Präambel VO (EU) 2023/868
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” )(1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
- (2)
- In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.
- (3)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.
- (4)
- Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.
- (5)
- Kanada hat der Kommission fünf Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen Ontario (1) und Quebec (4) gemeldet, die zwischen dem 3. April 2023 und dem 13. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (6)
- Außerdem hat Chile der Kommission sechs Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Regionen Biobío (2), Maule (2) und Valparaíso (2) gemeldet, die zwischen dem 19. März 2023 und dem 14. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (7)
- Darüber hinaus haben die Vereinigten Staaten der Kommission vier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten New York (3), North Dakota (1) und South Dakota (1) gemeldet, die zwischen dem 12. April 2023 und dem 19. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
- (8)
- Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
- (9)
- Kanada, Chile und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles und der Vereinigten Staaten aufgrund der jüngsten Ausbrüche der HPAI Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.
- (10)
- Des Weiteren hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf 10 Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Alberta (4), New Brunswick (1), Quebec (3) und Saskatchewan (2) vorgelegt, die zwischen dem 24. April 2022 und dem 9. September 2022 bestätigt wurden.
- (11)
- Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit 61 Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Aberdeenshire (1), Cumbria (1), Derbyshire (3), Durham (1), Lancashire (8), Lincolnshire (1), Norfolk (16), North Yorkshire (2), Northamptonshire (4), Oxfordshire (1), Suffolk (11) und West Sussex (1) in England, Vereinigtes Königreich, und in den Council Areas Aberdeenshire (6), Angus (1), Fife (2), Highland (1) und Stirling (1) in Schottland, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 17. September 2022 und dem 15. Februar 2023 bestätigt wurden.
- (12)
- Ferner haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit 38 Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten Alaska (1), Kalifornien (4), Colorado (2), Florida (3), Idaho (1), Iowa (3), Kansas (2), Michigan (2), Mississipi (1), Montana (1), Nebraska (2), New Hampshire (1), North Dakota (3), Ohio (1), Pennsylvania (6), South Dakota (3), Tennessee (1) und Virginia (1) übermittelt, die zwischen dem 13. September 2022 und dem 28. Februar 2023 bestätigt wurden.
- (13)
- Des Weiteren haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.
- (14)
- Die Kommission hat die von Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der HPAI in den Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Gebieten Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesen Ausbrüchen ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.
- (15)
- Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, Chile, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.
- (16)
- Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, Chile, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
- (17)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).
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