ANHANG VO (EU) 2023/866

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird in der Tabelle im Eintrag „Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen” die vierte Spalte wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Diese Ausnahme wird von der Kommission bis zum 25. August 2023 überprüft und bewertet.

2.
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOA und ihrer Salze von höchstens 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%), wenn sie in durch ionisierende Strahlung oder durch thermischen Abbau hergestellten Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) oder in PTFE-Mikropulver enthaltenden Gemischen und Erzeugnissen für die industrielle und gewerbliche Verwendung vorhanden ist bzw. sind, bis zum 18. August 2023. Jegliche PFOA-Emissionen bei der Herstellung und Verwendung von PTFE-Mikropulvern sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — weitestgehend zu verringern. Der Grenzwert von 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) gilt nur für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA und ihren Salzen, wenn diese in PTFE-Mikropulvern enthalten sind, die transportiert oder behandelt werden, um die Konzentration von PFOA und ihren Salzen unter den Grenzwert von 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%) zu senken.

3.
Nummer 5 Buchstabe e wird gestrichen.

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