Artikel 30 VO (EU) 2023/894

Jährliche quantitative Meldebögen für Gruppen  Bilanzinformationen und sonstige allgemeine Informationen

(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jährlich die Informationen gemäß Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Verbindung mit Artikel 372 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung unter Verwendung der folgenden Meldebögen und unter Befolgung der einschlägigen Hinweise:

a)
Meldebogen S.02.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Bilanzinformationen unter Verwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode sowie der Bewertung gemäß dem konsolidierten Abschluss, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01;
b)
sofern nicht mehr als 80 % der Gesamtverbindlichkeiten auf eine einzige Währung entfallen, Meldebogen S.02.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Währung, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.02;
c)
Meldebogen S.03.01.04 in Anhang I zur Übermittlung allgemeiner Informationen über außerbilanzielle Posten, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.03.01, sofern i) oder ii) zutrifft:

i)
Einer der nachstehend genannten Werte ist höher als 2 % der gesamten Vermögenswerte:

1)
Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen gestellte Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0010) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gestellte Sicherheiten insgesamt (C0020/R0300) plus maximaler Wert — Eventualverbindlichkeiten insgesamt (C0010/R0400); oder
2)
Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — vom Unternehmen erhaltene Garantien einschließlich Kreditbriefe (C0020/R0030) plus Wert der Garantien/Sicherheiten/Eventualverbindlichkeiten — gehaltene Sicherheiten insgesamt (C0020/R0200);

ii)
das Unternehmen hat unbeschränkte Garantien gestellt oder erhalten;

d)
Meldebogen S.05.01.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung;
e)
Meldebogen S.05.02.01 in Anhang I zur Übermittlung von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.02.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Meldebögen sind nur von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu übermitteln, die zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwenden.

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