Artikel 13 VO (EU) 2023/894

Jährliche quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen und firmeneigene Versicherungsunternehmen  Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen und Risiken

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a)
Meldebogen S.12.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01;
b)
Meldebogen S. 12.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, aufgeschlüsselt nach Ländern, wenn die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Lebensversicherung und die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung in Bezug auf das Herkunftsland nicht 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) ausmachen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.02;
c)
mit Ausnahme von Unternehmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen anwendet, ohne dass eine Schätzung der erwarteten künftigen Zahlungsströme aus den Verträgen berechnet wird, Meldebogen S.13.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Projektion des besten Schätzwerts für künftige Zahlungsströme des Lebensversicherungsgeschäfts, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.13.01;
d)
Meldebogen S.14.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Analyse der Lebensversicherungsverpflichtungen, einschließlich Lebensrückversicherungsverträgen sowie Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen, nach vom Unternehmen ausgegebenen Produkten, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.14.01;
e)
Meldebogen S.14.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Analyse der Nichtlebensversicherungsverpflichtungen nach Geschäftsbereich und den spezifischen vom Unternehmen ausgegebenen Produktkategorien, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.14.02;
f)
Meldebogen S.14.03 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das versicherungstechnische Risiko in Bezug auf Cyber-Risiken, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.14.03, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)
Die Summe der verdienten Prämien für eigenständige Cyber-Versicherungspolicen und Versicherungspolicen mit Cyber-Zusatz, bei denen nur die geschätzten verdienten Prämien für das Cyberrisiko zu berücksichtigen sind, beträgt mehr als 5 % des gesamten Nichtlebensversicherungsgeschäfts des Unternehmens oder mehr als 5 Mio. EUR;
ii)
die Zahl der Versicherungspolicen mit Deckung von Cyberrisiken macht mehr als 3 % der Gesamtzahl der Versicherungspolicen des Nichtlebensversicherungsgeschäfts aus;

g)
Meldebogen S.16.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Renten aus Nichtlebensversicherungsverpflichtungen des Unternehmens im Rahmen des Direktversicherungsgeschäfts in Bezug auf alle in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche;
h)
Meldebogen S.17.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen für die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung;
i)
Meldebogen S.17.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Rückstellungen im Zusammenhang mit dem Direktversicherungsgeschäft aufgeschlüsselt nach Ländern, wenn die nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen in Bezug auf das Herkunftsland nicht 100 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) ausmachen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.03;
j)
mit Ausnahme von Unternehmen, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen Vereinfachungen anwendet, ohne dass eine Schätzung der erwarteten künftigen Zahlungsströme aus den Verträgen berechnet wird, Meldebogen S.18.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Projektion künftiger Zahlungsströme auf der Grundlage des besten Schätzwerts für das Nichtlebensversicherungsgeschäft für die Geschäftsbereiche, die eine Deckung von 90 % der Summe der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und des besten Schätzwerts (brutto) ausmachen, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.18.01;
k)
Meldebogen S.19.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen im Format von Entwicklungsdreiecken für die Summe aller in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche des Nichtlebensversicherungsgeschäfts;
l)
Meldebogen S.20.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über die Entwicklung der Verteilung der eingetretenen Versicherungsfälle am Ende des Geschäftsjahres für wesentliche in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierte Geschäftsbereiche, in denen 90 % der nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.20.01 der vorliegenden Verordnung;
m)
Meldebogen S.21.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über das Risikoprofil der Verlustverteilung des Nichtlebensversicherungsgeschäfts für wesentliche in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierte Geschäftsbereiche, in denen 90 % der nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.21.01 der vorliegenden Verordnung;
n)
Meldebogen S.21.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.21.02;
o)
Meldebogen S.21.03.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über nichtlebensversicherungstechnische Risiken nach Versicherungssumme für wesentliche in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierte Geschäftsbereiche, in denen 90 % der nichtlebensversicherungstechnischen Rückstellungen gedeckt sind, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.21.03 der vorliegenden Verordnung.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe g sind für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, auch nach Währung aufgeschlüsselte Informationen zu melden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.16.01. Die Angaben nach Währung sind nur dann zu übermitteln, wenn der beste Schätzwert für die Rückstellungen für Rentenansprüche auf abgezinster Basis aus einem Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung mehr als 3 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche ausmacht, wobei folgende Aufteilung vorzunehmen ist:

i)
Betrag in der Berichtswährung;
ii)
Beträge in Währungen, auf die mehr als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich entfallen;
iii)
Beträge in Währungen, auf die weniger als 25 % des besten Schätzwerts für die Rückstellungen für Rentenansprüche (auf abgezinster Basis) in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des gesamten besten Schätzwerts für alle Rückstellungen für Rentenansprüche entfallen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe k sind für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, bei denen es sich nicht um firmeneigene Versicherungs- oder firmeneigene Rückversicherungsunternehmen handelt, auch nach Währung aufgeschlüsselte Informationen zu melden, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.19.01. Die Angaben nach Währung sind nur dann zu übermitteln, wenn der beste Brutto-Schätzwert für einen Geschäftsbereich der Nichtlebensversicherung insgesamt mehr als 10 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen insgesamt beträgt, wobei folgende Aufteilung vorzunehmen ist:

i)
Beträge in Währungen, auf die mehr als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich entfallen;
ii)
Beträge in Währungen, auf die weniger als 25 % des besten Brutto-Schätzwerts für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung aus dem betreffenden Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereich, aber mehr als 5 % des besten Brutto-Schätzwerts insgesamt für die Schadenrückstellungen in der ursprünglichen Währung entfallen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.