Artikel 2 VO (EU) 2023/894
Berichtswährung
(1) Sofern die Aufsichtsbehörde für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung nichts anderes vorschreibt, ist die Berichtswährung die folgende Währung:
- a)
- für Meldungen auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;
- b)
- für Meldungen auf Gruppenebene die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.
(2) Datenpunkte vom Datentyp „monetär” sind in der Berichtswährung anzugeben, was bedeutet, dass jede andere Währung in die Berichtswährung umgerechnet werden muss, sofern in Anhang II und Anhang III dieser Durchführungsverordnung nichts anderes angegeben ist.
(3) Bei der Angabe des Werts von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, rechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften den Wert in die Berichtswährung um, als wäre die Umrechnung zum Schlusskurs des letzten Tages erfolgt, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar war.
(4) Bei der Angabe des Werts von Erträgen oder Aufwendungen rechnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, firmeneigene Versicherungs- und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Unternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diesen Wert mittels der für Rechnungslegungszwecke verwendeten Umrechnungsgrundlage in die Berichtswährung um.
(5) Bei der Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.
(6) Sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes vorschreibt, wird die Umrechnung in die Berichtswährung mittels des Wechselkurses aus derselben Quelle berechnet, die im Falle der Meldung auf Einzelebene für den Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder im Falle der Meldung auf Gruppenebene für den konsolidierten Abschluss verwendet wurde.
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