Artikel 11 VO (EU) 2023/894

Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen  Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a)
Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode und der Bewertung gemäß dem Abschluss des Unternehmens, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
b)
Meldebogen S.04.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Zweig 10 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG, ausschließlich der Haftung des Frachtführers, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.02 der vorliegenden Verordnung;
c)
Meldebogen S.04.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Basisinformationen — Liste der Versicherungseinheiten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.03;
d)
Meldebogen S.04.04.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land — Ort der Zeichnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.04;
e)
Meldebogen S.04.05.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Tätigkeiten nach Land — Ort des Risikos, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.05;
f)
Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01.

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