Artikel 1 VO (EU) 2023/865

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Skilehrern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und entweder die gemeinsame Ausbildungsprüfung erfolgreich absolviert haben oder erworbene Rechte nach Artikel 7 dieser Verordnung besitzen, wird über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Diese Bescheinigung wird in Form des Nachweises einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt.

b)
Absatz 3 wird gestrichen;

(2)
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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