ANHANG II VO (EU) 2023/893

Anlage 1 zu Anhang II

AUSZUBILDENDENLIZENZ bzw. FLUGLOTSENLIZENZ

Die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilte Auszubildendenlizenz bzw. Fluglotsenlizenz muss den folgenden Anforderungen genügen:
a)
Inhalt. Die Elementnummer muss stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben werden. Die Elemente I bis XI sind die „ständigen” Elemente und die Elemente XII bis XIV sind die „variablen” Elemente, die wie nachstehend vorgeschrieben auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

1.
Ständige Elemente:

I.
Ausstellender Staat;
II.
Titel der Lizenz;
III.
laufende Nummer der Lizenz mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz ausstellt, gefolgt von „Auszubildendenlizenz” bzw. „Fluglotsenlizenz” und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;
IV.
vollständiger Name des Inhabers der Lizenz (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);
IVa.
Geburtsdatum;
V.
Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt;
VI.
Staatsangehörigkeit des Inhabers;
VII.
Unterschrift des Inhabers;
VIII.
zuständige Behörde;
IX.
Bescheinigung der Gültigkeit und der Genehmigung für die gewährten Rechte, einschließlich des Datums der jeweils erstmaligen Erteilung;
X.
Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
XI.
Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.

2.
Variable Elemente:

XII.
Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum;
XIII.
Bemerkungen: Sprachkompetenzvermerke und
XIV.
sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben.

b)
Der Lizenz muss ein gültiges Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein, es sei denn, die Rechte von Ausbildern oder Beurteilern werden in einer synthetischen Übungsgeräteumgebung ausgeübt.
c)
Material. Es ist Papier bester Qualität und/oder ein anderes geeignetes Material, einschließlich Plastikkarten, zu verwenden, um Veränderungen oder Radierungen zu verhindern oder leicht erkennbar zu machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.
d)
Sprache. Lizenzen müssen in englischer Sprache und, falls von den Mitgliedstaaten verlangt, in der/den Landesprache(n) und weiteren für zweckmäßig erachteten Sprachen abgefasst sein.

(1)

Name und Logo der zuständigen Behörde

(Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

Anforderungen(1)

EUROPÄISCHE UNION

(nur Englisch)

„Europäische Union” ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

AUSZUBILDENDENLIZENZ bzw. FLUGLOTSENLIZENZ

(Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

Ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission

Diese Lizenz entspricht den ICAO-Richtlinien

(Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

EASA-Formblatt 152 — Ausgabe 2

Alle Seiten müssen die Größe ein Achtel A4 haben.

IAusstellender Staat:Anforderungen:
IITitel der Lizenz:
IIILaufende Nummer der Lizenz:Die laufende Nummer der Lizenz beginnt stets mit dem UN-Ländercode des Staates, der die Lizenz erteilt, gefolgt von „Auszubildendenlizenz” bzw. „Fluglotsenlizenz” .
IVVollständiger Name des Inhabers
IVaGeburtsdatum:Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden, d. h. Tag/Monat/Jahr (z. B. 31.01.2010).
XIVGeburtsort:
V

Anschrift des Inhabers, falls von der zuständigen Behörde verlangt:

Straße, Ort, Gebiet, Postleitzahl

VIStaatsangehörigkeit des Inhabers:Anzugeben durch den UN-Ländercode des Staates
VIIUnterschrift des Inhabers:
VIIIZuständige Behörde:
XUnterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung
XISiegel oder Stempel der ausstellenden zuständigen Behörde

IX

Gültigkeit der Rechte:

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte berechtigt, wenn diese gültig sind:

Anforderungen:

(Englisch und ggf. sonstige von der zuständigen Behörde festgelegte Sprache(n))

Das Datum der Ersterteilung einer Erlaubnis oder Befugnis ist das Datum des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung für diese Erlaubnis und/oder Befugnis.

Erlaubnis(se)Datum der Erstausstellung
Befugnis(se)Datum der Erstausstellung

XIIa
Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke mit dem jeweiligen Ablaufdatum

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Erlaubnissen und Befugnissen verbundenen Rechte in der/den Flugverkehrsdienststelle(n), für die er wie nachstehend ausgeführt Inhaber des/der bestehenden Erlaubnisse bzw. Befugnisse ist, berechtigt, wenn der Inhaber im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses ist:
Flugverkehrskontrollstelle (ICAO-Kennung)(*)Sektor/Position(*)Erlaubnis/Befugnis/Berechtigung/VermerkAblaufdatum(*)Unterschrift/Stempel der Behörde oder Lizenznummer und Unterschrift des Beurteilers
XIIb

Sonstige Vermerke:

Der Inhaber ist zur Ausübung der mit den folgenden Vermerken verbundenen Rechte berechtigt:

Anforderungen: entfällt
OJTI-/STDI-/BeurteilervermerkAblaufdatum
XIII

Bemerkungen:

Sprachkompetenzvermerk(e):

[Sprache(n)/Stufe/Ablaufdatum]

Sprachkompetenzvermerk(e), Stufe und Ablaufdatum müssen angegeben sein.

Alle weiteren Lizenzierungsinformationen sind hier einzutragen.

Abkürzungen

Erlaubnisse für FluglotsenAnforderungen: entfällt
ADVAerodrome Control Visual (Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb)
ADCAerodrome Control (Flugplatzkontrolle)
APPApproach Control Procedural (Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)
APSApproach Control Surveillance (Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
ACPArea Control Procedural (Bezirkskontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung)
ACSArea Control Surveillance (Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
Befugnisse
SURAerodrome Control Surveillance (Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung)
PARPrecision Approach Radar (Präzisionsanflug mit Radar)
SRASurveillance Radar Approach (Anflug mit Überwachungsradar)
OCNOceanic Control (Ozeankontrolle)
Lizenzvermerke
OJTIOn-the-job training instructor (Ausbilder für die Ausbildung am Arbeitsplatz)
STDISynthetic training device instructor (Ausbilder für die Ausbildung an synthetischen Übungsgeräten)
BeurteilerBeurteiler

Anhang II (Teil ATCO.AR) der Verordnung (EU) 2015/340 wird wie folgt geändert:

1.
Punkt ATCO.AR.A.005 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.A.005
Personal

a)
Die zuständigen Behörden müssen alle zwei Jahre auf der Grundlage einer Analyse der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Abläufe eine Beurteilung des Personalbedarfs für die Durchführung ihrer Aufsichtsaufgaben erstellen und aktualisieren.
b)
Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zertifizierungs- oder Aufsichtsaufgaben oder beides durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben ermächtigt sein:

1.
Überprüfung von Unterlagen, einschließlich Lizenzen, Zulassungen/Zeugnissen, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben relevant ist;
2.
Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;
3.
Anforderung mündlicher Erklärungen;
4.
Betreten relevanter Räumlichkeiten und Betriebsgelände;
5.
Durchführung von Audits und Inspektionen, einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche;
6.
Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen in der erforderlichen Weise.

2.
Punkt ATCO.AR.A.010 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.A.010
Aufgaben der zuständigen Behörden

Die Aufgaben der zuständigen Behörden umfassen Folgendes:
a)
Erteilung, Aussetzung und Widerruf von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und von Tauglichkeitszeugnissen;
b)
Erteilung befristeter OJTI-Genehmigungen nach Punkt ATCO.C.025;
c)
Erteilung befristeter Beurteilergenehmigungen nach Punkt ATCO.C.065;
d)
Verlängerung und Erneuerung von Vermerken;
e)
Verlängerung, Erneuerung und Einschränkung von Tauglichkeitszeugnissen nach Verweisung durch den AME oder das AeMC;
f)
Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Aussetzung, Widerruf, Einschränkung und Änderung von Zeugnissen für flugmedizinische Sachverständige;
g)
Erteilung, Aussetzung, Widerruf und Einschränkung von Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Zulassung flugmedizinischer Zentren;
h)
Genehmigung von Ausbildungslehrgängen, Ausbildungsplänen und Kompetenzprogrammen der Flugverkehrskontrollstellen sowie von Beurteilungsmethoden;
i)
Genehmigung der Beurteilungsmethodik für den Nachweis der Sprachkompetenz und die Erarbeitung von Anforderungen für die Sprachprüfstellen nach Punkt ATCO.B.040;
j)
Genehmigung der Notwendigkeit einer höheren Sprachkompetenzstufe des erweiterten Niveaus (Stufe 5) nach Punkt ATCO.B.030(d);
k)
Aufsicht über Ausbildungsorganisationen, auch über ihre Ausbildungslehrgänge und -pläne;
l)
Genehmigung der Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstellen und die Aufsicht hierüber;
m)
Einrichtung geeigneter Rechtsbehelfs- und Meldeverfahren;
n)
Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung und den Austausch von Lizenzen, einschließlich der Weitergabe der Aufzeichnungen von Fluglotsen und der Rückgabe der alten Lizenz an die ausstellende zuständige Behörde nach Punkt ATCO.AR.D.003;
o)
Schaffung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Zulassungen von Ausbildungsorganisationen und der Genehmigungen ihrer Lehrgänge sowie der Genehmigung der Beurteilungsmethoden für den Nachweis der Sprachkompetenz.

3.
Punkt ATCO.AR.A.015 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.A.015
Nachweisverfahren

a)
Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.
b)
Für den Nachweis der Einhaltung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.
c)
Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

4.
Punkt ATCO.AR.A.020 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.A.020
Mitteilungen an die Agentur

a)
Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.
b)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen.

5.
Punkt ATCO.AR.A.025 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.A.025
Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen anwenden.
b)
Die Agentur muss ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen anwenden und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, vorlegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.
c)
Nach Erhalt der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen muss die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.
d)
Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

6.
Punkt ATCO.AR.B.001 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.B.001
Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

1.
dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen der zuständigen Behörde als Arbeitsgrundlage für alle entsprechenden Aufgaben;
2.
ein für die Durchführung ihrer Aufgaben und Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausreichender Personalbestand, einschließlich Lizenzierungs- und Zertifizierungsinspektoren. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung, Grund- und Auffrischungsschulung sowie Ausbildung am Arbeitsplatz verfügen, um die Aufrechterhaltung seiner Kompetenz sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, damit eine ordnungsgemäße Durchführung aller einschlägigen Aufgaben gewährleistet ist;
3.
geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
4.
eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde beinhalten, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen; und
5.
eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

b)
Die zuständige Behörde muss für jeden Tätigkeitsbereich innerhalb des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) benennen.
c)
Die zuständige Behörde muss Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden festlegen, unabhängig davon, ob die Informationen aus demselben Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

1.
Informationen über einschlägige Beanstandungen, die im Zuge der Aufsicht von Personen und Organisationen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zugelassen sind, festgestellt wurden, sowie über die im Nachgang zu diesen Feststellungen getroffenen Maßnahmen; und
2.
Informationen aus der Übermittlung meldepflichtiger Ereignisse und der freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt ATCO.OR.B.040.

d)
Ein Exemplar der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen muss der Agentur für die Zwecke der Standardisierung zur Verfügung gestellt werden.

7.
Punkt ATCO.AR.B.005 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen, dürfen von der zuständigen Behörde nur qualifizierten Stellen zugewiesen werden. Bei der Zuweisung von Aufgaben muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie

1.
über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/1139 genügt.

Dieses System und die Ergebnisse der Beurteilungen sind zu dokumentieren;

2.
eine dokumentierte Vereinbarung mit einer qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

i)
die durchzuführenden Aufgaben,
ii)
die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,
iii)
die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden formalen Bedingungen;
iv)
der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz; und
v)
der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

8.
Punkt ATCO.AR.B.010 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.B.010
Änderungen am Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde verfügt über ein System, mit dem Änderungen ermittelt werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und wirksam bleibt.
b)
Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
c)
Die zuständige Behörde muss die Agentur über Änderungen informieren, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre in der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.

9.
Punkt ATCO.AR.B.015 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.B.015
Führen von Aufzeichnungen

a)
Die zuständigen Behörden müssen ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse für Organisationen und personenbezogenen Lizenzen und Zeugnisse führen.
b)
Die zuständige Behörde muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

1.
der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems,
2.
der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals,
3.
der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt ATCO.AR.B.005 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden,
4.
der Genehmigungsverfahren und der fortlaufenden Aufsicht über zugelassene Organisationen,
5.
der Einzelheiten der Lehrgänge, die von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden,
6.
der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen, Vermerken und Zeugnissen und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen, Vermerke und Zeugnisse;
7.
der fortlaufenden Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;
8.
der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen,
9.
der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen,
10.
der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen,
11.
der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 und
12.
der Bewertung der von Organisationen vorgeschlagenen alternativen Nachweisverfahren und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden.

c)
Vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen müssen Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre und Aufzeichnungen über personenbezogene Lizenzen mindestens 10 Jahre nach Ablauf der letzten Berechtigungen und Vermerke in der Lizenz aufbewahrt werden.

10.
Punkt ATCO.AR.C.001 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Die zuständige Behörde muss Folgendes überprüfen:

1.
Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung einer Zulassung/eines Zeugnisses als Organisation bzw. einer personenbezogenen Lizenz, eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder eines Vermerks;
2.
laufende Einhaltung der geltenden Anforderungen und der mit der Zulassung/dem Zeugnis der Ausbildungsorganisation verbundenen Anforderungen und Bedingungen sowie der geltenden Anforderungen für Ausbildungslehrgänge und -pläne sowie Kompetenzprogramme der Flugverkehrskontrollstelle, die sie genehmigt hat, und der für Personal geltenden Anforderungen;
3.
Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ATCO.AR.A.025 Buchstaben c und d.

11.
Der folgende Punkt ATCO.AR.D.003 wird eingefügt:

ATCO.AR.D.003
Wechsel der zuständigen Behörde

a)
Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde, so ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:

1.
eine Verifizierung der Lizenz,
2.
Kopien der von der betreffenden zuständigen Behörde geführten medizinischen Aufzeichnungen zu dem Lizenzinhaber. Die medizinischen Aufzeichnungen werden im Einklang mit Anhang IV (Teil ATCO.MED) Punkt ATCO.MED.A.015 vertraulich übermittelt und müssen eine Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten, die vom medizinischen Sachverständigen überprüft und unterzeichnet oder elektronisch unterzeichnet wurde.

b)
Die übermittelnde zuständige Behörde muss die ursprüngliche Lizenz und die medizinischen Unterlagen des Lizenzinhabers aufbewahren.
c)
Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, muss, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis unverzüglich austauschen. Bei Austausch der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.
d)
Die neue Lizenz muss die Erlaubnisse, Befugnisse, Vermerke und alle gültigen Berechtigungen enthalten sowie das Datum ihrer erstmaligen Erteilung und das Ablaufdatum, soweit zutreffend.
e)
Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis ausgetauscht hat und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich.

12.
Punkt ATCO.AR.D.005 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.D.005
Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken

a)
Für die Zwecke von ATCO.A.020 muss die zuständige Behörde administrative Verfahren für Widerruf und Aussetzung von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken erstellen.
b)
Die zuständige Behörde kann die Lizenz im Falle einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit, die nicht gemäß den in Punkt ATCO.A.015(e) genannten Verfahren beendet wird, aussetzen.
c)
Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk nach Punkt ATCO.AR.C.010 insbesondere unter den folgenden Umständen aussetzen oder widerrufen:

1.
Ausübung der mit einer Lizenz verbundenen Rechte, obwohl der Lizenzinhaber die geltenden Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr erfüllt;
2.
Erlangung einer Lizenz als Fluglotse in Ausbildung oder einer Fluglotsenlizenz, einer Erlaubnis, einer Befugnis, einer Berechtigung, eines Vermerks oder eines Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;
3.
Fälschung von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;
4.
Ausübung der mit der Lizenz, den Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen oder Vermerken verbundenen Rechte unter dem Einfluss von psychoaktiven Substanzen.

d)
Im Falle einer Aussetzung oder des Widerrufs von Lizenzen, Erlaubnissen, Befugnissen, Berechtigungen und Vermerken muss die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und den betreffenden Anbieter von Flugsicherungsdiensten schriftlich von dieser Entscheidung unterrichten, außerdem muss sie den Lizenzinhaber über sein Widerspruchsrecht nach den in Punkt ATCO.AR.A.010(m) festgelegten Verfahren informieren.
e)
Die zuständige Behörde muss eine Lizenz, eine Erlaubnis, eine Befugnis, eine Berechtigung oder einen Vermerk auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz aussetzen oder widerrufen.

13.
Punkt ATCO.AR.E.001 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.E.001
Zulassungsverfahren für Ausbildungsorganisationen und Ausstellung von Zeugnissen

a)
Bei Eingang eines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses als Ausbildungsorganisation muss die zuständige Behörde die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation prüfen.
b)
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass vor der Zeugnisausstellung die von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Beurteilungen der Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.
c)
Erfüllt die antragstellende Ausbildungsorganisation die geltenden Anforderungen, muss die zuständige Behörde ein Zeugnis in dem in Anhang II Anlage 2 festgelegten Format ausstellen.
d)
Das Zeugnis ist unbefristet auszustellen. Die Tätigkeiten, für die die Ausbildungsorganisation zugelassen ist, müssen in der Anlage zum Zeugnis angegeben werden.
e)
Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 vor, darf kein Zeugnis erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen sind Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, zu beurteilen und erforderlichenfalls abzumildern; zudem muss die Ausbildungsorganisation einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorlegen, der von der zuständigen Behörde vor Erteilung des Zeugnisses genehmigt werden muss.
f)
Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.OR.B.015 und Punkt ATCO.AR.E.010(c) durchzuführen, muss die zuständige Behörde das von der Ausbildungsorganisation vorgelegte Verfahren genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

14.
Punkt ATCO.AR.E.005 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Für die Zwecke eines Wechsels der zuständigen Behörde nach Punkt ATCO.A.010 muss die zuständige Behörde den nach Punkt ATCO.B.020 Buchstaben b und e erstellten Berechtigungslehrgang spätestens sechs Wochen nach Vorlage des Antrags auf die Genehmigung des Lehrgangs genehmigen bzw. ablehnen, wobei sie gewährleisten muss, dass die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.

15.
Punkt ATCO.AR.E.015 erhält folgende Fassung:

ATCO.AR.E.015
Beanstandungen sowie Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen

a)
Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, um Beanstandungen abhängig von ihrer Sicherheitsrelevanz zu untersuchen und um Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, die den aufgrund der Nichteinhaltung der Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation entstandenen Risiken gerecht werden.
b)
Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, des Zeugnisses und/oder der Genehmigungsbedingungen und der Rechte festgestellt wird, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt und/oder anderweitig die Fähigkeit der Ausbildungsorganisation, die Ausbildung fortzusetzen, in Frage stellt.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

1.
Durchführung von Schulungen in einer Weise, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt;
2.
Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Ausbildungsorganisation nach Punkt ATCO.OR.B.025 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
3.
Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;
4.
festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Ausbildungsorganisation und
5.
Fehlen eines verantwortlichen Managers.

c)
Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Verfahren und Handbücher der Ausbildungsorganisation oder der Art(en) der durchgeführten Ausbildung oder der Zeugnisse festgestellt wird.
d)
Liegt eine im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder auf sonstige Weise festgestellte Beanstandung vor, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der vorliegenden Verordnung, der Ausbildungsorganisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en) verlangen.

1.
Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Tätigkeiten zu untersagen oder einzuschränken, und, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses ergreifen oder dieses ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, je nach Ausmaß der Beanstandung, bis die Ausbildungsorganisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
2.
Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde

i)
der Ausbildungsorganisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen gemäß einem Maßnahmenplan einräumen, der der Art der Beanstandung angemessen ist, und
ii)
die von der Ausbildungsorganisation vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan bewerten und akzeptieren, sofern sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass diese ausreichend gegen die Nichteinhaltung wirksam sind.

3.
Legt eine Ausbildungsorganisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist durch, muss diese die Beanstandung auf eine Beanstandung der Stufe 1 hochstufen und die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen ergreifen.

e)
Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über alle festgestellten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen führen.
f)
Für Fälle, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.

16.
Anlage 1 zu Anhang II erhält folgende Fassung:

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.