Artikel 20 VO (EU) 2023/894

Jährliche quantitative Meldebögen für firmeneigene Rückversicherungsunternehmen  Informationen über Solvenzkapitalanforderungen

(1) Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen übermitteln jährlich die in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Informationen unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a)
wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die Standardformel verwendet, Meldebogen S.25.01.21 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;
b)
wenn das Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Partial- oder Vollmodell verwendet, Meldebogen S.25.05.21 in Anhang I zur Angabe der Solvenzkapitalanforderung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05.

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