Artikel 26 VO (EU) 2023/894

Quantitative Meldebögen für einzelne Unternehmen  Informationen über gruppeninterne Transaktionen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht Teil einer Gruppe gemäß Artikel 213 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2009/138/EG sind und deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungsholdinggesellschaft ist, melden außerordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 2 Unterabsatz 2 und auf jeden Fall zu meldende gruppeninterne Transaktionen nach Artikel 245 Absatz 3 der genannten Richtlinie so schnell wie möglich unter Verwendung der jeweils relevanten Meldebögen unter den Meldebögen S.36.00.01 bis S.36.05.01 in Anhang I der vorliegenden Verordnung, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitte S.36.00 bis S.36.05.

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