Artikel 2 VO (EU) 2023/859

Das neuartige Lebensmittel 2′-Fucosyllactose (mikrobiell), das mit einem abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 erzeugt wird, darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 16. Mai 2023 ausschließlich vom Unternehmen „Advanced Protein Technologies Corporation” (1) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von „Advanced Protein Technologies Corporation” .

Fußnote(n):

(1)

Anschrift: 7th Floor GyeongGi-BioCenter, 147, Gwanggyo-ro, Yeongtong-gu, Suwon-si Gyeonggi-do, 16229 Südkorea.

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