Spezifische Emissionsziele ab 2025
- 6.3.1.
-
Spezifische Emissionsziele von 2025 bis 2029:
Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen · ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge)
dabei ist:
- die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
- die Referenzzielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde;
- øZiele
- der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifische Emission, die gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wurden;
- ZLEV-Faktor
- (1 + y – x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 oder kleiner als 1,0; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1,05 bzw. 1,0 festgesetzt;
dabei ist:
- y
-
der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Flotte neuer Personenkraftwagen des Herstellers, der berechnet wird als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge, bei der jedes gemäß der folgenden Formel als ZLEVspezifisch gezählt wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen:
ZLEVspezifisch = 1 –
specific emissions of CO2 50 - x
- 17 % in den Jahren 2025 bis 2029.
- 6.3.2.
-
Spezifische Emissionsziele von 2030 bis 2034
Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele - EU-weites Flottenziel2030)
dabei ist:
- Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
- die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen, die für den Hersteller gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wird:
- øZiele
- der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifische Emission, die gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wurden;
- EU-weites Flottenziel2030
- wie in Nummer 6.1.2 bestimmt
- 6.3.3.
-
Spezifische Emissionsziele ab 2035
Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele - EU-weites Flottenziel2035)
dabei ist:
- Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
- die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen, die für den Hersteller gemäß Nummer 6.2.3 bestimmt wurde;
- øZiele
- der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifische Emission, die gemäß Nummer 6.2.3 bestimmt wurden;
- EU-weites Flottenziel2035
- wie in Nummer 6.1.3 bestimmt.
Fußnote(n):
- (*)
Der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer neuer Personenkraftwagen an der Flotte eines Mitgliedstaats im Jahr 2017 wird berechnet als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen im Jahr 2017 zugelassenen Personenkraftwagen geteilt durch die Gesamtzahl der im selben Jahr neu zugelassenen Personenkraftwagen.;
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