Artikel 2 VO (EU) 2023/888

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3) Anhang I enthält die Namen

a)
der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die Untergrabung oder Bedrohung der Souveränität und Unabhängigkeit der Republik Moldau oder der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Stabilität oder der Sicherheit in der Republik Moldau durch eine der folgenden Handlungen oder politische Maßnahmen verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen:

i)
Behinderung oder Untergrabung des demokratischen politischen Prozesses, einschließlich indem die Abhaltung von Wahlen behindert oder ernsthaft untergraben wird oder durch den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung zu destabilisieren oder zu stürzen,
ii)
Planung, Steuerung, direkte oder indirekte Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Ermöglichung von gewaltsamen Demonstrationen oder anderen Gewalttaten, oder
iii)
schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder und unerlaubte Kapitalausfuhr;

b)
der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den unter Buchstabe a benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind.

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