Präambel VO (EU) 2023/857
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Übereinkommen von Paris(4), das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, im Folgenden „UNFCCC” ) angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ), trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC gestärkt, in dem die als Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.
- (2)
- Das Erfordernis, Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu ergreifen, wird zunehmend dringlicher, wie der Weltklimarat (IPCC) in seinen Berichten — dem Bericht vom 7. August 2021 zu dem Thema „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen” , dem Bericht vom 28. Februar 2022 zu dem Thema „Klimawandel 2022: Folgen des Klimawandels, Anpassung und Verwundbarkeit” und dem Bericht vom 4. April 2022 zu dem Thema „Klimawandel 2022: Minderung des Klimawandels” — feststellt. Die Union sollte sich daher mit dieser Dringlichkeit befassen und ihre Anstrengungen verstärken.
- (3)
- Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre vom Europäischen Rat 2014 — also vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris — gebilligte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % zu erreichen. Diesen Rechtsrahmen bilden unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5), mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union eingeführt wird (EU-EHS), die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen (LULUCF), und die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates(7), in der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in denjenigen Sektoren festgelegt sind, die weder unter die Richtlinie 2003/87/EG noch unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallen.
- (4)
- Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal bietet einen Ausgangspunkt für das Erreichen des Unionsziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ( „Europäisches Klimagesetz” ) festgelegten Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen. Der europäische Grüne Deal kombiniert eine umfassende Auswahl einander verstärkender Maßnahmen und Initiativen zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und präsentiert eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Gleichzeitig umfasst dieser Übergang Aspekte der Geschlechtergleichstellung und hat besondere Folgen für einige benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige ethnischer Minderheiten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.
- (5)
- Am 16. Juni 2022 hat der Rat eine Empfehlung zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität angenommen(9), in der hervorgehoben wird, dass begleitende Maßnahmen erforderlich sind und dass besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Regionen, Industrien, Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Haushalte und Verbraucherinnen und Verbraucher gelegt werden muss, die vor den größten Herausforderungen stehen werden. In dieser Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung und Übergang zu neuen Arbeitsplätzen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unternehmertum, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Vergabe öffentlicher Aufträge, Besteuerungs- und Sozialschutzsysteme, grundlegende Dienstleistungen und Wohnraum sowie — unter anderem zur Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter — in der allgemeinen und beruflichen Bildung in Erwägung zu ziehen.
- (6)
- Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das verbindliche Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert, wodurch die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf Netto-Null gesenkt werden, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Die genannte Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Ferner wird mit der Verordnung der Beitrag beim Nettoabbau von Treibhausgasen zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt.
- (7)
- Um die Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie die Beiträge der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris umzusetzen, sollte der Rechtsrahmen der Union zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 angepasst werden.
- (8)
- Die Verordnung (EU) 2018/842 regelt Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030, damit das derzeitige Ziel der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 jener Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen, erfüllt wird. Zudem enthält sie Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und zur Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.
- (9)
- Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden, dem Straßenverkehr oder sonstigen Bereichen ausgeweitet wird, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten werden. Die Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der inländischen Schifffahrt gelten, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die Aufnahme von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie sollte den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 ebenfalls nicht verändern. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) bestimmt werden.
- (10)
- Im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories) werden CO2-Emissionen aus Biomasse für energetische Zwecke unter den Inventarkategorien für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 gemeldet. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für die Zwecke der Bestimmung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 als emissionsfrei bewertet. Um den Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen Rechnung zu tragen und die Nachhaltigkeit solcher Brennstoffe zu fördern, ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(11), einschließlich ihrer Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf solche Brennstoffe, vollständig umsetzen.
- (11)
- In einigen Sektoren sind die Treibhausgasemissionen entweder gestiegen oder stabil geblieben. Die Kommission wies in ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren” darauf hin, dass das ehrgeizigere Gesamtziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 nur erreicht werden kann, wenn alle Sektoren dazu beitragen.
- (12)
- Der Europäische Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 dar, dass das neue Ziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 von der Union gemeinsam auf möglichst kosteneffiziente Weise erfüllt werden wird, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen werden, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte berücksichtigt werden und niemand zurückgelassen wird, und dass das neue Ziel für 2030 unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen und nationalen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten und des Emissionsreduktionspotenzials, einschließlich jener der Inselmitgliedstaaten und Inseln, sowie der unternommenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten erreicht werden muss.
- (13)
- Damit das neue Unionsziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 erfüllt werden kann, müssen die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren ihre Treibhausgasemissionen schrittweise verringern und bis 2030 eine Senkung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen. Die Verordnung (EU) 2018/842 ist auch ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie des Ziels der Union, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1119 bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, wobei für die Verwirklichung des Unionsziels die Anstrengungen aller Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zusammengeführt werden müssen.
- (14)
- Die in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 müssen für die einzelnen Mitgliedstaaten geändert werden. Die bei der Überarbeitung der nationalen Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 angewandte Methode sollte dieselbe sein wie beim Erlass der Verordnung (EU) 2018/842, als die nationalen Beiträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ihrer Möglichkeiten hinsichtlich der Kosteneffizienz festgelegt wurden, um eine gerechte und ausgewogene Verteilung der Anstrengungen zu gewährleisten. Daher sollten die Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins EU-EHS aufgenommen wurden, fallen nicht darunter.
- (15)
- Daher sind ab dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung neue verbindliche nationale Obergrenzen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen, erforderlich. Diese Obergrenzen werden sich den Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 schrittweise annähern. Diese jährlichen Obergrenzen, die für die Jahre vor dem Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission(12) festgelegt wurden, werden beibehalten.
- (16)
- Die COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine wirken sich auf die Wirtschaft der Union und das Niveau ihrer Treibhausgasmissionen in einem Maße aus, das noch nicht vollständig quantifiziert werden kann. Andererseits führt die Union ihr bislang umfangreichstes Konjunkturpaket durch und beschleunigt die Abkehr von fossilen Brennstoffen, was sich auch auf das Niveau der Treibhausgasemissionen auswirken könnte. Angesichts dieser Unwägbarkeiten und anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die sich auf die Treibhausgasemissionen auswirken, ist es angebracht, die Emissionsdaten im Jahr 2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls im Jahr 2025 die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 zu aktualisieren. Für diese Aktualisierung sollte die Kommission die Daten aus den nationalen Inventaren umfassend überprüfen, um auf deren Grundlage die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zu ermitteln.
- (17)
- Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte der Senkung direkter Treibhausgasemissionen Priorität eingeräumt werden, die durch verstärkte Entnahmen von Kohlendioxid ergänzt werden muss, wenn es gilt, Klimaneutralität zu erreichen. In der Verordnung (EU) 2021/1119 wird anerkannt, dass Kohlenstoffsenken natürliche wie auch technische Lösungen umfassen. Es ist wichtig, dass ein Unionssystem zur Zertifizierung der Entnahme von sicher und dauerhaft gespeichertem Kohlendioxid durch technische Lösungen eingeführt wird, das den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern Klarheit bietet, um eine derartige Entnahme von Kohlendioxid zu fördern. Wenn ein solches Zertifizierungssystem in Kraft ist, kann eine Analyse der Anrechnung solcher Entnahmen von Kohlenstoff nach dem Unionsrecht vorgenommen werden.
- (18)
- Um Anreize für frühere Maßnahmen zu schaffen und die Umweltintegrität weiter sicherzustellen, ist es notwendig und angemessen, die Obergrenzen für die Vorwegnahme von jährlichen Emissionszuweisungen aus den folgenden Jahren oder ihre Übertragung auf die folgenden Jahre für den gesamten Zeitraum 2021-2030 zu senken. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen schrittweise verringern und ihre erhöhten nationalen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf kosteneffiziente Weise erreichen können. Angesichts der in dieser Verordnung vorgeschriebenen neuen und strengeren jährlichen Emissionszuweisungen ist es angezeigt, die bestehenden Obergrenzen für Übertragungen von jährlichen Emissionszuweisungen zwischen den Mitgliedstaaten anzuheben. Die Möglichkeit der Übertragung jährlicher Emissionszuweisungen fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und versetzt sie in die Lage, ihre Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient zu erreichen und gleichzeitig die Umweltintegrität zu wahren. Die Transparenz derartiger Übertragungen sollten sichergestellt werden, damit diese in einer für alle Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen oder durch Verwendung einer elektronischen Schnittstelle, mit dem Ziel, den Austausch von Informationen über beabsichtigte Übertragungen zu erleichtern und die Transaktionskosten zu verringern.
- (19)
- Zwecks Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 ist es für bestimmte Mitgliedstaaten möglich, dass die Löschung einer begrenzten Menge von EU-EHS-Zertifikaten angerechnet wird (im Folgenden „EU-EHS-Flexibilität” ). Von den dafür infrage kommenden Mitgliedstaaten haben zwei die EU-EHS-Flexibilität nicht in Anspruch genommen und ein Mitgliedstaat hat sie nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen. Vor dem Hintergrund der in dieser Verordnung festgelegten ehrgeizigeren Zielvorgaben sollte diesen Mitgliedstaaten eine neue Möglichkeit eingeräumt werden, von der Flexibilität Gebrauch zu machen oder diese weiter zu nutzen. Es ist daher angezeigt, eine neue Frist festzulegen, bis zu der die Mitgliedstaaten der Kommission die Absicht, von dieser Flexibilität Gebrauch zu machen oder sie weiter zu nutzen, mitteilen können. Angesichts der besonderen Struktur der maltesischen Wirtschaft liegt außerdem das auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf basierende nationale Ziel dieses Mitgliedstaats für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen deutlich über seinem Potenzial für kosteneffiziente Reduktionsmaßnahmen. Daher ist es angebracht, Malta einen besseren Zugang zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass dies das Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gefährdet.
- (20)
- Zusätzlich zur EU-EHS-Flexibilität kann eine begrenzte Menge der Nettoabbaueinheiten und der Nettoemissionen aus LULUCF für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 durch die Mitgliedstaaten angerechnet werden (im Folgenden „LULUCF-Flexibilität” ). Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die Nutzung der LULUCF-Flexibilität begrenzt werden, indem die Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilität auf zwei getrennte Zeiträume verteilt wird, für die jeweils eine Obergrenze gilt, die der Hälfte der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten entspricht. Außerdem sollte der Titel von Anhang III mit der Verordnung (EU) 2018/841, nach Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission(13), in Einklang gebracht werden. Folglich ist es nicht mehr erforderlich, dass die Verordnung (EU) 2018/842 eine Rechtsgrundlage vorsieht, die die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels von Anhang III dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher gestrichen werden.
- (21)
- Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner jährlichen Emissionsmengen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 erzielt, so sollten die Mechanismen für Abhilfemaßnahmen gemäß der genannten Verordnung gestärkt werden, um rasche und wirksame Maßnahmen zu ermöglichen. Es ist daher angezeigt, die Anforderungen an Pläne für Abhilfemaßnahmen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten in dem Fall vorzulegen sind, dass keine ausreichenden Fortschritte erzielt werden, zu überarbeiten.
- (22)
- Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten(14) (im Folgenden „Übereinkommen von Århus” ). Die öffentliche Kontrolle und der Zugang zur Justiz sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Werte der Union und Instrumente zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit.
- (23)
- Die Klimaschutzmaßnahmen der Union sollten sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. Die Stellungnahmen des mit Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) eingesetzten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel sollten daher im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt werden.
- (24)
- Angesichts der Einführung einer verschärften Regelung ab 2026 zur Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/841 ist es angezeigt, die Praxis des Abzugs der über den Abbau hinausgehenden Treibhausgasemissionen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum 2026 bis 2030 im LULUCF-Sektor verursacht werden, abzuschaffen. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (25)
- Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/842 im Jahr 2024 sollten die Ziele der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119, die Verpflichtung der Union zu den Zielen des Übereinkommens von Paris und alle einschlägigen Verpflichtungen, die sich aus den Konferenzen der Vertragsparteien des UNFCCC ergeben, berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte diese Überprüfung einen Weg zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen umfassen, der mit dem verbindlichen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 vereinbar ist.
- (26)
- Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen wie Methan, Stickstoffoxid und fluorierte Gase machen über 20 % der Treibhausgasemissionen der Union aus. Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen fallen unter die Verordnung (EU) 2018/842 und sind daher zwangsläufig Teil der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen werden, um ihre ehrgeizigeren Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission bis zum 30. Juni 2023 den aktualisierten Entwurf ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne vorlegen. Die Kommission wird diesbezüglich Handlungsempfehlungen herausgeben, unter anderem um die Mitgliedstaaten zu ermutigen, Ziele und Strategien zur Reduzierung der Methanemissionen festzulegen. Ebenso müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob ihre Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik überarbeitet werden sollten, um den ehrgeizigeren Zielen der Verordnung (EU) 2018/842 Rechnung zu tragen, die mit den Änderungen der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung eingeführt werden. Die Kommission wird in die Jahresberichte gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Ergebnisse aufnehmen, die durch die kombinierten Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen erzielt wurden. Die Kommission soll auch Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne bewerten und kann Empfehlungen an Mitgliedstaaten richten, die keine ausreichenden Fortschritte erzielen. Die Kommission wird im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/841 die aktuellen Trends und künftigen Prognosen für Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft sowie regulatorische Optionen bewerten, um sicherzustellen, dass sie mit dem Ziel vereinbar sind, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Zwischenzielen der Union langfristige Ziele der Reduzierung der Treibhausgasemissionen in allen Wirtschaftssektoren zu erreichen. Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/842 wird die Kommission bewerten, wie alle Sektoren, die unter die genannte Verordnung fallen, zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, insbesondere auch in Bezug auf Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen, auch in anderen Sektoren als der Landwirtschaft.
- (27)
- Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Anpassung — im Lichte der Verordnung (EU) 2021/1119 — der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030, um das Ziel der Union für die Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zu erreichen und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (28)
- Die Verordnungen (EU) 2018/842 und (EU) 2018/1999 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 189.
- (2)
ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 221.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. März 2023.
- (4)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
- (5)
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
- (6)
Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
- (8)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
- (9)
Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).
- (10)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
- (11)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
- (12)
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 58).
- (13)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 (ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 21).
- (14)
ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
- (15)
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).
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