Artikel 2 VO (EU) 2023/857

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ab 2023 ermitteln die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare bis zum 15. März jedes Jahres (X) und die vorläufigen Daten bis zum 15. Januar jedes Jahres und melden sie unter Einbeziehung der in Anhang V aufgeführten Treibhausgase und Inventarinformationen der Kommission. Der Bericht über die endgültigen Treibhausgasinventardaten enthält auch einen vollständigen, aktuellen nationalen Inventarbericht. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte stellt die Kommission die in Anhang V Teil 1 Absatz 1 Buchstabe n angeführten Informationen dem in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschuss für Klimaänderung in elektronischer Form zur Verfügung.

2.
Anhang V Teil 1 Absatz 1, Buchstabe n erhält folgende Fassung:

n)
Informationen über

i)
die Absicht des Mitgliedstaats, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 genannten Flexibilitätsinstrumente in Anspruch zu nehmen, einschließlich, soweit möglich, Informationen über Mengen, Art der Übertragung und geschätzte Preisspanne;
ii)
die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842;
iii)
die Absicht des Mitgliedstaats, das in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 genannte Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen.

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