ANHANG VO (EU) 2023/860

ANHANG I

Ich, der/die Unterzeichnende, …, Leiter/in der Zahlstelle …, lege hiermit die Rechnungen für diese Zahlstelle und das Haushaltsjahr 16.10.xxxx bis 15.10.xxxx+1 vor.

Ich erkläre aufgrund meiner eigenen Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit des internen Revisionsdienstes gehören, Folgendes:

Die vorgelegten Rechnungen vermitteln nach meinem besten Wissen und Gewissen ein richtiges, vollständiges und genaues Bild der Ausgaben und Einnahmen für das oben genannte Haushaltsjahr. Insbesondere wurden alle mir bekannten Forderungen, Vorschusszahlungen, Garantien und Bestände in den Rechnungen verzeichnet und alle für den EGFL und den ELER eingegangenen Einnahmen dem betreffenden Fonds ordnungsgemäß gutgeschrieben.

Das von mir eingerichtete System bietet hinreichende Gewähr, dass

i)
die Zahlungen in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Kalenderjahre bis einschließlich 2022, in Bezug auf Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014, die bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden, für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen durchgeführte Vorhaben, und für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 recht- und ordnungsgemäß sind;
ii)
die Verwaltungssysteme gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 ordnungsgemäß funktionieren und gewährleisten, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der genannten Verordnung getätigt wurden;
iii)
das Berichterstattungssystem und die Daten zu den Indikatoren für die Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 hochwertig und verlässlich sind und dass die Ausgaben dem gemeldeten Output entsprechen und im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden.

Die verbuchten Ausgaben wurden für den vorgesehenen Zweck, wie in der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, verwendet.

Darüber hinaus bestätige ich, dass wirksame und verhältnismäßige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 ergriffen wurden, die den festgestellten Risiken Rechnung tragen.

Diese Gewähr unterliegt jedoch folgenden Vorbehalten:

Abschließend bestätige ich, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Union schädigen könnte.

Unterschrift

ANHANG VIII

Name des Begünstigten/Rechtsträgers/Verbands Nachname des Begünstigten Wenn Teil einer Gruppe, Name des Mutterunternehmens und dessen Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer Gemeinde Code der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors gemäß Anhang IX Spezifisches Ziel(1) Anfangsdatum(2) Enddatum(3) Betrag je Vorhaben im Rahmen des EGFL EGFL-Gesamtbetrag für diesen Begünstigten Betrag je Vorhaben im Rahmen des ELER ELER-Gesamtbetrag für diesen Begünstigten Betrag je Vorhaben im Rahmen der Kofinanzierung Kofinanzierter Gesamtbetrag für diesen Begünstigten Summe des ELER-Betrags und des kofinanzierten Betrags EU-Betrag und kofinanzierter Betrag insgesamt für diesen Begünstigten
50 70 40 110 160
Code A 20
Code B 40 25
Code C 30
Code D 30 15

ANHANG IX

Maßnahme/Interventionskategorie/Sektor gemäß Artikel 58

Code der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors Bezeichnung der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors Zweck der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors
Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115
1.
Entkoppelte Einkommensstützung
I.1 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit Bei der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie die Krisenfestigkeit in der gesamten Union zu fördern, um die Ernährungssicherheit zu verbessern.
I.2 Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, die Verteilung der Direktzahlungen zu verbessern, indem die Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe umverteilt wird.
I.3 Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte Bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung, mit der Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb gründen, eine höhere Einkommensstützung erhalten. Ziel ist es, den Agrarsektor zu modernisieren, indem junge Menschen gewonnen werden und für eine bessere Entwicklung ihrer Unternehmen gesorgt wird.
I.4 Regelungen für Klima und Umwelt Bei den Öko-Regelungen handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung. Ziel ist es, die Einkommensstützung auf Landbewirtschaftungsmethoden auszurichten, die der Umwelt, dem Klima und dem Tierwohl förderlich sind.
I.5 Zahlungen an Kleinerzeuger (Artikel 28) Bei den Zahlungen an Kleinerzeuger handelt es sich um Zahlungen, die von der Erzeugung entkoppelt sind und für die betreffenden Begünstigten alle anderen Direktzahlungen ersetzen. Ziel ist es, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu erreichen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Empfänger kleiner Beträge als auch für die Verwaltungsbehörden zu verringern.
2.
Gekoppelte Direktzahlungen
I.6 Gekoppelte Einkommensstützung Bei der gekoppelten Einkommensstützung handelt es sich um Zahlungen je Hektar oder Tier, die an eine bestimmte Erzeugung gekoppelt sind. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und/oder Qualität in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Erzeugnissen zu steigern, die aus sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden.
I.7 Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle handelt es sich um eine gekoppelte Zahlung, die je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt wird. Diese Regelung muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, in denen Baumwolle erzeugt wird, um die Baumwollerzeugung in Regionen zu unterstützen, in denen sie für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist.
Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
II.1 Basisprämienregelung (Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5) Bei der Basisprämienregelung handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung, die auf der Grundlage von den Landwirten zugewiesenen Zahlungsansprüchen gewährt wird. Ziel ist es, das Einkommen der Landwirte zu stützen, das im Mittel wesentlich niedriger ist als das Durchschnittseinkommen in der übrigen Wirtschaft.
II.2 Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (Artikel 36) Bei der einheitlichen Flächenzahlung handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung, die je Hektar förderfähige Fläche gewährt wird, die ein Landwirt anmeldet. Ziel ist es, das Einkommen der Landwirte zu stützen, das im Mittel wesentlich niedriger ist als das Durchschnittseinkommen in der übrigen Wirtschaft.
II.3 Umverteilungsprämie (Titel III Kapitel 2) Bei der Umverteilungsprämie handelt es sich um eine entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, kleinere Betriebe zu fördern, indem ihnen für die ersten im Rahmen der Basisprämie angemeldeten Hektarflächen zusätzliche Unterstützung gewährt wird.
II.4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Titel III Kapitel 3) Bei der Ökologisierung handelt es sich um eine entkoppelte Flächenzahlung, die je Hektar gewährt wird. Ziel ist es, drei dem Klima und der Umwelt förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden: Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland und Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen.
II.5 Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen (Titel III Kapitel 4) Bei der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen handelt es sich um eine flächenbezogene entkoppelte Zahlung, die Landwirten zusätzlich zur Basisprämie gewährt wird. Ziel ist es, Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen zu unterstützen.
II.6 Zahlung für Junglandwirte (Titel III Kapitel 5) Bei der Zahlung für Junglandwirte handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung, mit der Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gründen, eine höhere Einkommensstützung erhalten. Ziel ist es, den Aufbau und die Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Agrarsektor zu fördern, was für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Union entscheidend ist.
II.7 Fakultative gekoppelte Stützung (Titel IV Kapitel 1) Bei der fakultativen gekoppelten Stützung handelt es sich um Zahlungen je Hektar oder Tier, die an bestimmte Erzeugungen gekoppelt sind. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit in bestimmten Sektoren zu steigern, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden.
II.8 Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle (Titel IV Kapitel 2) Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle handelt es sich um eine gekoppelte Zahlung, die je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt wird. Diese Regelung muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, in denen Baumwolle erzeugt wird, um die Erzeugung in Regionen zu unterstützen, in denen sie für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist.
II.9 Kleinerzeugerregelung (Titel V) Bei der Kleinerzeugerregelung handelt es sich um Zahlungen, die von der Erzeugung entkoppelt sind und für die betreffenden Begünstigten alle anderen Direktzahlungen ersetzen. Ziel ist es, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu erreichen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Empfänger kleiner Beträge als auch für die Verwaltungsbehörden zu verringern.
II.10 Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (2) Ziel dieser Direktzahlungen ist es, die Unterstützung von der pflanzlichen und tierischen Erzeugung zu entkoppeln, um die Einkommensstützung der Landwirte zu verbessern.
Vorhaben in Form von Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115
III.1 Im Sektor Obst und Gemüse (Artikel 49 bis 53) Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Obst und Gemüse zu fördern. Dies erfolgt durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.
III.2 Im Bienenzuchtsektor (Artikel 54, 55 und 56) Ziel ist es, die Imker zu unterstützen und die Qualität und die Absatzmöglichkeiten von Bienenzuchterzeugnissen zu fördern.
III.3 Im Weinsektor (Artikel 57 bis 60) Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit des Weinsektors zu fördern. Die Mitgliedstaaten führen die Programme im Rahmen ihres Strategieplans auf nationaler Ebene durch, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Begünstigte sind Weinbauern sowie Weinhersteller und Weinhändler bzw. deren Verbände/Organisationen. Die Vorhaben müssen von den Mitgliedstaaten genehmigt werden und können eine Laufzeit von einem oder mehreren Jahren haben.
III.4 Im Sektor Hopfen (Artikel 61 und 62) Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Hopfen zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.
III.5 Im Sektor Olivenöl und Tafeloliven (Artikel 63, 64 und 65) Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.
III.6 In den anderen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in den Sektoren, die die in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Erzeugnisse abdecken (Artikel 66, 67 und 68) Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit in den betreffenden Sektoren zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, sowie durch von den Mitgliedstaaten vorübergehend anerkannte Erzeugergruppierungen, die operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen oder Erzeugergruppierungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.
Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
IV.1 Öffentliche Intervention (Kapitel I Abschnitt 2) Fallen die Marktpreise für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse unter einen bestimmten zuvor festgesetzten Wert, können die Behörden der Mitgliedstaaten zur Stabilisierung des Marktes eingreifen und überschüssige Bestände aufkaufen, die dann so lange eingelagert werden können, bis die Marktpreise wieder steigen. Zu veröffentlichen sind die Einrichtungen, die von der Beihilfe profitieren, also die Einrichtungen, denen das Erzeugnis abgekauft wurde.
IV.2 Beihilfe für die private Lagerhaltung (Kapitel I Abschnitt 3) Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Erzeuger bestimmter Erzeugnisse bei den Kosten für die private Lagerhaltung vorübergehend zu unterstützen.
IV.3 Das EU-Schulprogramm, Schulobst- und -gemüseprogramm, Schulmilchprogramm (Kapitel II Abschnitt 1) Ziel dieser Beihilfe ist es, die Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführenden Schulen unterstützen, um ihren Verzehr von Obst und Gemüse sowie ihren Milchkonsum zu erhöhen und ihre Ernährungsgewohnheiten zu verbessern.
IV.4 Außergewöhnliche Maßnahmen (Kapitel I Abschnitte 1, 2 und 3) Ziel der außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß Artikel 219 Absatz 1, Artikel 220 Absatz 1 und Artikel 221 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist es, die Agrarmärkte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 zu stützen.
IV.5 Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse (Kapitel II Abschnitt 3) Die Erzeuger erhalten Anreize, sich einer Erzeugerorganisation anzuschließen. Diese erhalten Beihilfen für die Umsetzung operationeller Programme auf der Grundlage einer nationalen Strategie. Ziel der gewährten Beihilfen ist es auch, krisenbedingte Einkommensschwankungen abzumildern. Es gibt Beihilfen für Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement im Rahmen operationeller Programme; hierzu zählen Rücknahmen, Ernte vor der Reife bzw. Nichternte, Instrumente zur Absatzförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildung, Ernteversicherung, Hilfe bei der Absicherung von Bankdarlehen und Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit (Stabilisierungsfonds im Besitz der Landwirte).
IV.6 Unterstützung im Weinsektor (Kapitel II Abschnitt 4) Ziel der verschiedenen gewährten Beihilfen ist es, das Marktgleichgewicht sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinen aus der Union zu steigern: Beihilfen für die Absatzförderung von Wein auf Drittlandmärkten und für Informationsmaßnahmen zu verantwortungsvollem Weinkonsum und dem Unionssystem der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) und geschützten geografischen Angabe (g. g. A.); Kofinanzierung der Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, für Investitionen in Weinkellereien und Vermarktungseinrichtungen sowie für Innovation; Unterstützung für grüne Weinlese, Fonds auf Gegenseitigkeit, Ernteversicherung und Destillation von Nebenerzeugnissen.
IV.7 Unterstützung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven (Kapitel II Abschnitt 2) Unterstützung für dreijährige Arbeitsprogramme, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind: Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven; Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus; Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung; Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven; Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität; Verbreitung von Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.
IV.8 Beihilfe im Bienenzuchtsektor (Kapitel II Abschnitt 5) Ziel der gewährten Beihilfe ist es, diesen Sektor durch Imkereiprogramme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen zu unterstützen.
IV.9 Beihilfe im Hopfensektor (Kapitel II Abschnitt 6) Beihilfe zur Unterstützung von Erzeugerorganisationen im Hopfensektor.
Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2115
V.1 Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte, Waldbesitzer und andere Landbewirtschafter für die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste im Zusammenhang mit freiwilligen Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen zu entschädigen, die über die verpflichtenden Standards hinausgehen und zu den spezifischen Zielen der GAP beitragen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl.
V.2 Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte für alle oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet, z. B. in Berggebieten, zu entschädigen.
V.3 Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte, Waldbesitzer und andere Landbewirtschafter für alle oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit bestimmten gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zu entschädigen, die aufgrund der Anforderungen bei der Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien (Richtlinie 92/43/EWG des Rates(3) und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4)) oder — bei landwirtschaftlichen Flächen — der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5)) entstehen.
V.4 Investitionen, einschließlich Investitionen in Bewässerung Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Investitionen in Bewässerung, zu unterstützen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beitragen.
V.5 Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum Ziel der gewährten Beihilfe ist es, die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten sowie unter bestimmten Bedingungen Existenzgründungen im ländlichen Raum zu unterstützen, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beizutragen.
V.6 Risikomanagementinstrumente Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Risikomanagementinstrumente zu fördern, die Landwirten bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen.
V.7 Zusammenarbeit

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Zusammenarbeit zu unterstützen, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beizutragen, insbesondere um

a)
Vorhaben von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft vorzubereiten und durchzuführen;
b)
LEADER vorzubereiten und durchzuführen;
c)
auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannte Qualitätsregelungen und deren Anwendung durch Landwirte zu fördern und zu unterstützen;
d)
Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände zu unterstützen;
e)
Strategien für intelligente Dörfer vorzubereiten und durchzuführen;
f)
sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.
V.8 Wissensaustausch und Verbreitung von Information Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen zu unterstützen, die zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele der GAP beitragen, insbesondere in den Bereichen Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich Maßnahmen zur Umwelterziehung und zur Förderung des Umweltbewusstseins, sowie im Bereich Entwicklung von Unternehmen und Gemeinschaften im ländlichen Raum. Diese Maßnahmen können auch Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Schulungen und Beratung sowie zum Wissensaustausch und zur Verbreitung von Information umfassen.
Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
VI.1 Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14) Diese Maßnahme betrifft Schulungen und andere Arten von Aktivitäten wie Workshops, Coaching, Demonstrationstätigkeiten, Informationsmaßnahmen sowie kurzzeitige Austausch- und Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Ziel ist es, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft und im Lebensmittelsektor tätig sind, sowie von Landbewirtschaftern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in ländlichen Gebieten auszubauen.
VI.2 Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste (Artikel 15) Ziel dieser Maßnahme ist es, durch den Aufbau von Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten und deren Inanspruchnahme die nachhaltige Bewirtschaftung und die wirtschaftliche und ökologische Leistung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und KMU in ländlichen Gebieten zu verbessern. Auch die Ausbildung von Beratern wird dadurch gefördert.
VI.3 Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Artikel 16) Ziel dieser Maßnahme ist es, alle neuen Teilnehmer an auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannten Qualitätsregelungen sowie an freiwilligen Qualitätsregelungen zu unterstützen. Die Förderung kann auch Kosten von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen decken, mit denen das Bewusstsein der Verbraucher für das Bestehen und die Spezifikationen von Erzeugnissen geschärft werden soll, die im Rahmen der auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannten Qualitätsregelungen erzeugt werden.
VI.4 Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17) Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche und ökologische Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind.
VI.5 Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen (Artikel 18) Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche und ökologische Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind.
VI.6 Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19) Ziel dieser Maßnahme ist es, Aufbau und Entwicklung neuer wirtschaftlich tragfähiger Aktivitäten zu fördern, z. B. neue, von Junglandwirten geführte landwirtschaftliche Betriebe, neue Unternehmen in ländlichen Gebieten oder Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe. Unterstützung erhalten auch neue oder bestehende Unternehmen für Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten, die für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sind, sowie alle Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten diversifizieren. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten Landwirte Unterstützung, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.
VI.7 Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20) Ziel dieser Maßnahme ist es, Interventionen zur Ankurbelung des Wachstums und zur Förderung der ökologischen und sozioökonomischen Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete zu unterstützen, insbesondere durch den Ausbau der lokalen Infrastruktur (einschließlich Breitband, erneuerbarer Energien und sozialer Infrastruktur) und lokaler Basisdienstleistungen sowie durch Dorferneuerung und Tätigkeiten zur Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes. Unterstützt werden außerdem die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Anlagen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.
VI.8 Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21, Artikel 22 bis 26) Ziel dieser Maßnahme ist es, Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten, in den Schutz von Wäldern, in Innovationen im Bereich der Forstwirtschaft, in Techniken der Forstwirtschaft und in forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu fördern, um das Wachstumspotenzial ländlicher Gebiete zu stärken.
VI.9 Aufforstung und Anlage von Wäldern (Artikel 22) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Maßnahmen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen zu fördern.
VI.10 Einrichtung, Regeneration und Erneuerung von Agrarforstsystemen (Artikel 23) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Einrichtung von Agrarforstsystemen und Verfahren zu unterstützen, bei denen auf einer Fläche mehrjährige Holzgewächse bewusst mit Anbaukulturen und/oder Tieren kombiniert werden.
VI.11 Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen (Artikel 24) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Schäden vorzubeugen und forstwirtschaftliches Potenzial nach Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten, sowie bei Gefahren im Zusammenhang mit dem Klimawandel wiederherzustellen (Säuberung und Wiederbepflanzung).
VI.12 Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme (Artikel 25) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Maßnahmen zu fördern, die den ökologischen Wert von Wäldern verbessern, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung durch Wälder erleichtern, Ökosystemleistungen erbringen und den öffentlichen Wert von Wäldern steigern. Hierbei gilt es, die Erhöhung des ökologischen Werts von Wäldern sicherzustellen.
VI.13 Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 26) Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Unterstützung für Investitionen in Maschinen und/oder Ausrüstung für die Gewinnung, das Schneiden, die Mobilisierung und die Verarbeitung von Holz vor dessen industriellem Sägen zu gewähren. Hauptziel dieser Teilmaßnahme ist es, den wirtschaftlichen Wert von Wäldern zu erhöhen.
VI.14 Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen (Artikel 27) Ziel dieser Maßnahme ist es, die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen — insbesondere in den ersten Jahren, in denen zusätzliche Kosten anfallen — zu fördern, um den Herausforderungen des Marktes gemeinsam zu begegnen und die Verhandlungsmacht hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung, auch in lokalen Märkten, zu stärken.
VI.15 Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28) Ziel dieser Maßnahme ist es, Landbewirtschafter dazu zu bewegen, landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren anzuwenden, die zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der natürlichen Ressourcen sowie zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen beitragen. Unter diese Maßnahme fallen nicht nur für die Umwelt förderliche Verbesserungen der landwirtschaftlichen Praxis, sondern auch die Beibehaltung bestehender umweltverträglicher Methoden.
VI.16 Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29) Ziel dieser Maßnahme ist es, die Einführung und/oder Beibehaltung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gezielt zu unterstützen, um Landwirte dazu zu bewegen, sich an solchen Regelungen zu beteiligen und damit der gesellschaftlichen Forderung nach einer umweltfreundlicheren Landwirtschaft zu entsprechen.
VI.17 Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30) Ziel dieser Maßnahme ist es, Begünstigten eine Ausgleichsleistung für besondere Benachteiligungen zu gewähren, die ihnen aufgrund von spezifischen verpflichtenden Anforderungen in den betreffenden Gebieten entstehen und die sich aus der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2000/60/EG im Vergleich zu Land- und Forstwirten in anderen Gebieten ergeben, die von diesen Benachteiligungen nicht betroffen sind.
VI.18 Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31) Ziel dieser Maßnahme ist es, Begünstigte zu unterstützen, die aufgrund der Lage ihres Betriebs in Berggebieten oder anderen aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen erheblich benachteiligten Gebieten besondere Nachteile haben.
VI.19 Tierschutz (Artikel 33) Ziel dieser Maßnahme ist es, Landwirte finanziell zu unterstützen, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen.
VI.20 Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34) Ziel dieser Maßnahme ist es, einerseits eine nachhaltige Bewirtschaftung und Verbesserung von Wäldern und bewaldeten Flächen, einschließlich der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Wasser- und Bodenressourcen sowie der Bekämpfung des Klimawandels, zu fördern und andererseits die forstgenetischen Ressourcen zu erhalten, was Tätigkeiten wie die Entwicklung verschiedener Arten von Waldpflanzen zur Anpassung an besondere örtliche Bedingungen einschließt.
VI.21 Zusammenarbeit (Artikel 35) Ziel dieser Maßnahme ist es, Formen der Zusammenarbeit zu fördern, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sind und die unter anderem Folgendes zum Gegenstand haben: Pilotprojekte; neue Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor; Tourismusdienstleistungen; kurze Versorgungsketten und lokale Märkte; gemeinsame Projekte oder Verfahren im Hinblick auf die Umwelt oder den Klimawandel; Projekte zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse; lokale Entwicklungsstrategien außerhalb von LEADER; Waldbewirtschaftungspläne; Diversifizierung hin zu einer „sozialen Landwirtschaft” .
VI.22 Risikomanagement (Artikel 36) Diese Maßnahme stellt ein neues Instrumentarium für das Risikomanagement dar und erweitert die bisherigen Möglichkeiten zur Förderung von Versicherungen und Fonds auf Gegenseitigkeit aus den nationalen Mitteln für Direktzahlungen, um Landwirten zu helfen, die wachsenden Wirtschafts- und Umweltrisiken ausgesetzt sind. Mit der Maßnahme wird auch ein Instrument zur Einkommensstabilisierung eingeführt, durch das Landwirte entschädigt werden, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen.
VI.22a Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind (Artikel 39b) Ziel dieser Maßnahme ist es, den Landwirten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgrund der COVID-19-Krise eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren.
VI.22b Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind (Artikel 39c) Ziel dieser Maßnahme ist es, den Landwirten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgrund der russischen Invasion der Ukraine eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren.
VI.23 Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien (Artikel 40) Ziel dieser Maßnahme ist es, Betriebsinhabern, die für ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien in Betracht kommen, eine zusätzliche Zahlung im Rahmen des ELER zu gewähren.
VI.24 Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(6)) Ziel dieser Maßnahme ist es, LEADER als ein Instrument für die integrierte territoriale Entwicklung auf lokaler Ebene beizubehalten, das unmittelbar zu einer ausgewogenen territorialen Entwicklung ländlicher Gebiete, einem der allgemeinen Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, beiträgt.
VI.25 Technische Hilfe (Artikel 51 bis 54) Ziel dieser Maßnahme ist es, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, technische Hilfe zur Unterstützung von Maßnahmen zu gewähren, mit denen die administrativen Kapazitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gefördert werden. Solche Maßnahmen können die Erstellung, Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie diesbezügliche Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrollen und Prüfungen betreffen.
VII.1 Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 Bei POSEI-Maßnahmen handelt es sich um spezifische Programme in der Landwirtschaft, die darauf abzielen, die Zwänge der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV zu berücksichtigen. Sie umfassen zwei Hauptkomponenten: die besondere Versorgungsregelung und die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung. Durch die besondere Versorgungsregelung sollen die Mehrkosten für die Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen abgefangen werden, die aufgrund der Abgelegenheit dieser Regionen anfallen (Beihilfen für Erzeugnisse aus der Union und Befreiung von Erzeugnissen aus Drittländern von den Einfuhrzöllen) und durch die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung soll die Entwicklung des örtlichen Agrarsektors gefördert werden (Direktzahlungen und marktbezogene Maßnahmen). Im Rahmen von POSEI können auch Pflanzenschutzprogramme finanziert werden.
VIII.1 Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 Die Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ist mit dem POSEI-Programm vergleichbar, beruht aber auf einer anderen Rechtsgrundlage im AEUV und hat einen geringeren Umfang. Sie umfasst sowohl die besondere Versorgungsregelung (allerdings auf Beihilfen für Erzeugnisse aus der Union beschränkt) als auch die Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Form von zusätzlichen Zahlungen für speziell definierte lokale Erzeugnisse.
IX.1 Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Die in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden, können nach den Bedingungen der genannten Verordnung ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Diese Maßnahmen werden in Form von Informations- und Absatzförderungsprogrammen durchgeführt.

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