Präambel VO (EU) 2023/866
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Stockholm über persistente organische Schadstoffe(2) (im Folgenden „Übereinkommen” ) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe(3) umgesetzt.
- (2)
- Anlage A des Übereinkommens enthält eine Liste der Chemikalien, die jede der Vertragsparteien des Übereinkommens verbieten muss oder für die sie die zur Beseitigung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen muss, wobei die in dieser Anlage festgelegten spezifischen Ausnahmereglungen zu berücksichtigen sind.
- (3)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission(4) wurde Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 geändert, um Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen aufzunehmen.
- (4)
- Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 enthält einen Grenzwert von 1 mg/kg für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen (Unintentional Trace Contaminants, UTC) durch PFOA und ihre Salze in Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE), der bis zum 5. Juli 2022 zu überprüfen war.
- (5)
- Der Ausschuss für Risikobeurteilung und der Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gaben eine Stellungnahme(5) (im Folgenden „Stellungnahme der ECHA” ) ab, in der zwei UTC-Grenzwerte für PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen bewertet wurden.
- (6)
- In der Stellungnahme der ECHA wurde der Schluss gezogen, dass Verfahren entwickelt worden seien, um die PFOA-Konzentration unter den in der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegten allgemeinen UTC-Wert von 0,025 mg/kg zu senken. Diese Verfahren werden von den meisten Herstellern von Mikropulvern aus Polytetrafluorethylen (PTFE) erfolgreich angewandt. Die übrigen Hersteller würden bis zum 5. Juli 2022 in der Lage sein, den Grenzwert von 0,025 mg/kg einzuhalten. Daher ist der derzeit geltende spezifische UTC-Grenzwert für PFOA und ihre Salze in PTFE-Mikropulvern von 1 mg/kg nicht mehr erforderlich und sollte zum Geltungsbeginn dieser Verordnung auslaufen.
- (7)
- In der Verordnung (EU) 2019/1021 wird zur Begriffsbestimmung von „Inverkehrbringen” und „Verwendung” auf Artikel 3 Nummern 12 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) verwiesen. Die Behandlung von PTFE-Mikropulvern würde als „Verwendung” und der Transport zu einer anderen juristischen Person zwecks Behandlung als „Inverkehrbringen” eingestuft.
- (8)
- In mindestens einem Fall ist es erforderlich, die PTFE-Mikropulver zu einer anderen Behandlungsanlage zu transportieren, um die Konzentration von PFOA und ihrer Salze so zu verringern, dass der UTC-Grenzwert von 0,025 mg/kg eingehalten wird. Daher sollte der derzeit geltende UTC-Grenzwert von 1 mg/kg für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOA und ihren Salzen in PTFE-Mikropulvern ausschließlich zum Zweck des Transports und der Behandlung von PTFE-Mikropulvern zur Verringerung der PFOA-Konzentration beibehalten werden.
- (9)
- PFOA-verwandte Verbindungen kommen als Verunreinigung in transportierten isolierten Zwischenprodukten vor, die bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette von höchstens sechs Atomen verwendet werden. Um die Herstellung und Verwendung dieser transportierten isolierten Zwischenprodukte zu ermöglichen, wurde in der Verordnung (EU) 2019/1021 ein UTC-Grenzwert von 20 mg/kg festgelegt, der bis zum 5. Juli 2022 zu überprüfen war.
- (10)
- In ihrer Stellungnahme kam die ECHA unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Lösungen zu dem Schluss, dass der derzeit geltende Grenzwert der niedrigste ist, der eingehalten werden kann. Daher sollte die Überprüfung des UTC-Grenzwerts aufgeschoben werden.
- (11)
- Verunreinigungen durch C9-C14-PFCA kommen ebenfalls in transportierten isolierten Zwischenprodukten vor, die bei der Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Perfluorkohlenstoffkette von höchstens sechs Atomen verwendet werden (C6-Alternativen). Die Verordnung (EU) 2021/1297 der Kommission(7) sieht eine Beschränkung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vor, in der ein Grenzwert für ihre Konzentration festgelegt ist, der bis zum 25. August 2023 überprüft werden muss. Der in der Verordnung (EU) 2019/1021 festgelegte Zeitpunkt für die Überprüfung des UTC-Grenzwerts für PFOA-verwandte Verbindungen in Zwischenprodukten, die zur Herstellung von C6-Alternativen verwendet werden, sollte geändert werden, um ihn an jenen der Überprüfung anzupassen, die in der Beschränkung für C9-C14-PFCA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehen ist.
- (12)
- Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 enthält eine Ausnahme für die Verwendung von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen bei der Herstellung von PTFE und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung mehrerer Produkte.
- (13)
- Während der öffentlichen Konsultation im Vorfeld der ECHA-Stellungnahme merkten Hersteller von Fluorpolymeren an, dass PFOA, ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen in der Union nicht mehr für die Herstellung von PTFE und PVDF verwendet werden. Auf der Grundlage dieser Informationen ist diese spezifische Ausnahme nicht mehr erforderlich und sollte daher gestrichen werden.
- (14)
- Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, um den betroffenen Interessenträgern ausreichend Zeit für die Anpassung an die neuen Anforderungen zu geben.
- (15)
- Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45.
- (2)
ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.
- (3)
ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37.
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/784 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Perfluoroctansäure (PFOA), ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen (ABl. L 188 I vom 15.6.2020, S. 1).
- (5)
https://echa.europa.eu/documents/10162/13579/art77_3c_pfoa_pfca_derogations_compiled_rac_seac_opinions_en.pdf/6582d9a1-56b2-3e88-a70f-cdf3ab33d421
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) 2021/1297 der Kommission vom 4. August 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich perfluorierter Carbonsäuren mit 9 bis 14 Kohlenstoffatomen in der Kette (C9-C14-PFCA), ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe (ABl. L 282 vom 5.8.2021, S. 29).
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